Halbeinkünfteverfahren

Hallo zusammen,

die Frage, die ich habe, bezieht sich auf die steuerliche Bewertung/Behandlung von Spekulationsgewinnen ausländischer Wertpapiere, die ich in Deutschland gekauft unn veräußert habe. Gilt hier auch das sog. Halbeinkünfteverfahren - und wenn, wie lange noch oder gilt das genannte Verfahren nur nür Dividenden??? Fragen über Fragen…

Vielen Dank für die Antworten und ein schönes WE
Mike

Hallo Mike,

das Halbeinkünfteverfahren ist ein zusammenfassender Begriff für die Behandlung von Dividenden, die von im Inland KStpflichtigen Kapitalgesellschaften ausgeschüttet werden.

Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen (und anderen Gewinnen aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens) gem § 23 EStG ist was anderes. Sie findet immer statt, wenn ein veräußerter Gegenstand aus dem Privatvermögen weniger als ein Jahr im Besitz des StPfl war (mit Sonderregelungen für Grundstücke und noch paar andere Dinge). Unabhängig davon, wo der StPfl den Gegenstand besorgt hat.

Asso der Koffer voll wertvoller Messer aus Japan mitgebracht sollte ein Jahr lang in der Küche stehen (und die Messer auch zur dortigen Verwendung gedacht sein), bevor sie dann wieder verkauft werden, weil enttäuschenderweise doch nicht so viele Partygäste beim Kochen helfen wollen.

Schöne Grüße

MM

Moin,

die Frage, die ich habe, bezieht sich auf die steuerliche
Bewertung/Behandlung von Spekulationsgewinnen ausländischer
Wertpapiere, die ich in Deutschland gekauft unn veräußert
habe. Gilt hier auch das sog. Halbeinkünfteverfahren - und
wenn, wie lange noch oder gilt das genannte Verfahren nur nür
Dividenden??? Fragen über Fragen…

Grundsätzlich gilt das Halbeinkünfteverfahren (HEV) für alle Aktien und aktienähnlichen Produkte (z. B. aktienähnliche Genußscheine), unabhängig davon, ob in- oder ausländisch.

Das HEV findet Anwendung bei Dividenerträgen und steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen. Für Deinen Fall würde ich im Umkehrschluß sagen: Wenn Du eine Dividende nach HEV bekommst, unterliegt auch der Spekulationsgewinn dem HEV.

Der Gewinn ist allerdings insoweit steuerfrei, als er 512 Euro im Kalenderjahr nicht erreicht. Erreicht beziehungsweises übersteigt der Gesamtgewinn 512 Euro, ist der volle Betrag steuerpflichtig.

Investmentfonds, Zertifikate etc. zählen für die Behandlung nach HEV nicht (zwangsläufig) zu den „Aktien“.

Die Banken weisen - sofern der Kunde eine derartige Aufstellung bekommt - die Spekulationsgewinne auch getrennt nach voll steuerpflichtig und HEV aus.

Mit der Einführung des HEV sind Werbungskosten (Vermögensverwaltungsgebühren, Depotgebühren, Gebühren für Erträgnisaufstellung etc.) nicht mehr voll steuermindernd absetzbar, sondern ebenfalls aufzuteilen.

Gruß vom Wolf