Haftungsbeteiligung wenn Hund ins Fahrrad läuft?

Hallo Rechtsfreunde,
folgender UnFall hat sich ereignet. Fahrradfahrer fuhr auf öffentlicher Straße (50km/h erlaubt) mit ca. 30km/h einen kleinen Berg hinab. Plötzlich läuft ihm ein Hund, der nicht angeleint war vors Rad, und er erwischt ihn in der Mitte des Körpers. Dabei stürzt er heftig und durch den Aufprall ist der Rahmen des Fahrrads verzogen, so daß es nicht mehr reparierbar ist.
Der ganze Schden wurde bei der Hundehaftpflichtversicherung des Hundehalters eingereicht.
Nach langem hin und her schreibt diese nun, daß auch ein Fahrradfahrer jederzeit zum Stillstand kommen können muß und er wohl mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und somit 50% Haftungsbeteiligung an dem Schaden trägt.
Ist dies rechtens? Oder will hier die Versicherung einfach nur sparen und der Fahrradfahrer sollte das einem Anwalt übergeben?

Vielen Dank im Voraus.
Grüße
Daniela

Hi: du kannsrt davon ausgehen dass die Versicherung sparen will. Der Hundehalter haftet für sein Tier. Der Fahrradfahrer kann kaum zu schnell gewesen sein, wie soll denn das auch gemessen worden sein? Wie hat die Versicherung die Fahrradgeschwindigkeit ermittelt?

Man spricht wenn man sich einen Hund zulegt von Gefährdungshaftung, vom Hund geht nun mal eine potentielle Gefahr aus.

Ich würde Einen Anwalt aufsuchen und dem die Sache übergeben.

Mit freundlichem Gruß

Jürgen

(Habe mehrere Fahrräder und selbst zwei Hunde, also unparteiisch)

Hallo Daniela,
natürlich sofort zum Anwalt.
Die Angab von Geschwindigkeit ist unnütz, denn es geht hier um ein mit Pedalantrieb benutzes Gefährt. Natürlich gilt auch für ein Fahrrad die STVO, denn wenn man Betrunken Fahrrad fährt und wird erwischt, kann der Führerschein flöten gehen. Woher und inwieweit das Richter so entschieden haben, vermute ich das Richter etwas einwerfen und nicht mehr Wissen was Sie machen. Das ist einfach eben Abzocke.
Nun wieder zum Hund.
Zum Teil ja und zum Teil nein.
Richtig ist, das in einer GefahrenSituation jederzeit man zum Stillstand kommen muss. Wenn man anstatt einen Hund ein Kin d vergleicht. Nur das ein Kind recht selten einer Leinen Pflicht Gesetzlich unterliegt und nur als Erziehungberechtigter nur der Obhutspflicht verletzt, wenn ein Kind sich mit einem Fahrrad vereinigt. Beim Hund ist das was anderes. Da unterliegt der Halter nicht nur der Obhut des Hundes sondern ist Verpflichtet das Tier an der Leine zu führen. Ich hoffe das der Fahrrad Fahrer nicht auf Privatgelände unterwegs war und vielleicht noch auf dem Eigentum des Hundehalters ?
Wenn der Unfall auf Öffentlichen Straßen erfolgt ist, dann Unterliegt der Hundehalter der Leinen Pflicht.
Da der Hund sehr schnell laufen kann, ist ein Fahrrad und dessen Fahrradfahrer nicht in der Lage, diese Gefahr abzuwenden, weil das Ereignis unvorhergesehen und kein Strassenverkehrsteilnehmer ist, der einer Schulung oder Fahrerlaubnis erwerben kann. Ein Kind kann man Beeinflussen und auch mitteilen, das es nicht auf die Strasse fährt bzw. fahren soll. Wenn das Kind das dann trotzdem tut, ist die Aufsichtsperson dann auch Verantwortlich. Kinder bis 7 Jahren sind sowieso Straffrei. In diesem Fall geht es um einen Hund und die Pflicht des Halter. Da ein Hund kein Einkommen hat und der Halter Verantwortlich ist und auch die Hundehaftpflicht dafür gerade stehen soll, ist es schon mal ein gutes Zeichen, das man 50 % Schaden tragen will. Es kommt bei der Schdenregulierung auch darauf an, wie alt das Fahrrad ist. Das hat damit was zu tun , wie es mit den Bremsen ausgestattet ist. Das liegt nun mal am Hersteller und aum Bauhjahr des Rades. Der Gesetzgeber hat dafür Vorschrieften erlassen , die der Halter bzw. Fahrzeugführer vor Fahrtantritt Wissen muss, weil er sich an oder in die Öffentlichkeit begibt und das tut man auf eigene Gefahr. Der Hund ist keinesfalls Schuld sondern in dem Fall der Halter und der Haftet mit seinem gesamten Vermögen , dioe er oder sein Hund anstellt.
Ich weis nun nicht wie Alt das Fahrrad ist und um welche Höhe des Schaden tatsächlich ist. Wenn personenschaden auch noch dabei ist, gibt es dann auch noch andere Kriterien die zu Beachten sind.
In dem Fall wäre meine Meinung so wie Du es geschildert hast, keine 50 %-ige Beteiligung des Fahrradfahrer, weil nicht der Fahrradfahrer in den Hund fuhr sonder der Hund das Fahrrad beschädigte durch den zu Sturz gebrachten Fahrer.
Ob die Versicherung sparen will bezweifele ich, die wollen einfach den geschädigten um sein recht bringen , seine Beschädigte Sache bringen. Da die Versicherung behauptet mit überhöter Geschwindigkeit behauptet, sollte diese das dann auch Beweisen. Da ein Hund sehr schnell laufen kann und der Halter des Hundes der Leinen Pflicht eindeutig verstoßen hat, gibt es bei einem guten Anwalt eigentlich keine Probleme , aber sollte die Versicherung auch einen guten Anwalt haben, kann es sein, das die Versicherung damit durchkommt, wenn der Rechts Fingerfood erfolg hat.
Ein sich Bewegender Hund ist auch in Bewegung und das Fahrrad auch. Man sollte sich darauf konzentrieren, das dieser Unfall verhindert hätte werden können, wenn der Halter des Hundes seiner Gesetzlichen Verpflichtung nach gekommen wäre. Ich Denke auch, das dort jemand bei der Schadenschilderung schon diese Angaben gemacht hat.
Wenn Du dich unsicher fühlst mache das mit einem Anwalt. Bedenke, das ein geschädigter gem. BGB auch Schadenminderungspflicht hat, das her sollte man genau nach Rechnen , wie alt das Fahrrad war und was man bekommen hat. Ist das Fahrrad nicht älter als 2 Jahre und mehr wie 500 € gekostet hat, ein gleichwertiges nmehr kostet,als der Wert des alten Fahrrades war, würde ich gegen diese Regulierung wiederspruch einlegen, weil das Mutmaßung ist und man dann auch detailiert Beweisen muss, wie schnell man denn nun Gefahren sein muss um gegen eine Regel oder Paragraph verstoßen zu haben. Allein die Behauptung das man zu schnell war ist einfach recht billig. Klappts, klappts mit solcher Ablehnung.

Mfg Lossi

Hallo Daniela,

nach meinem Dafürhalten sollte der Radfahrer an dieser Stelle einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht einschalten und sich vertreten lassen. Ein Auto, dass mit der erlaubten Geschwindigkeit gefahren wäre, hätte wahrscheinlich auch nicht anhalten können.

Hallo dany1234,

obwohl ich kein 100%iger Experte bin, habe ich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Versicherungsangebotes. Ich setze einfach mal den Radfahrer einem PKW-Fahrer gleich, der aufgrund eines plötzlich die Straße querenden Hundes bremst, diesen anfährt und dabei einen Auffahrunfall mit einem anderen Kfz provoziert. Mir sind zumindest hier Fälle bekannt, wo die Hundehaftpflicht gut zahlen musste. Zumindest nimmt hier die Polizei bei der Unfallaufnahme den Hundehalter mit auf und damit in die Pflicht. Was letztendlich zivilrechtlich hinsichtlich des Schadensersatzanspruches herauskommt kann - siehe Deine Hundegeschichte - schon stark differieren. Aber so, denke ich, sollte die Regulierung nicht erfolgen.

Gruß, Jürgen

Zu diesem Thema kann ich Ihnen nur raten, einen Fachanwalt für ihre Problemstellung zu rate zu ziehen.

Der einzige Hinweis, den ich Ihnen geben kann, ist ein kurzer Überblick über die Haftungssituation.

Zum einen haften Sie als Fahrradfahrer aus einer sogenannten Verschuldenshaftung heraus, d.h. Sie sind zu erst einmal unschuldig. Ein Geschädigter muss ihnen gegenüber nachweisen, daß Sie Schuld trifft und Sie haftbar zu machen sind.

Zum anderen haftet ein Hundehalter aus einer sogenannten Gefährdungshaftung heraus, d.h. Er ist zu erst einmal schuldig. Hierzu muss er dann nachweisen, daß er nicht schuld und damit nicht haftbar zu machen ist.

Hallo Daniela,

grundsätzlich hat die versicherung recht. jeder verkehrsteilnehmer, egal ob fahrrad, mofa, auto etc., muss seine fahrweise den gegebenheiten immer anpassen und „reagieren“ können. strittig -aus meiner sicht - ist die höhe der haftungsbeteiligung von 50%. da ich aber keine rechtsberatung mache, würde ich den gang zum anwalt empfehlen.

aus der eigenen historie: ich fahre vom parkplatz eines supermarktes und stehe an der einfahrt zur strasse. ich stand! fährt mir ein radfahrer in den linken vorderen kotflügel (er fuhr unerlaubter weise auf dem gehweg, kein radweg). versicherung wollte mir haftungsbeteiligung 50% anhängen. gang zum anwalt, 5% als ergebnis (was ich bis heute nicht versteh, ich stand ja und hab mich nicht bewegt…)

hoffe geholfen zu haben, maxxler71

Hallo Daniela,

tut mir leid, da kann ich Dir nicht weiter helfen.

Liebe Grüße

Dagmar

Tut mir leid, hier kann ich keinen guten Tip geben. „Anwalt“ ist wahrscheinlich eine gute Idee, oder man googelt selbst sich durch paar relevante Gerichtsurteile. So würde ich es zunächst machen. Wenn man dann zwei drei Urteile findet, die solche Argumente einer Versicherung zerpflücken, dann kann man das sogleich der VS stecken und die geben eventuell sofort kleinbei. Andernfalls: Klage erheben, ggf. auch erst mal ohne Anwalt.

LG

Der Halter des Hundes haftet in voller Höhe des Sach-/und Personenschadens! Es gibt zwar Gesellschaften, bei denen „Leinenzwang“ besteht, allerdings ist das nicht das Problem des Radfahrers, sondern des Hundehalters! Ein Abzug des Wertes wäre höchstens bei „Wertverlust“ des Fahrrades vorstellbar. Dies wird allerdings ( wenn ich richtig gelesen habe ) nicht von der Gesellschaft ausgewiesen.

Fazit:
Anwalt, da der Radfahrer keinerlei Schuld trägt! Schmerzensgeld nicht vergessen!!

Gruß
Andre

Hallo, die Haftungsbeteiligung gibt es tatsächlich.

bereits, wenn man mit einem Fahrzeug am öfentlichen Straßenverkehr, tritt diese in Kraft.
Aber im vorliegenden Fall würde ich zumindest eine Beratung bei einem Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.
Tut mir leid, dass ich nicht weiter helfen kann.
Gruß Kuni