Halbgeschwister holen Erbe ab

Hallo,

Nehmen wir mal an:
Person A ist der Lebensgefährte von Person B, sie leben 19 Jahre gemeinsam in Haus von Person B, jedoch ohne Trauschein („wilde Ehe“). A hat lebenslanges Wohnrecht in Haus von B. Offiziell ist Person A aber noch bei seiner alten Adresse gemeldet (finanzielle Gründe von Person B). Person A stirbt plötzlich, kein Testament vorhanden.

Alle lebenswichtigen Dinge wurden gemeinsam getragen, dennoch besitzt A nun einige Wertgegenstände (Rechnungen existieren nicht mehr, nur noch Fahrzeugbriefe, die von Person C verwaltet werden), deren Anschaffung ohne Erbringung von anderen Leistungen von B nicht möglich gewesen wären.

Diese werden ohne irgend ein Schriftstück von Halbbruder und Halbschwester von A abgeholt und zu Geld gemacht. Person A ist noch nicht beerdigt. Deckung der Kosten für die Beerdigung ist gesichert, da A noch genügend Ersparnisse hatte. Halbschwester hatte schon zu Lebzeiten Kontovollmacht, Sparbuch wurde ihr ausgehändigt (leider ohne Beweise!).

Person A hat aber noch leibliche Schwestern, die jedoch Person C nur namentlich bekannt sind.

Ist Person C verpflichtet, Gegenstände herauszugeben? Wenn ja, woher soll Person C wissen, ob andere Brüder und Schwestern von A darüber Bescheid wissen? Da Person B nicht in der Lage und gewillt ist einen Rechtstreit anzuzetteln (finanziell und moralisch), gibt es da überhaupt eine Möglichkeit, dem komischen Treiben vorerst Einhalt zu bieten? Ist C verpflichtet, an Halbbruder/-schwester die Fahrzeugbriefe auszuhändigen? Ist Person C verpflichtet, über die Gegenstände wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen - auch wenn sich C nicht sicher ist, ob nun A oder B die Gegenstände gekauft hat?

Liebe Grüße
Aleshanea

Nehmen wir mal an:
Person A ist der Lebensgefährte von Person B, sie leben 19
Jahre gemeinsam in Haus von Person B, jedoch ohne Trauschein
Person A stirbt
plötzlich, kein Testament vorhanden.

Dann hat B keinerlei erbrechtliche Ansprüche. I. Ü. wäre auch nur ein Erbvertrag, kein Testament möglich gewesen.

Person A ist
noch nicht beerdigt. Deckung der Kosten für die Beerdigung ist
gesichert, da A noch genügend Ersparnisse hatte.

Es wäre angemessen und geschmackvoll, den langj. Lebensgefährten B an den Gesprächen zur Beisetzung zu beteiligen. Die Kosten fallem dem Vermögen von A zur Last.

Ist Person C verpflichtet, Gegenstände herauszugeben?

Nur, wenn B mittels Belegen und Rechnungen zweifelsfrei nachweisen kann, dass sie sein Eigentum sind.

Da Person B nicht in der Lage
und gewillt ist einen Rechtstreit anzuzetteln

Den er auch nicht gewinnen kann

(finanziell und
moralisch), gibt es da überhaupt eine Möglichkeit, dem
komischen Treiben vorerst Einhalt zu bieten?

Nein.
Mann kann auch ohne Trauschein zusammen leben, hat aber ohne eine vertragliche Vereinbarung über Vermögen und Gesundheitsfürsorge der Partner eben keine Rechte, die Verheiraten gesetzlich zustehen.

Liebe Grüße
Aleshanea

HTH
G imager

Person A ist der Lebensgefährte von Person B, sie leben 19
Jahre gemeinsam in Haus von Person B, jedoch ohne Trauschein
(„wilde Ehe“). A hat lebenslanges Wohnrecht in Haus von B.
Offiziell ist Person A aber noch bei seiner alten Adresse
gemeldet (finanzielle Gründe von Person B). Person A stirbt
plötzlich, kein Testament vorhanden.

Alle lebenswichtigen Dinge wurden gemeinsam getragen, dennoch
besitzt A nun einige Wertgegenstände (Rechnungen existieren
nicht mehr, nur noch Fahrzeugbriefe, die von Person C
verwaltet werden), deren Anschaffung ohne Erbringung von
anderen Leistungen von B nicht möglich gewesen wären.

worauf stützt C überhaupt die befugnis zur „nachlassverwaltung“, wenn auch kein testament besteht ?!
die frage nach dem zurückhalten von gegenständen/papieren stellt sich nämlich nicht, wenn es bereits an einer legitimation fehlt…

noch zur info:
die anschaffung von haushaltsgegenständen (worunter auch kfz fallen kann) ist bei einer neLG nicht analog zur ehe zu handhaben, dass im regelfall miteigentum erworben wird.
derjenige, der die sache anschafft, ist daher auch alleineigentümer (wenn nichts anderes nachweisbar).

ausgleichsansprüche aus der neLG (ggü. erben) bestehen bei tod eines partners nicht.

die erben könne im übrigen die herausgabe (bzw. verwahrung) nicht an sich selbst, sondern nur an alle erben verlangen.

ein auskunftsanspruch der erben besteht. der gegner kann nat. nur über das auskunft erteilen, was er weiß.

zum unteren beitrag:

I. Ü. wäre auch nur ein Erbvertrag, kein Testament möglich gewesen.

quatsch. natürlich ist ein testament möglich, nur eben kein gemeinschaftliches.

Die Kosten fallem dem Vermögen von A zur Last.

die kosten fallen primär demjenigen an, der die beerdigung organisiert. dieser kann dann regress aus dem nachlass verlangen, wenn dieser überhaupt werthaltig ist…

Mann kann auch ohne Trauschein zusammen leben, hat aber ohne eine vertragliche Vereinbarung über Vermögen und Gesundheitsfürsorge der Partner eben keine Rechte, die Verheiraten gesetzlich zustehen.

dann ist eine neLG bei dir also eine rechtsfreie gemeinschaft, luschtig :wink:

ist natürlich unsinn: bspl. für die sicherung des partners z.B. § 563 II 3, 4 (mietrecht); § 1615l (unterhaltsrecht); ausgleichsansprüche bei auseinandersetzung der neLG nach bgh (§ 313 bzw. 812 I bgb)

Äh, eine Frage:

Dann hat B keinerlei erbrechtliche Ansprüche. I. Ü. wäre auch
nur ein Erbvertrag, kein Testament möglich gewesen.

wieso denn das?

Meines Wissens wären die Halbgeschwister und Geschwister nicht mal pflichtteilsberechtigt, wenn ein rechtsgültiges Testament vorliegt. Nur Eltern und Kinder sind das, oder habe ich was falsch verstanden in vielen Diskussionen hier zum Erbrecht.

Gruß, Karin
PS: Sorry, den Gruß oben habe ich vor Verblüffung vergessen.

1 „Gefällt mir“

I. Ü. wäre auch nur
ein Erbvertrag, kein Testament möglich gewesen

Hi, das ist eine eindeutig falsche Aussage und wird wahrscheinlich mit dem Berliner Testament, das nur für Ehepaare und Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft möglich ist, verwechselt.
Ein Testament kann jeder, geistig klare, Mensch verfassen.
Ein Erbvertrag hat mit einem Testament nichts zu tun, muss notariell abgeschlossen werden und kann auch zusätzlich zu einem Testament erstellt werden.
MfG ramses90

worauf stützt C überhaupt die befugnis zur
„nachlassverwaltung“, wenn auch kein testament besteht ?!
die frage nach dem zurückhalten von gegenständen/papieren
stellt sich nämlich nicht, wenn es bereits an einer
legitimation fehlt…

Die stützt sich darauf, dass C (Tochter) die Wohnung von B bewohnt (wo sich eventuell ein paar Dinge von A befinden) und somit den „Erben“ Einlass gewähren sollte (aber nicht muss?) -> Schließlich hat C auch ein Recht zu bestimmen, wer die Wohnung betritt oder nicht.
Meines Erachtens ist C nur verpflichtet, die Dinge herauszugeben.

noch zur info:
die anschaffung von haushaltsgegenständen (worunter auch kfz
fallen kann) ist bei einer neLG nicht analog zur ehe zu
handhaben, dass im regelfall miteigentum erworben wird.
derjenige, der die sache anschafft, ist daher auch
alleineigentümer (wenn nichts anderes nachweisbar).

Auf dem Fahrzeugbrief steht B als Eigentümer, somit besteht eine Herausgabepflicht - was ist jedoch mit den Dingen, über die keine Rechnungen sowie Eigentumsnachweise verfügbar sind?

ein auskunftsanspruch der erben besteht. der gegner kann nat.
nur über das auskunft erteilen, was er weiß.

C und auch B wissen nur bei einigen Dingen, wer etwas angeschafft hat, bei vielen anderen Dingen ist die Eigentümerschaft unklar oder wurde gemeinsam angeschafft - bei gemeinsamen Anschaffungen (wo A und B gemeinsam gezahlt haben), wie verhält es sich da? Herausgabepflicht oder nicht?

Der Vater von A lebt noch - somit müsste dieser eigentlich der einzige Erbberechtigte sein oder haben die (Halb-)Geschwister von A einen sogenannten Pflichtteil? Ist es C überhaupt gestattet, die Gegenstände an Halbgeschwister herauszugeben, obwohl C nicht weiß, ob der Vater von A darüber informiert ist?