Haftungsrecht?

Folgender (fiktiver) Fall.

Ein gesetzlicher Vertreter, zB. ein Verwalter stellt im Namen der vertretenen Personen Anträge bei einer Behörde, zB. ggü. einem Forstamt. Daraufhin erlässt die Behörde ordnungsgemäß einen Verwaltungsakt, der auch ausdrückliche Hinweise auf einen Rechtsweg (Einspruch gegen den Bescheid) beinhaltet.
Nach Ablauf der Einspruchsfristen (Bestandskraft) wird der Verwalter tätig; ggü. den vertretenen Personen hat er zu keinem Zeitpunkt
a) den Antrag und
b) den Bescheid, nebst Rechtsbehelf zum Bescheid mitgeteilt, bzw. über irgendeine Handlung informiert.
Es existiert auch keinerlei Auftrag oder Beschluss oder ähnliches.

Frage:
Käme hier eine Haftung des gesetzlichen Vertretes (Verwalters) ggü. dem Vertretenen in betracht??? Z.B. wegen Verletzung von Mitteilungs- und Aufklärungspflichten?

Schließlich muss man sich ja das Verhalten des Verwalters voll zurechnen lassen.

Jede Hilfe, evtl. sogar grundsatzurteile ist sehr willkommen.

Hallo,

die Schadensersatzpflicht dürfte sich aus §§ 666, 280 BGB ergeben.

Gruß Holger

Hallo

Folgender (fiktiver) Fall.

Ein gesetzlicher Vertreter, zB. ein Verwalter stellt im Namen
der vertretenen Personen Anträge bei einer Behörde, zB. ggü.
einem Forstamt. Daraufhin erlässt die Behörde ordnungsgemäß
einen Verwaltungsakt, der auch ausdrückliche Hinweise auf
einen Rechtsweg (Einspruch gegen den Bescheid) beinhaltet.
Nach Ablauf der Einspruchsfristen (Bestandskraft) wird der
Verwalter tätig; ggü. den vertretenen Personen hat er zu
keinem Zeitpunkt
a) den Antrag und
b) den Bescheid, nebst Rechtsbehelf zum Bescheid mitgeteilt,
bzw. über irgendeine Handlung informiert.

Es existiert auch keinerlei Auftrag oder Beschluss oder
ähnliches.

Worauf soll sich das beziehen?

Frage:
Käme hier eine Haftung des gesetzlichen Vertretes (Verwalters)
ggü. dem Vertretenen in betracht??? Z.B. wegen Verletzung von
Mitteilungs- und Aufklärungspflichten?

Gut möglich, ebenso wegen mangelnder Vertragserfüllung. Das kann aber nur im Einzelfall festgestellt werden.

Schließlich muss man sich ja das Verhalten des Verwalters voll
zurechnen lassen.

Ja.

Gruß
Dea

Jede Hilfe, evtl. sogar grundsatzurteile ist sehr willkommen.

Hallo

Gut möglich, ebenso wegen mangelnder Vertragserfüllung. Das
kann aber nur im Einzelfall festgestellt werden.

Hallo Holger,

die Vollmacht selbst ist doch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber Dritten und kein Vertrag. Auf was würde sich die mangelnde Vertragerfüllung denn beziehen?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

Auf den Verwaltervertrag, bzw. die Pflicht Verwaltungsakte, Gerichtsurteile, usw. die nicht für ihn bestimmt sind und von denen er auch nicht betroffen ist, unverzüglich mitzuteilen, zumindest weiterzuleiten.

Bin auf der Suche nach Urteilen (in diese Richtung).

D.

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