Haftungsfrage bei Paketannahme durch Nachbarn

Hallo,

folgende Problematik ging mir durch den Kopf.

Wenn bei der Zustellung einer Paketsendung (die aus einer Bestellung resultiert), der Empfänger nicht angetroffen wird, so werden ja häufig die freundlichen Nachbarn um die Entgegennahme gebeten.

Angenommen ein Nachbar nimmt netterweise die Paketsendung entgegen und unterzeichnet auch für den Erhalt.
Anschließend stellt er die Sendung dem Empfänger vor die Tür, von wo sie entwendet wird.

Wie ist dann die rechtliche Problematik.
Grundsätzlich haftet ja erst einmal derjenige der die Sendung entgegengenommen hat für den Verbleib. Aber wem gegenüber?
Dem Empfänger oder dem Absender.

Prinzipiell würde ich das Ganze so sehen, dass der tatsächliceh Empfänger ja ein Rechtsgeschäft mit dem Absender hat, welches einerseits die Lieferung beinhaltet, andererseits die finanzielle Gegenleistung durch den Empfänger.
Da der Empfänger die durch das Rechtsgeschäft vereinbarte Leistung aber nicht erhalten hat, ist er wiederum nicht zur Leistung verpflichtet, oder?

Das heißt der Absender müsste den Nachbarn, der das Paket in Empfang genommen hat in die Haftung nehmen, oder?

Ist diese Handhabe auch Usus oder schließen Online-Händler derartige Problematiken durch die AGB/Vertragsbedingungen wirksam aus?

Hallo,

Angenommen ein Nachbar nimmt netterweise die Paketsendung
entgegen und unterzeichnet auch für den Erhalt.
Anschließend stellt er die Sendung dem Empfänger vor die Tür,
von wo sie entwendet wird.

Wie ist dann die rechtliche Problematik.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChr…

Wie Du siehst, lässt sich die Frage so einfach nicht beantworten.

Gruß

S.J.

Interessante Frage

Hallo,

Hallo.

folgende Problematik ging mir durch den Kopf.

Mir auch.

Wenn bei der Zustellung einer Paketsendung (die aus einer
Bestellung resultiert), der Empfänger nicht angetroffen wird,
so werden ja häufig die freundlichen Nachbarn um die
Entgegennahme gebeten.

So ist es.

Angenommen ein Nachbar nimmt netterweise die Paketsendung
entgegen und unterzeichnet auch für den Erhalt.
Anschließend stellt er die Sendung dem Empfänger vor die Tür,
von wo sie entwendet wird.

Das sollte er besser nicht tun.

Wie ist dann die rechtliche Problematik.

Nicht ganz klar.
A) Geschäftsführung ohne Auftrag
B) Gefälligkeitsverhältnis
Jetzt kommt es auf das Verhältnis zum Nachbarn an.

Grundsätzlich haftet ja erst einmal derjenige der die Sendung
entgegengenommen hat für den Verbleib. Aber wem gegenüber?
Dem Empfänger oder dem Absender.

A) § 677 BGB
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Das Paket einfach unbeaufsichtigt/unverschlossen außerhalb der geschützten Wohnung abzustellen ist (grob) fahrlässig.
Der Nachbar haftet.
B) sieht schlechter aus, da die Haftungsbedigungen günstiger für die Nachbarn sind.

Prinzipiell würde ich das Ganze so sehen, dass der
tatsächliceh Empfänger ja ein Rechtsgeschäft mit dem Absender
hat, welches einerseits die Lieferung beinhaltet, andererseits
die finanzielle Gegenleistung durch den Empfänger.

Grundsätzlich ja.

Da der Empfänger die durch das Rechtsgeschäft vereinbarte
Leistung aber nicht erhalten hat, ist er wiederum nicht zur
Leistung verpflichtet, oder?

Er hat sie erhalten, weil der andere (Nachbar) für ihn die Geschäfte (Paketannahme) geführt hat (wenn auch ohne Auftrag).

Das heißt der Absender müsste den Nachbarn, der das Paket in
Empfang genommen hat in die Haftung nehmen, oder?

Nein muss er nicht.

Ist diese Handhabe auch Usus oder schließen Online-Händler
derartige Problematiken durch die AGB/Vertragsbedingungen
wirksam aus?

Da müsste man mal nachlesen.

Nebenbetrachtungen:
1.) Das Paket war äußerlich beschädigt, was ja der Empfänger normalerweise gleich bei Erhalt anzeigen muss. Transportschaden.

2.) Das Paket wird in der Obhut des Geschäftsführers ohne Auftrag (Nachbar) beschädigt oder geht unter (Wasser-/Feuerschaden, Nachbar fällt drauf, Kinder öffnen es unerlaubt und beschädigen es).

3.) Mit der Annahme werden Fristen in Gang gesetzt, Widerruf, Rücktritt gegenüber Absender, Transportschaden gegenüber Transportführer.

Nebenfrage:
Ist der Transportführer berechtigt, dein Paket einfach einem Dritten zu übergeben?

MfG

Wie ist dann die rechtliche Problematik.

Nicht ganz klar.
B) Gefälligkeitsverhältnis

nein, denn auch ein GV bedarf einer abrede der parteien, die hier nicht vorliegt.
ähnlich z.b. LG Hamburg 17. Zivilkammer, Beschluss vom 30.01.2006, 317 S 70/05; MK

A) § 677 BGB
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von
ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu
sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des
Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder
mutmaßlichen Willen es erfordert.

Das Paket einfach unbeaufsichtigt/unverschlossen außerhalb der
geschützten Wohnung abzustellen ist (grob) fahrlässig.
Der Nachbar haftet.

falsche begründung. man kann -je nach den umständen- nicht davon ausgehen, dass die paketentgegennahme dem (mutmaßlichen) willen des empfängers entspricht. daher liegt eine unberechtigte GoA vor, die haftung folgt aus § 678 bgb.

Da der Empfänger die durch das Rechtsgeschäft vereinbarte
Leistung aber nicht erhalten hat, ist er wiederum nicht zur
Leistung verpflichtet, oder?

Er hat sie erhalten, weil der andere (Nachbar) für ihn die
Geschäfte (Paketannahme) geführt hat (wenn auch ohne Auftrag).

nein, keine erfüllung durch leistung an den nachbar, wenn dieser nicht empfangsvertreter oder sonst zur entgegennahme berechtigt war. d.h. die erfüllungspflicht des verkäufers bleibt grds. bestehen.

Das heißt der Absender müsste den Nachbarn, der das Paket in
Empfang genommen hat in die Haftung nehmen, oder?

Nein muss er nicht.

doch, kann er. wenn man ein rechtsgeschäft zwischen verkäufer und nachbar ablehnt, kommen vindikationsansprüche, bereicherungsrechtl. ansprüche und deliktische ansprüche in betracht(verkäufer ist noch immer eigentümer).

Wie ist dann die rechtliche Problematik.

Nicht ganz klar.
B) Gefälligkeitsverhältnis

nein, denn auch ein GV bedarf einer abrede der parteien, die
hier nicht vorliegt.
ähnlich z.b. LG Hamburg 17. Zivilkammer, Beschluss vom
30.01.2006, 317 S 70/05; MK

Danke für die Entscheidung.

A) § 677 BGB
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von
ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu
sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des
Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder
mutmaßlichen Willen es erfordert.

Das Paket einfach unbeaufsichtigt/unverschlossen außerhalb der
geschützten Wohnung abzustellen ist (grob) fahrlässig.
Der Nachbar haftet.

falsche begründung. man kann -je nach den umständen- nicht
davon ausgehen, dass die paketentgegennahme dem (mutmaßlichen)
willen des empfängers entspricht. daher liegt eine
unberechtigte GoA vor, die haftung folgt aus § 678 bgb.

Soweit so gut. Das möchte ich mal durchprozessiert sehen.
Aber ein Paket an den Empfänger lässt für den GoA wohl eher mutmaßlich annehmen, dass dieser es haben will. Da es der Üblichkeit von Empfängern entspricht Pakete anzunehmen, statt abzulehnen.

Dann müsste besser der Empfänger seine Nachbarn (vorher) auffordern, für ihn keine Pakete anzunehmen. Nimmt jetzt doch einer an, handelt er gegen dessen Willen und § 678 BGB greift.

Da der Empfänger die durch das Rechtsgeschäft vereinbarte
Leistung aber nicht erhalten hat, ist er wiederum nicht zur
Leistung verpflichtet, oder?

Er hat sie erhalten, weil der andere (Nachbar) für ihn die
Geschäfte (Paketannahme) geführt hat (wenn auch ohne Auftrag).

nein, keine erfüllung durch leistung an den nachbar, wenn
dieser nicht empfangsvertreter oder sonst zur entgegennahme
berechtigt war. d.h. die erfüllungspflicht des verkäufers
bleibt grds. bestehen.

Wird nur in der Praxis nicht angewandt. Weder der Verkäufer, noch der Transportführer (siehe seine AGB zu solchen Ersatzzustellungen) handeln danach. Es bleibt dann bei § 677 BGB. Der Empfänger hat es auszubaden.

Das heißt der Absender müsste den Nachbarn, der das Paket in
Empfang genommen hat in die Haftung nehmen, oder?

Nein muss er nicht.

doch, kann er. wenn man ein rechtsgeschäft zwischen verkäufer
und nachbar ablehnt,

Das hätte er dann aber vorher erklären müssen.

kommen vindikationsansprüche,
bereicherungsrechtl. ansprüche und deliktische ansprüche in
betracht(verkäufer ist noch immer eigentümer).

Der Verkäufer kann auch bei Entgegennahme durch den Empfänger selbst, immer noch Eigentümer der Sache sein und bleiben.
MfG

Soweit so gut. Das möchte ich mal durchprozessiert sehen.
Aber ein Paket an den Empfänger lässt für den GoA wohl eher
mutmaßlich annehmen, dass dieser es haben will. Da es der
Üblichkeit von Empfängern entspricht Pakete anzunehmen, statt
abzulehnen.

es kommt nicht darauf an, ob es üblich ist, dass der nachbar das paket annimmt. es kommt darauf an, dass es dem mutmaßlichen willen (wenn kein ausdr. vorhanden) entspricht, dass der nachbar das paket annehmen soll.
das kann etwa sein, wenn der nachbar bereits öfter pakete entgegengenommen hat und der empfänger das billigte.
aber im grundsatz wird man (etwa in ballungsräumen) diesen willen ablehnen. denn warum sollte der verkäufer gerade bei leistung an den (unbekannten) nachbarn erfüllen können. jedenfalls entscheidet der einzelfall…

nein, keine erfüllung durch leistung an den nachbar, wenn
dieser nicht empfangsvertreter oder sonst zur entgegennahme
berechtigt war. d.h. die erfüllungspflicht des verkäufers
bleibt grds. bestehen.

Wird nur in der Praxis nicht angewandt. Weder der Verkäufer,
noch der Transportführer (siehe seine AGB zu solchen
Ersatzzustellungen) handeln danach. Es bleibt dann bei § 677
BGB. Der Empfänger hat es auszubaden.

erstens interssiert es kein stück, wie es die praxis üblicherweise macht. entscheidend ist die rechtslage und die ansprüche des käufers.
zweitens wissen wir nicht, ob solche agb hier vorliegen. im übrigen sind sie auf ihre rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Das hätte er dann aber vorher erklären müssen.

kommen vindikationsansprüche,
bereicherungsrechtl. ansprüche und deliktische ansprüche in
betracht(verkäufer ist noch immer eigentümer).

Der Verkäufer kann auch bei Entgegennahme durch den Empfänger
selbst, immer noch Eigentümer der Sache sein und bleiben.

das kommt auf die vereinbarung eines eigentumsvorbehalts an…
im übrigen ändert sich bei der übergabe an den nichtberechtigten nachbarn nichts an der eigentumslage…