Hagelschaden an Vorführwagen nach verbindlicher Bestellung

Angenommen, jemand hat vor 2-3 Wochen eine verbindliche Bestellung für einen neuen Pkw unterschrieben. Es handelte sich dabei um einen Vorführwagen, Erstzulassung Februar 2013, knappe 100 km. Als unverbindlicher Liefertermin wurde der 15.08. genannt. Außer der Bestellung wurde bis heute nichts weiter unterschrieben.

Nun gab es am Sonntag ein schlimmes Unwetter mit golfballgroßem Hagel beim Händler. Der Wagen stand draußen, deswegen ist der Käufer nun vorbei gegangen und siehe da, einige Dutzend Beulen auf Dach und Motorhaube. Der Verkäufer versicherte, der Wagen werde wie neu gemacht – Teile ausgetauscht, lackiert, etc. Auf die Frage des Käufers, ob dann noch mal über den Preis gesprochen werden könnte, da der Schaden ja eine Wertminderung darstellt und “wie neu” eben nicht gleich “neu” ist, antwortete der Verkäufer sehr schnell und knapp mit “Nein”!

Die AGBs befinden sich auf Seite 3 und 4 der Bestellung. Genau diese Seiten hat der Verkäufer nicht kopiert und ausgehändigt.

Was hätte der Käufer nun für rechtliche Möglichkeiten? Anspruch auf Preisnachlass? Rücktritt?

stellt es denn wirklich eine wertminderung dar? ok, einige bleche sind verbeult. das kann aber direkt gegen ein neues teil getauscht werden. wo ist dann die wertminderung?

bei einem unfall sähe die sache anders aus, da der wagen ja evt. verzogen ist, aber das hagelkorn, das sowas schafft, muss noch gefunden werden.

im prinzip könnte man ja auch einen fall konstruieren, in dem jemand einen reifen zersticht. der verkäufer sichert zu, den reifen zu ersetzen - würde man da auch versuchen, eine wertminderung geltend zu machen?

das klingt vielleicht verwegen, aber wie willst du das dach austauschen? bei einer motorhaube ok, aber das dach?

und das kann eben nur wieder ausgebeult werden und ausgebeult ist eben nicht neu!

Tach!

Angenommen, jemand hat vor 2-3 Wochen eine verbindliche
Bestellung für einen neuen Pkw unterschrieben. Es handelte
sich dabei um einen Vorführwagen, Erstzulassung Februar 2013,
knappe 100 km. Als unverbindlicher Liefertermin wurde der
15.08. genannt. Außer der Bestellung wurde bis heute nichts
weiter unterschrieben.

Eine „verbindliche Bestellung“?

Nun gab es am Sonntag ein schlimmes Unwetter mit
golfballgroßem Hagel beim Händler. Der Wagen stand draußen,
deswegen ist der Käufer nun vorbei gegangen und siehe da,
einige Dutzend Beulen auf Dach und Motorhaube. Der Verkäufer
versicherte, der Wagen werde wie neu gemacht – Teile
ausgetauscht, lackiert, etc. Auf die Frage des Käufers, ob
dann noch mal über den Preis gesprochen werden könnte, da der
Schaden ja eine Wertminderung darstellt und “wie neu” eben
nicht gleich “neu” ist, antwortete der Verkäufer sehr schnell
und knapp mit “Nein”!

Dann würde ich vom Kaufvertrag zurücktreten, so es denn überhaupt einen solchen gibt.

Die AGBs befinden sich auf Seite 3 und 4 der Bestellung. Genau
diese Seiten hat der Verkäufer nicht kopiert und ausgehändigt.

Somit könnte der Kaufvertrag nichtig sein.

Was hätte der Käufer nun für rechtliche Möglichkeiten?
Anspruch auf Preisnachlass? Rücktritt?

Ich würde aufgrund der beiden Probleme, zum einen das beschädigte Fahrzeug, zum anderen der möglicherweise ungültige Kaufvertrag, den Verkäufer daüber informieren, dass das Fahrzeug unter den aktuellen Voraussetzungen nicht abgenommen wird.
Lasse ihn doch versuchen, das einzuklagen.

Autos gibt es nun wirklich genug in Deutschland. Du wirst ein anderes finden.

Gruß,
M.

Guten morgen,

Die AGBs befinden sich auf Seite 3 und 4 der Bestellung. Genau
diese Seiten hat der Verkäufer nicht kopiert und ausgehändigt.

Somit könnte der Kaufvertrag nichtig sein.

ganz gewiß nicht. Allenfalls sind nur die AGB nicht wirksam vereinbart worden. Was aber in dem Fall sowieso wahrscheinlich egal wäre, weil die AGB solche Fälle in der Regel gar nicht regeln.

Gruß
C.

2 Like

na, dann bekommt der kunde eben ein cabrio. vielleicht darf dann der händler noch aufpreis verlangen? nein, im ernst: hatte das dach überlesen!

und das kann eben nur wieder ausgebeult werden und ausgebeult
ist eben nicht neu!

Und seit wann eigentlich ist ein Vorführ wagen „neu“?

1 Like

hallo,

ein Hagelschaden ist immer ein „Schaden“, auch wenn er repariert wurde. Zum Beispiel muss bei einem Verkauf darauf hingewiesen werden. Also: Wertminderung. Da so etwas einigermaßen verbindlich nur schwer festzulegen ist, dürfte, wenn er Händler nicht mit sich reden lässt, ein Gutachter die richtige Wahl sein. Als Mitglied eines großen deutschen Autofahrervereins kostet so was unter 100 Euro, wenn ich das richtig in Erinnerung habe. Eine Investition, die sich lohnt.

lg
Richard

na, dann bekommt der kunde eben ein cabrio. vielleicht darf
dann der händler noch aufpreis verlangen? nein, im ernst:
hatte das dach überlesen!

Macht das denn einen Unterschied?

Ich habe gerade 4 Gutachten für Hagelschäden an KFZ´s vorliegen, auch für ein Fahrzeug mit Erstzulassung 6/2013, betroffen ist Radlauf, Motorhaube, Kotflügel, Türen Dach + Dachrahmen etc.

Eine Wertminderung taucht in den Gutachten nicht auf, lediglich die Reparaturkosten

Hallo!

Der Käufer sollte, wenn der Verkäufer Probleme macht, einen Rechtsanwalt aufsuchen und sich beraten lassen. Falls keine Rs-Versicherung vorhanden, ist der Weg zum ADAC eine sinnvolle Möglichkeit.

Dass man, wenn man ein Auto ohne Hagelschaden gekauft hat, nicht einfach eines mit Hagelschaden geliefert bekommen kann, sollte schon vom Hausverstand her klar sein. Und natürlich kann dem Käufer so eine Wertminderung auch nicht zur Last fallen.

Gruß
Tom

Eine Wertminderung taucht in den Gutachten nicht auf,
lediglich die Reparaturkosten

Hi,
Hagelschäden werden über die Teilkasko abgewickelt. Im Gegensatz zu Haftpflichtschäden wird eine merkantile Wertminderung nicht aufgeführt (und nicht bezahlt). Dies ungeachtet der Tatsache, dass eine solche vorliegen könnte.

Gruß Keki

ein Hagelschaden ist immer ein „Schaden“, auch wenn er
repariert wurde. Zum Beispiel muss bei einem Verkauf darauf
hingewiesen werden.

nein, das verwechselst du mit einem unfall im straßenverkehr, der zu einem merkantilen minderwert des kfz führt. ein hagelschaden stellt als ereignis höherer gewalt grds. keinen unfall dar. natürlich reduziert der hagel den wert des kfz, allerdings ist davon auszugehen, dass nach einer reparatur kein merkantiler minderwert verbleibt (so etwas wie ein „hagelfahrzeug“ in analogie zum „unfallfahrzeug“ gibt es nicht).

es wäre also zuerst festzustellen, ob überhaupt ein sachmangel iSd § 434 bgb bzw. eine schlechtleistung (vor übergabe) vorliegt, der/die zum rücktritt/minderung berechtigen würde. nach durchführung einer ordnungsgemäßen reparatur bei einem vorführwagen, die der verkäufer hier offenbar durchführen will, ist das eher abzulehnen, sofern keine vereinbarung iSd § 434 I bgb gechlossen wurde.

ein vorführwagen ist kein neuwagen, sondern ein gebrauchtwagen. es kommt nunmal vor, dass gebrauchtwagen einflüssen des wetters ausgesetzt sind, daher ist auch ein sachmangel iSd § 434 I nr.2 bgb eher abzulehnen.

Also: Wertminderung. Da so etwas
einigermaßen verbindlich nur schwer festzulegen ist, dürfte,

wie gesagt: eine wertminderung ist hier grds. nicht anzunehmen, wenn die reparatur erfolgt, da nach der reparatur eines hagelschadens im regelfall kein merkantiler minderwert eintritt.

1 Like

es ging in dem beitrag nicht um den zustand des fahrzeuges, sondern um den der potentiellen ersatzteile - selbst wenn bei einem vorführwagen die haube getauscht wird, weil die alte zerbeult ist, dann ist die neue eben „neu“ - obwohl es der rest vom wage nicht ist.

…ein Absatz ist hier weggefallen: …wobei es bei der Wertminderung darauf ankommt, ob diese überhaupt eingetreten ist. Das hängt wiederum von der Intensität des Schadens ab.

Gruß
Tom

ein Hagelschaden ist immer ein „Schaden“, auch wenn er
repariert wurde. Zum Beispiel muss bei einem Verkauf darauf
hingewiesen werden.

nein, das verwechselst du mit einem unfall im straßenverkehr,
der zu einem merkantilen minderwert des kfz führt.

Nö.

ein hagelschaden stellt als ereignis höherer gewalt grds. keinen
unfall dar.

Stimmt

natürlich reduziert der hagel den wert des kfz,

Aha

allerdings ist davon auszugehen, dass nach einer reparatur
kein merkantiler minderwert verbleibt (so etwas wie ein
„hagelfahrzeug“ in analogie zum „unfallfahrzeug“ gibt es
nicht).

Ich kenne hier nur Fälle, die nicht Kfz betreffen, aber eine Reparatur/Restaurierung, und sei sie noch so hervorragend durchgeführt, mindert den Verkaufswert gegenüber unbeschädigten Gegenständen. Ob das bei Fahrzeugen anders ist …

allerdings ist davon auszugehen, dass nach einer reparatur
kein merkantiler minderwert verbleibt (so etwas wie ein
„hagelfahrzeug“ in analogie zum „unfallfahrzeug“ gibt es
nicht).

Ich kenne hier nur Fälle, die nicht Kfz betreffen, aber eine
Reparatur/Restaurierung, und sei sie noch so hervorragend
durchgeführt, mindert den Verkaufswert gegenüber
unbeschädigten Gegenständen. Ob das bei Fahrzeugen anders ist

ahja, aber die fälle, die immobilien betreffen, kennst du damit auch nicht ?! denn dort wird es wie beim kfz geregelt.
und noch einmal: ein vorführwagen ist kein neues kfz, sondern ein gebrauchtfahrzeug. ein gebrauchtfahrzeug, das einen hagelschaden erlitten hat, aber ordnungsgemäß repariert wurde, hat grds. keinen merkantilen minderwert.

p.s. dieser grundsatz ist natürlich nicht auf kfz und immobilien bechränkt, sondern gilt allgemein für gebrauchte sachen (außerhalb eines unfalls)

1 Like

:smile:

ahja, aber die fälle, die immobilien betreffen, kennst du
damit auch nicht ?!

Doch.

denn dort wird es wie beim kfz geregelt.

Da es wohl unterschiedliche Regelungen gibt, ist das ja egal. Hätte allerdings eher eine Gleichbehandlung bei mobilen Gütern angenommen.

und noch einmal: ein vorführwagen ist kein neues kfz, sondern
ein gebrauchtfahrzeug. ein gebrauchtfahrzeug, das einen
hagelschaden erlitten hat, aber ordnungsgemäß repariert wurde,
hat grds. keinen merkantilen minderwert.

p.s. dieser grundsatz ist natürlich nicht auf kfz und
immobilien bechränkt, sondern gilt allgemein für gebrauchte
sachen (außerhalb eines unfalls)

Nö! Eben nicht, sonst wäre ich ja nicht drauf gekommen.

Hi,

danke Dir.

Gruß
Tina

Es wurde eine „Verbindliche Bestellung für neue Kraftfahrzeuge“ unterschrieben. Auch die AGBs, welche auf Anfrage nachgeliefert wurden, werden mit „Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ betitelt.
Zumal schon der BGH, wenn auch in Bezug auf eine EU-Richtlinie, einen Vorführwagen als Neuwagen definierte (ausschließlich betriebliche Nutzung bis 1.000 km). Ob man das so einfach übertragen kann, weiß ich nicht.

Im Nachtrag zum ursprünglichen Fall möchte ich anmerken, dass der Käufer keine genaue Frist für die Nacherfüllung gesetzt hat, nur ein mündliches „so schnell wie möglich“. Dies überstürzt, da der Schaden vom Verkäufer aus zuvor nicht mitgeteilt wurde, sondern der Käufer aus Sorge um den Wagen selber darauf zu sprechen kam.

In den AGBs finden sich übrigens folgende Passagen:

„Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 10 Tage gebunden […]“

„Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung […] schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.“
Ersteres ist direkt auf der Bestellung erfolgt.

„Will der Käufer […] vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Frist (Anm.: 10 Tage nach unverbindlichem Liefertermin, hier: 25.08.) […] eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.“

„Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.“
Nicht geschehen.

Auch tendiere ich derzeit zu § 119 BGB. Denn hätte man bei Vertragsabschluss gewusst, dass der Verkäufer zu keiner Preisanpassung bei zwischenzeitlich eingetretenen Schäden bereit ist, hätte man den Vertrag evtl. gar nicht so abgeschlossen.

Übrigens haben viele andere Händler, deren Fuhrpark vom Hagel betroffen wurde, inzwischen Preisnachlässe auf alle rep. Fahrzeuge gegeben - in dem hier betroffenen Preissegment von ca. 6 %.