Hallo Christian,
hier zunächst mal die Bestimmungen des §48 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB):
Waisenrente
(1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente,
wenn
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sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
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der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente,
wenn
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sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
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der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt
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Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
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Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
- bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder
b) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist,
sich selbst zu unterhalten.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch
auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes
entsprechenden Zeitraum.
(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind an-
genommen wird.
So weit zum Gesetzesdschungel.
Kläre zunächst mal anhand vorliegender Rentenunterlagen Deines Vaters, welcher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig ist, die BfA oder eine der vielen LVA’s oder die knappschaftliche Rentenversicherung.
Wenn nichts zu finden ist, dann frag bei der Krankenkasse nach, bei der Dein Vater versichert war.
Klar, es ist ein elender Papierkrempel zu erledigen. Ich bin aber der Meinung, das Du 1. klären solltest, ob ein Anspruch besteht und
2. wenn ja, auch die Rente beantragen solltest.
Uns wird so viel genommen, da sollten wir auch das beanspruchen, was uns zusteht.
Rat und Hilfe erteilen
- die Versichertenältesten des zuständigen Rentenversicherungsträgers (bei der RV oder Krankenkasse zu erfragen). Die helfen Dir auch beim Ausfüllen der Formulare.
- die Auskunfts- u. beratungsstellen des zuständigen RV-Trägers (zu erfragen bei der RV),
- das zuständige Versicherungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung (leider sind die oft zu faul die Formulare auszufüllen).
Rat und Hilfe erteilen
Gruß
WALTER
den Du gerne anmailen kannst, falls Du noch weitere Fragen hast.