Hallo,

Liebe/-r Experte/-in,
ich schreibe eine rechtsklausur und habe fragen:

  1. was ist eine frist
    2 21.2.93 geboren,wann wir er 18 jahre
  2. was ist der unterschied zwischen einem werkvertrag u dienstvertrag
  3. prüfungsschritte wenn ich den sachverhalt einer rechtlichen lösung zuführen will.

sorry ich weiss das es viel ist,ich komme aber einfach nicgt weiter.
liebe grüsse und ein friedvolles osterfest
ute scheld

  1. was ist eine frist
    2 21.2.93 geboren,wann wir er 18 jahre
  2. was ist der Unterschied zwischen einem a) Werkvertrag und einem b) Dienstvertrag
  3. Prüfungsschritte, wenn ich den Sachverhalt einer rechtlichen Lösung zuführen will.

Hallo, liebe Ute,

zu 1.

Zeitraum, in dem ein bestimmtes Ereignis eintreten muss, z.B. zwei Wochen nach Zustellung eines Mahnbescheides muss Widerspruch eingelegt werden und bei Gericht eingehen, sonst ergeht ein Vollstreckungsbescheid.

zu 2. am 21.02.2011, 0.01 Uhr

zu 3.

a) beim Werkvertrag ist der vereinbarte Erfolg geschuldet, z.B. die erfolgreiche Reparatur eines Autos,

b) beim Dienstvertrag ist die Erbringung einer Dienstleistung geschuldet, z.B. einen Abend lang Babysitten.

  1. schwierige Frage, kommt auf das Rechtsgebiet an.

Im Zivilrecht (bürgerliches oder auch privates Recht also geltendes Recht zwischen den Bürgern, im Gegensatz zum Recht zwischen Bürger und Staat, z. B. Strafrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht) fragt man sich:

"Wer will was von wem voraus? (oder "Aus welchem Grund will wer von wem etwas?)

Prüfungsreinfolge:

Anspruch auf Leistung (oder auch Unterlassen)

1.) aus Vertrag (gibt es eine vertragliche Vereinbarung, auf Grund dessen jemand etwas von einem anderen verlangen kann? z. B. Lieferung
einer bestellten und bezahlten Ware oder z.B. eine Pauschalreise „all inclusive“.

  1. ) wegen Vertrauens: Gibt es einen Anspruch, weil jemand einem anderen vertraut hat? Zm Beispiel: Jemand geht in einen Supermark und stüzt wegen einer Bananenschale, die irgendwo herumliegt und verletzt sich. Es entstehen Heilungskosten, auch kann er eine gebuchte und bezahlte Reise nicht antreten. Und er will Schmerzensgeld und Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden!

Ein Vertrag gibt es noch nicht, da er noch nichts gekauft hat und vielleich auch gar nichts kaufen wollte, sondern nur mal schauen. Heute eher selten, weil weitgehend alles in irgend einem Gesetz geregelt ist.

3.) Anspruch aus dem Gesetz: Jemand hat einen Anspruch gegen einen anderen, weil es das Gesetz so vorsieht und bestimmt: zum Beispiel: ein Autofahrer fährt eine andere Person an, z.B. auf einem Fußgängerüberweg und verletzt sie. Der Anspruch auf Erstattung der Heilungskosten und Schmerzensgeld ergibt sich aus dem Gesetz, hier Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrsgesetz und BGB.

viel Glück und frohe Ostern!

Vierten

danke , danke , danke ich werde ewig dankbar sein.ein wunderschönes osterfest noch , sonne garantiert.lg ute

Sehen Sie ins Gesetz und in die Fachliteratur.

Sehen Sie ins Gesetz und in die Fachliteratur.

hahaha.

Hallo Ute,

wir sind leider erst jetzt von einer Reise zurückgekommen.

Sind die Fragen noch aktuell?

Im Bedarfsfall bitte einfach noch mal melden…

HK

Sehr geehrte Dame,

zu Ihren Fragen:

Als Frist bezeichnet man einen Zeitraum, innerhalb oder nach dem ein bestimmtes Ereignis eintreten oder eine bestimmte Handlung vorgenommen werden soll. Den Zeitpunkt des Fristablaufes bezeichnet man allgemein als Termin.

21.02.2011

Der Unterschied liegt darin, was geschuldet wird. Bei einem Dienstvertrag wird die Leistung geschuldet, z.B. ein Arbeitsvertrag. Bei einem Werkvertrag wird der Erfolg geschuldet, z.B. ein Handwerksvertrag.

Diese Frage ist leider zu allgemein und nicht zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

hallo, ja klar sind die aktuell.erst mal aklimatisieren.lg ute

danke vielnals ,mir wurde sehr geholfen.lg ute

Hallo Ute,

  1. Eine Frist ist eine Zeitspanne, die von Inhaber eines Anspruchs oder vom Gesetz gesetzt wird, innerhalb derer der Anspruch zu erfüllen ist.
  2. Am 21.02.2011
  3. Bei einem Werkvertrag ist ein Erfolg, bei einem Dienstvertrag nur eine Dienstleistung geschuldet
  4. Anspruch entstanden (wer will was von wem?), Anspruch erloschen, Anspruch durchsetzbar.

Natürlich alles ohne Gewähr. Ich weiß ja nicht, was man Ihnen beigebracht hat bzw. hat beibringen wollen.

Viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth