Halbwaise - 'Sicherung' des Erbes vor Elternteil

Guten Tag,

nachfolgend ein Teil einer Aufgabe, der mir derzeit Kopfzerbrechen bereitet:

  • Erbengemeinschaft aus 4 Geschwistern nach Tod eines Elternteils, ein Mitglied der Erbengemeinschaft noch minderjährig (aber beschränkt geschäftsfähig).

  • Bestandteil des Erbes ist eine Immobilie.

Frage:

Wenn diese Immobilie veräußert würde, wie wäre sichergestellt, daß der verbleibende Elternteil des Minderjährigen nicht an das Geld kommt, sondern dieses dem Sohn als Erben bei Volljährigkeit zur Verfügung stünde?

Danke sehr für Denkanstöße!

LG

Schnägge :smile:

Hallo,

wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe soll sichergestellt werden das der überlebende leibliche Elternteil nicht den Erbteil des leiblichen Kindes durchbringt?

Mir fällt hier spontan nur § 1640 BGB ein, welcher vorsieht das der Überlebende Elternteil ein Vermögensverzeichnis über das dem minderjährigen Kind zugewandte Vermögen zu erstellen hat welches beim Familiengericht zu hinterlegen ist.

Dieses Vermögensverzeichnis beschränkt den Elternteil jedoch nicht in seiner Verfügungsbefugnis. Regelmäßig wird den Eltern zugetraut das Vermögen Ihrer Kinder ordnungsgemäß zu verwalten…

ml.

wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe soll
sichergestellt werden das der überlebende leibliche Elternteil
nicht den Erbteil des leiblichen Kindes durchbringt?

Mir fällt hier spontan nur § 1640 BGB ein, welcher vorsieht
das der Überlebende Elternteil ein Vermögensverzeichnis über
das dem minderjährigen Kind zugewandte Vermögen zu erstellen
hat welches beim Familiengericht zu hinterlegen ist.

Dieses Vermögensverzeichnis beschränkt den Elternteil jedoch
nicht in seiner Verfügungsbefugnis. Regelmäßig wird den Eltern
zugetraut das Vermögen Ihrer Kinder ordnungsgemäß zu
verwalten…

Hallo!
Ja, ABER denkbar ist auch eine Treuhandschaft einer seriösen Person, denn hier kann ein Dritter Treuhänder sein. Das Elternteil würde ich (Bauchgefühl) gerne komplett aus der Verantwortung / dem Zugriff herauslassen - nein?
Das Elter soll ja EBEN NICHT verfügen können - oder? Ggfs. kommt als Treuhänder ja auch ein volljähriges Geschwister in Frage, es sind ja vier Geschwister.

ODER:
Vermögens-Pflegschaft gem. § 1914 BGB

just 50 ct.
Jogi