Haftungsfragen unter Schülern

Hallo!

Stellen wir uns folgendes Szenario vor:
Familie A u B haben jeweils ein Kind, Klein-a u Klein-b, welche beide die erste Klasse einer Grundschule besuchen. Klein-a, ist bereits mehrfach wegen ungebührlichen Verhaltens aufgefallen. Wirklich aufgefallen, die Pädagogen haben ein Augenmaß dafür :wink: Nun kommt es jedoch während der Zeit, in der die Schulbuskinder auf den Schulbus warten, zu einer Rauferei, in der Klein-a Klein-b´s Schulranzen beschädigt. Die Versicherung von Klein-a weigert sich, den Schaden zu übernehmen, da „unter-8-jährige nich schadenersatzpflichtig wären und ausserdem die Schule Aufsichtspflicht hat.“ Damit is für Familie A der Drops gelutscht, nich jedoch für Familie B, der nachweislich ein Schaden zugefügt wurde u niemanden hat, der dafür aufkommt. Wie weit geht die Aufsichtspflicht der Schule u wer kann für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden? Die Aufsichtsperson am Bus hat natürlich „nichts gesehen und gehört“.

Wie seht ihr den Sachverhalt?

Anmerkung:
Aus meiner eigenen Erfahrung weiss ich, dass der Zahn, den ich während einer „Schulhofrangelei“ anno 1992 teilweise verlor u mit ner Krone versehen wurde, von der GUV bezahlt wurde u auch Nachbesserungen an diesem Zahn von der GUV getragen werden. Damals sind wir nach der Hofpause ins Gebäude gegangen u derjenige, mit dem ich mich aufm Hof in der Wolle hatte, versetzte mir einen Schlag, dass ich ins Fensterbrett gebissen hab… Damals gabs weder Zeugen, noch sonstwas, aber due GUV hat schliesslich doch gezahlt. Derjenige, mit dem ich mich angelegt hatte, war in der Schüler-Hierarchie ziemlich weit oben, aber sowas hat mich noch nie gestört :smiley:

Gruss

Mutschy

Hallo!

§ 828 BGB

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Der kleine A ist folglich für sein Handeln und den daraus entstandenen Schaden verantwortlich und haftbar.
An einer erforderlichen Einsicht, dass man anderleuts Schultaschen nicht beschädigt, dürfte es bei nicht fehlen.

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht und eine daraus resultierende Haftung der Schule sehe ich nicht.
Auch, wenn der kleine A auffällig ist (was immer das auch heißen mag), muss die Aufsichtsperson im Bus nicht andauernd neben diesem Jungen stehen. Sie hat ja auch noch die anderen Kinder beaufsichtigen.
Eine Haftung der Schule würde ich daher ausschließen.
Verprügelt er ständig Kinder im Bus, könnte es u.U. anders aussehen.

Eine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern schließe ich ebenfalls aus.

Liebe Grüße!

Moien!

Hmmm. Der zitierte § bezihet sich aber auf Unfälle mit Fahrzeugen

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr
vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall
mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer
Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies
gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt
hat.

Hier gehts aber nich um Fahrzeuge, sondern um eine beschädigte Schultasche. Oder kann man die Schadensersatzpflicht aus diesem Paragraphen (ich wills nich mit f schreiben :smiley:) ableiten?

Gruss

Mutschy

Moien!

Hmmm. Der zitierte § bezihet sich aber auf Unfälle mit
Fahrzeugen

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr
vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall
mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer
Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies
gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt
hat.

Hier gehts aber nich um Fahrzeuge, sondern um eine beschädigte
Schultasche. Oder kann man die Schadensersatzpflicht aus
diesem Paragraphen (ich wills nich mit f schreiben :smiley:)
ableiten?

es war unglücklich zitiert.
gemeint war wohl der dritte absatz und die frage der einsichtsfähigkeit des kindes.

Hallo!

§ 828 BGB sagt folgendes aus.

  1. In der Regel müssen Kinder bis zur Vollendeung des siebenten Lebensjahres für ihre „Taten“ nicht haften (§ 828 Absatz 1).

  2. Kinder und Jugendliche, das siebente nicht aber das zehnte Lebensjahr vollendet haben, haften für ihre Handlungen, außer im Straßenverkehr (§ 828 Absatz 2).

Um zu haften, müssen sie jedoch einsichtsfähig sein.
D.h. das Kind muss fähig sein zu erkennen, welche Konsequenzen sein handeln hat (§ 828 Absatz 3).

Liebe Grüße!

Hallo!

§ 828 BGB sagt folgendes aus.

  1. In der Regel müssen Kinder bis zur Vollendeung des
    siebenten Lebensjahres für ihre „Taten“ nicht haften (§ 828
    Absatz 1).

  2. Kinder und Jugendliche, das siebente nicht aber das zehnte
    Lebensjahr vollendet haben, haften für ihre Handlungen, außer
    im Straßenverkehr (§ 828 Absatz 2).

nein, genau das sagt dieser absatz nicht. gut, dass du ihn vorher zitiert und nicht selbst interpretiert hast.
abs. 2 regelt wirklich nur fälle im straßen-/schienenverkehr. kinder in dem genannten alter sind für schäden im straßen-/schienenverkehr nicht verantwortlich, es sei denn sie handeln vorsätzlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

Um zu haften, müssen sie jedoch einsichtsfähig sein.
D.h. das Kind muss fähig sein zu erkennen, welche Konsequenzen
sein handeln hat (§ 828 Absatz 3).

auch das stimmt so nicht:
Einsichtsfähigkeit [setzt] einen Stand der geistigen Entwicklung voraus, der es dem Jugendlichen ermöglicht, das Unrecht seiner Handlung und damit die Verpflichtung zu erkennen, für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen. BGHZ 161, 181, 187

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interessante Weiterung
Hallo,

gesetzt den Fall das Kind ist nun über sieben Jahre und die notwendige Einsichtsfähigkeit würde hier angenommen, so wäre auch noch interessant, was diese Haftung dann konkret bedeutet.

Ein Erstklässler hat ja in der Regel kein Vermögen oder auch nur Einkommen, von dem er die Schuld begleichen könnte.
Und das Taschengeld - sofern er denn so etwas bekommt - dürfte so gering sein, dass es nicht pfändbar ist.

Das Kind könnte dann im Grunde gleich eine Privatinsolvenz anmelden, oder was?

Gruß
Werner

nicht wirklich interssant oder lebensnah. die privatinsolvenz macht nur sinn bei einer nicht unerheblichen überschuldung und bei keiner einigungsmöglichkeit mit den gläubgigern.
darüber hinaus geht es hier um einen beschädigten schulranzen, die mindestkosten für das insolvenzverfahren betragen etwa 100€…

Hallo,

nicht wirklich interssant oder lebensnah.

Ok, ich gebe zu im Regelfall werden die Eltern wohl den Schaden begleichen und das dann erzieherisch mit ihrem Kind abgelten.

die privatinsolvenz macht nur sinn bei einer nicht unerheblichen überschuldung und
bei keiner Einigungsmöglichkeit mit den gläubgigern.

darüber hinaus geht es hier um einen beschädigten schulranzen,
die mindestkosten für das insolvenzverfahren betragen etwa
100€…

Gesetzt den Fall da gibt es aber rechthaberische Sturköpfe, die darauf beharren, ihr Recht durchzusetzen, dann könnten wir selbst in diesem Fall die 100 € Grenze leicht reißen und sei es duch evtl. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten (wobei ein Schulranzen allein heute auch schon mal über 100 € kostet).
Wenn dieses Kind dann kein Taschengeld bekommt, dann kann es das nicht zurückzahlen.

Außerdem ließe sich die Frage der Haftungsabgeltung ja auch leicht auf andere Fälle übertragen, die wesentlich teurer sind, etwa ein Erstklässler, der nachbars Auto verkrazt, Nachbars-Sohn die Zähne ausschlägt oder beim zündeln ein fremdes Haus abfackelt.

Gruß
Werner