Ist es grundsätzlich möglich eine Zusatzvereinbarung zu einem Büro-Mietvertrag zu treffen, mit einer Klausel, dass diese Zusatzvereinbarung ihre Rechtsgültigkeit verliert, wenn der Mieter Ansprüche gegen den Vermieter geltend macht?
Ich konstruiere mal ein Beispiel: Ein Vermieter trifft mit einem Büromieter eine Vereinbarung, dass dieser bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsrückstand, die Miete nur so lange zahlen muss, wie er die Mietsache auch tatsächlich nutzt und nicht bis zum Ende der regulären Mietlaufzeit. Auch werden in dieser Vereinbarung alle sonstigen Modalitäten, wie Schönheitsreparaturen geregelt. Als Schlusssatz steht in dieser Vereinbarung z.B.: „Der Mieter wird keinerlei Ansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen - ansonsten verliert diese Vereinbarung Ihre Rechtsgültigkeit."
Anschließend nimmt der Vermieter die Büroräume nach Auszug für bereits seit längerem geplante Umbaumaßnahmen selbst in Gebrauch. Des weiteren zahlt er Guthaben aus Heizkosten- und Wasserabrechnung mehrerer Vorjahre hintereinander an den Mieter nicht aus, obwohl nie die Rede davon war, dass der Vermieter diese Beträge einbehalten wird und obwohl der Mieter den Zahlungsrückstand bereits vollständig ausgeglichen hat.
Wenn nun der Mieter sein Guthaben aus den Heizkosten- und Wasserabrechnungen geltend machen würde, könnte der Vermieter dann den „Verlust der Rechtsgültigkeit" oben beschriebener Vereinbarung erklären und jetzt plötzlich die gesamte Miete aller Monate ab Auszug bis zum Ende der regulären Mietzeit verlangen?
In welchem Gesetz / Paragraph steht etwas darüber, ob Verträge so getroffen werden können, dass Sie bei Forderungen einer Partei an die andere, für ungültig erklärt werden können bzw. geht so etwas überhaupt?
In welchem Gesetz / Paragraph steht etwas darüber, ob Verträge
so getroffen werden können, dass Sie bei Forderungen einer
Partei an die andere, für ungültig erklärt werden können bzw.
geht so etwas überhaupt?
Könnten die Rückzahlungsforderungen des Mieters wegen nicht ausgezahlten Guthaben nicht vielleicht schon verjährt sein? So evtl. nach den gesetzlichen Verjährungsfristen?
„Möglicherweise“ gibt es da einen Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit, die den Vertragsparteien das Recht einräumt fast alles zu regeln, was sie wollen, so lange es nicht sittenwidrig ist, oder eine Seite unangemessen benachteiligen? Was aber wiederum nur zur Debatte stünde, wenn auf der einen Seite ein Verbraucher steht, was ich jetzt anhand gewerblicher Miete nicht annehme!?!
Hallo,
irgendwie erinnert mich diese Klausel an die Garantie nach GEBEG*. Dir kann nur ein Anwalt helfen, da es auf den genauen Wortlaut der Klausel ankommt.
Gruß
loderunner (kein Anwalt)
*GEBEG = Garantie erlischt bei Einschalten des Gerätes.
Der ganaue Wortlaut ist, wie bereits in der obigen Frage beschrieben:
„Der Mieter wird keinerlei Ansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen - ansonsten verliert diese Vereinbarung Ihre Rechtsgültigkeit."
Und die entscheidende Frage ist: Kann man überhaupt in einer Vereinbarung, welche ja Rechtsgültigkeit haben soll, vereinbaren, dass Sie unter bestimmten Umständen plötzlich nicht mehr rechtsgültig ist? Geht so etwas überhaupt? Es gibt ja gewisse Klauseln, die sind „Nichtig“ (von Anfang an unwirksam). Wäre dies womöglich so eine?
Grüße, Frank
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
In welchem Gesetz / Paragraph steht etwas darüber, ob Verträge
so getroffen werden können, dass Sie bei Forderungen einer
Partei an die andere, für ungültig erklärt werden können bzw.
geht so etwas überhaupt?
Könnten die Rückzahlungsforderungen des Mieters wegen nicht
ausgezahlten Guthaben nicht vielleicht schon verjährt sein? So
evtl. nach den gesetzlichen Verjährungsfristen?
Verjährt sind sie nicht!
„Möglicherweise“ gibt es da einen Grundsatz der allgemeinen
Vertragsfreiheit, die den Vertragsparteien das Recht einräumt
fast alles zu regeln, was sie wollen, so lange es nicht
sittenwidrig ist, oder eine Seite unangemessen benachteiligen?
Was aber wiederum nur zur Debatte stünde, wenn auf der einen
Seite ein Verbraucher steht, was ich jetzt anhand gewerblicher
Miete nicht annehme!?!
Naja, der Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit ist mir schon bekannt. Aber es gibt doch auch Dinge, die kann man nicht vereinbaren. Könnte es sich hierbei um eine solche nicht vereinbare Klausel handeln. Hier nochmal der genaue Wortlaut:
„Der Mieter wird keinerlei Ansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen - ansonsten verliert diese Vereinbarung Ihre Rechtsgültigkeit."
Es wäre vielleicht auch denkbar, dass diese Klausel nicht zulässig ist und allein deshalb, weil diese Klausel nicht zulässig ist, der ganze Vertrag Nichtig wäre.
Aber so etwas zu Beurteilen kenne ich mich zu wenig aus. Das sind nur Überlegungen.
Es wäre vielleicht auch denkbar, dass diese Klausel nicht
zulässig ist und allein deshalb, weil diese Klausel nicht
zulässig ist, der ganze Vertrag Nichtig wäre.
Darauf solltest du nicht setzen. Denn es gibt meistens immer die so genannte „Salvatorische Klausel“, die in den meisten Veträgen am Ende steht. Das ist so ein Standardsatz, der verhindern soll, dass der ganze Vetrag aufgrund einer Teilnichtigkeit nichtig wird. (Steht sicherlich in dem von dir geschilderten Beispiel auch im Vertrag).
Allerdings gibt es eine Reihe von Vertragskonstrukten, die trotz ‚Vertragsfreiheit‘ nicht erlaubt sind.
Dein Fall ist sehr kniffelig, deswegen geh am besten zu einen RA, der sich mit Mietsachen gut auskennt!