Hallesche und der § 178 f

hallo,
1995 wurde der § 178f vom Gesetzgeber verabschiedet, der besagt, dass jeder Versicherte das Recht hat, innerhalb der Versicherungsgesellschaft in einen vergleichbaren Tarif zu wechseln, ohne Risikoprüfung. Dieses Gesetz war bitter nötig, da Gesellschaften wie gerade die Hallesche und auch die damalige Berlin-Kölnische Schindluder mit den Versicherten getrieben haben: Tarife besonders günstig auf den Markt geworfen und, nachdem dieser im Laufe der Zeit zu teuer (nicht mehr konkurrenzfähig) wurde, gleich das Spiel wiederholt und so weiter und so fort. Die inzwischen „schlechten Risiken“ (Kranke, Alte) hatten keine Möglichkeit, in einen anderen Tarif auszuweichen. Dann kam das Gesetz und diese Spielereien waren zu Ende… zu Ende? Nein, die Hallesche verweigerte das Recht bis heute und hat jetzt erstritten, dass doch wieder Riskoprüfungen genacht werden dürfen.
Wie aber nennt man das?
Mafiamethoden!
Ich habe also doch Recht mit meinem Urteil über die Hallesche Nationale: Finger weg von dieser Gesellschsft.
Ich werde weiter davon abraten, diese Gesellschaft zu wählen.
Grüße
Raimund

Hallo Raimund,

wenn ich hierbei etwas aus dem Nähkästchen plaudern darf:

Es ging hierbei um nicht saubere Abgrenzung zum § 178. Grund: Der Kunde wollte gleichzeitig auch Mehrleistung im Tarif haben. Das wäre der Fall, wenn einige Leistungsbausteine besser wären, als vorher.

Und da ist der § 178 nicht anzuwenden.

Es gibt daher eigentlich nix dagegen einzuwenden. Höchstens: Warum legt die Hallesche solche Tarife auf? :smile:

Gruß
Marco

Hallo Marco,

leider wurde der Sachverhalt von Dir falsch dargestellt!

Die Hallesche hat sich eine unterschiedliche Risikoprüfung als Tarifmerkmal „genehmigen lassen“.

D.H. die Hallesche hat vor Gericht erfolgreich dargelegt, das in den alten Tarifen vorhandene Krankheiten ohne Risikozuschlag versichert wurden, für die im neuen Tarif ein Risikozuschlag zu entrichten ist.

In der konsequenz darf die Hallesche bei wechsel in den neuen Tarif entsprechend den Risikozuschlag erheben, wenn die relevante Krankheit bereits zum ursprünglichen
Versicherungsbeginn bestanden hat!

Für nachträglich aufgetretene Erkrankungen darf KEINE Gesundheitsprüfung durchgeführt, darf kein Zuschlag oder Ausschluß vereinbart werden.

Gruß
KVexperte