Interessante Frage
Hallo,
Hallo.
folgende Problematik ging mir durch den Kopf.
Mir auch.
Wenn bei der Zustellung einer Paketsendung (die aus einer
Bestellung resultiert), der Empfänger nicht angetroffen wird,
so werden ja häufig die freundlichen Nachbarn um die
Entgegennahme gebeten.
So ist es.
Angenommen ein Nachbar nimmt netterweise die Paketsendung
entgegen und unterzeichnet auch für den Erhalt.
Anschließend stellt er die Sendung dem Empfänger vor die Tür,
von wo sie entwendet wird.
Das sollte er besser nicht tun.
Wie ist dann die rechtliche Problematik.
Nicht ganz klar.
A) Geschäftsführung ohne Auftrag
B) Gefälligkeitsverhältnis
Jetzt kommt es auf das Verhältnis zum Nachbarn an.
Grundsätzlich haftet ja erst einmal derjenige der die Sendung
entgegengenommen hat für den Verbleib. Aber wem gegenüber?
Dem Empfänger oder dem Absender.
A) § 677 BGB
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Das Paket einfach unbeaufsichtigt/unverschlossen außerhalb der geschützten Wohnung abzustellen ist (grob) fahrlässig.
Der Nachbar haftet.
B) sieht schlechter aus, da die Haftungsbedigungen günstiger für die Nachbarn sind.
Prinzipiell würde ich das Ganze so sehen, dass der
tatsächliceh Empfänger ja ein Rechtsgeschäft mit dem Absender
hat, welches einerseits die Lieferung beinhaltet, andererseits
die finanzielle Gegenleistung durch den Empfänger.
Grundsätzlich ja.
Da der Empfänger die durch das Rechtsgeschäft vereinbarte
Leistung aber nicht erhalten hat, ist er wiederum nicht zur
Leistung verpflichtet, oder?
Er hat sie erhalten, weil der andere (Nachbar) für ihn die Geschäfte (Paketannahme) geführt hat (wenn auch ohne Auftrag).
Das heißt der Absender müsste den Nachbarn, der das Paket in
Empfang genommen hat in die Haftung nehmen, oder?
Nein muss er nicht.
Ist diese Handhabe auch Usus oder schließen Online-Händler
derartige Problematiken durch die AGB/Vertragsbedingungen
wirksam aus?
Da müsste man mal nachlesen.
Nebenbetrachtungen:
1.) Das Paket war äußerlich beschädigt, was ja der Empfänger normalerweise gleich bei Erhalt anzeigen muss. Transportschaden.
2.) Das Paket wird in der Obhut des Geschäftsführers ohne Auftrag (Nachbar) beschädigt oder geht unter (Wasser-/Feuerschaden, Nachbar fällt drauf, Kinder öffnen es unerlaubt und beschädigen es).
3.) Mit der Annahme werden Fristen in Gang gesetzt, Widerruf, Rücktritt gegenüber Absender, Transportschaden gegenüber Transportführer.
Nebenfrage:
Ist der Transportführer berechtigt, dein Paket einfach einem Dritten zu übergeben?
MfG