Mit der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG wird die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen über das Jahressteuergesetz 2008 auf seinen Kernbereich, die Übertragung von Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft zurückgeführt. Steuerlich begünstigte dauernde Lasten liegen nur noch vor im Zusammenhang mit der Übertragung
eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 ausübt,
eines Betriebs oder Teilbetriebs,
eines mindestens fünfzig Prozent betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt sowie
des Wohnteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt;
Damit entfällt der Abzug von dauernden Lasten bei Grundbesitz, Wertpapiervermögen und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in den nicht begünstigten Fällen. Diese Einschränkung gilt nicht für vor 2008 abgeschlossene Verträge.