Es wurde eine „Verbindliche Bestellung für neue
Kraftfahrzeuge“ unterschrieben. Auch die AGBs, welche auf
Anfrage nachgeliefert wurden, werden mit
„Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ betitelt.
Dann sind das falsche, nicht anwendbare AGB.
Zumal schon der BGH, wenn auch in Bezug auf eine
EU-Richtlinie, einen Vorführwagen als Neuwagen definierte
(ausschließlich betriebliche Nutzung bis 1.000 km). Ob man das
so einfach übertragen kann, weiß ich nicht.
Echt jetzt? Einen Vorführwagen würde ich nie als Neuwagen ansehen, wenn er nicht - eh - NEU ist.
Im Nachtrag zum ursprünglichen Fall möchte ich anmerken, dass
der Käufer keine genaue Frist für die Nacherfüllung gesetzt
hat, nur ein mündliches „so schnell wie möglich“. Dies
überstürzt, da der Schaden vom Verkäufer aus zuvor nicht
mitgeteilt wurde, sondern der Käufer aus Sorge um den Wagen
selber darauf zu sprechen kam.
Der Käufer hat einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Autos.
Mangelfrei ist eine Sache, wenn … http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
Hagelschäden sind keine Unfallschäden. Ein unfallfreies Fahrzeug darf demnach Hagelschäden haben oder gehabt haben.
In den AGBs finden sich übrigens folgende Passagen:
„Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 10 Tage gebunden
[…]“
Pflicht des Käufers. So lange muss er auf Annahme oder Lieferung warten, bevor er nicht mehr gebunden ist.
„Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die
Annahme der Bestellung […] schriftlich bestätigt oder die
Lieferung ausführt.“
Somit ist aus der verbindlichen Bestellung ein Kaufvertrag geworden.
Der Käufer schuldet nun den vereinbarten Kaufpreis, der Verkäufer schuldet die Lieferung der Ware im vereinbarten Zustand.
Ein fachgerecht reparierter Hagelschaden müsste in einem Vertrag nicht erwähnt werden. (Meine Meinung, man möge das kommentieren!)
Bei einem Gebrauchtfahrzeug stellt ein solcher fachgerecht reparierter Schaden keine ungewöhnliche Beschaffenheit dar. (Ebenfalls meine Meinung)
Ersteres ist direkt auf der Bestellung erfolgt.
„Will der Käufer […] vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach Ablauf der Frist (Anm.: 10 Tage nach
unverbindlichem Liefertermin, hier: 25.08.) […] eine
angemessene Frist zur Lieferung setzen.“
Nun geht es um den Rücktritt vom geschlossenen Vertrag, genauer:
Um die Ansprüche bei Nichtlieferung.
Der Käufer könnte nun eine Frist zur Lieferung setzen (unbestritten ist, dass ein nicht reparierter Hagelschaden NICHT die vereinbarte/gewöhnliche Beschaffenheit darstellt!).
Erst bei Ablauf derer kann vom Vertrag zurück getreten werden.
„Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige
auszuhändigen.“
Nicht geschehen.
Nun:
Man kann kaum jetzt eine Frist setzen, da der Liefertermin noch nicht vorüber ist.
(nach meiner Rechnung wäre der Liefertermin der 15.08. - am Ende dieses Tages sollte man eine Frist setzen: „Kommt die Karre nicht in einwandfreiem Zustand bsi zum 25.08. bei mir an, dann behaltet sie.“)