Hallo,

Liebe/-r Experte/-in,

mich beschäftigt folgende Frage, die ich hier mal anonymisiert stellen möchte. Wäre toll, wenn Du mir helfen kannst.

Frau B. arbeitet 32 Stunden die Woche und verdient 48.000 Euro brutto im Jahr. Frau B. wird schwanger, geht in Mutterschutz und anschließend in eine zweijährige Elternzeit.

9 Monate nach Antritt der Elternzeit kündigt das Frau B. beschäftigende Unternehmen alle Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen.

Nach Ablauf der Elternzeit (also 15 Monate nach Erhalt der Kündigung) geht Frau B. zur zuständigen Arbeitsagentur um sich arbeitssuchend zu melden. Dieses Vorgehen wurde ihr zuvor von der AA empfohlen. Die AA nimmt das Gesuch auf und stellt Frau B. in die Datenbank der arbeitssuchenden ein.

Die AA ermittelt den Anspruch auf Arbeitslosengeld von Frau B. Frau B. erhält den Bescheid, das ein pauschaliertes Einkommen angesetzt wird, da keine regulären Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in den letzten 24 Monaten erzielt wurden - Frau B. war ja hier in Elternzeit.

Als pauschaliertes Einkommen wird eine Bezugsgröße von32.340 Euro per anno angesetzt. Aufgrund von theoretiuscher Vorbildung (abgeschlossene kfm. Ausbildung nach Abitur), dem Titel der vorherigen Tätigkeit und den Angaben die Frau B. für mögliche neue Aufgaben getätgt hat, wird ermittelt das Frau B. in Qualifikationsgruppe 3 fällt. Frau B. will wegen ihrem Kind künftig nur noch 20 Stunden die Woche arbeiten und fällt in Lohnsteuerklasse V. Als Anspruch ergibt sich auf dieser Basis ein Arbeitslosengeld von täglich 16,46 Euro.

Ich frage mich nun, ob diese Berechnung korrekt ist. Frau B. hatte bereits einen Einspruch getätigt, der unter Bezugsnahme auf SGB X abgelehnt wurde. Es erscheint mir jedoch nicht schlüssig, das das nun gezahlt Arbeitslosengeld geringer ist als die Beitrahgszahlungen,die Frau B früher in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Meine Annahme wäre, das durch die Elternzeit von 24 Monaten die 150 letzten Tagen mit Arbeitsentgelt VOR Beginn der Elternzeit berücksichtigt werden müssten.

Wäre toll, wenn mir dazu jemand eine Info geben kann,

lieben Dank im Voraus,
Sven

Hallo

dazu können dir wahrscheinlich die Experten für ALG1 nach SGB III mehr sagen. „Mein“ Schwerpunktgebiet ist ALG2 nach SGB II („Hartz IV“)

LG :smile:

Hallo,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich kann Ihre Anfrage nicht beantworten, da ich in einem Jobcenter beschäftigt bin und für Arbeitslosengeld II zuständig bin. Ihre Frage jedoch betrifft das SGB III (Arbeitslosengeld I). Bevor ich was Falsches sage, empfehle ich Ihnen, Ihre Frage ins Forum zu stellen. Dort sind Kollegen aus dem Bereich SGB III, die sicher was Konkretes dazu sagen können.