Haftungsfrist bei Handwerkerpfusch

Hallo,

angenommen, ein Elektriker wird beauftragt, einen Fehler in der Hauselektrik zu beseitigen. Er findet ihn aber nicht, bricht die Arbeit ab und berechnet auch nichts dafür.

Nach seinem Weggang ist aber ein anderer, vorher nicht vorhandener Fehler da.

Wie lange kann er in die Haftung genommen werden, diesen zu beseitigen?

Gruß
Peter

Dazu müssest du ihm erstmal nachweisen, dass er die neuerliche Störung zu vertreten hat.

Ist das der Fall, treten die üblichen Verjährungsfristen gem. BGB ein. ( Würde ich so denken, bitte, Fach´leute, verzeht, wenn ich Unfug erzähl ).

HM

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Ist das der Fall, treten die üblichen Verjährungsfristen gem. BGB ein.

Richtig. Und ich wüsste gerne, wie die sind. Das war meine Frage.

PB

Achso. Naja, es handelt eigentlich sich dann aber eher um eine Sachbeschädigung. Das ist dann schon schwierig - nur allgemein wird in einem solchen Fall davon ausgegangen, dass der Geschädigte den Verursacher unter Fristsetzung auffordert, den angerichteten Schaden zu beheben bzw. für den zur Behebung angehobenen Aufwand aufzukommen.

Übliche Verjährungsfristen bei Sachmängeln ( Gewährleistungsrecht ) von der obigen Schbeschädigung unbenommen 2 Jahre: Vorsicht: Beweislastumkehr nach den ersten 6 Monaten ( s. FAQ ) .

Grüßle

HM

PS: Was genau war los ?

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