Hallo, also ne Arbeitskollegin von mir ist

… in der ersten Zeit nicht auf ihre Regel Stunden gekommen und wurde dann ohne ihre Zustimmung von einer 40stunden Woche auf eine 35h Woche runtergesetzt…
Und hier meine Frage?
Ist sowas überhaupt zulässig?
Bzw. Ist so eine Änderung rechtskräftig ohne Zustimmung des An?
Und wie lang kann man gegen so eine Änderung wiederruf einlegen?
Vielen dank schon mal im voraus

Guten Morgen,

zunächst ist die vertraglich vereinbarte Stundenzahl maßgeblich. Das was im Arbeitsvertrag steht ist bindend. Gibt es keinen Arbeitsvertrag oder eine anderslautende Vereinbarung, wird es schwierig dies zu beweisen.

Sollte es einen Arbeitsvertrag mit einer vereinbarten Stundenzahl von vierzig geben, dann gibt es auch kein rütteln. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dies zu vergüten, auch wenn er die Leistung nicht abverlangt. Will er dies ändern, dann kann er das mit einer sogenannten Änderungskündigung machen. Er kündigt das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet die Fortführung mit neuen Konditionen an. Hiergegen kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Änderungskündigung angehen und die soziale Verträglichkeit vor dem Arbeitsgericht prüfen lassen.

Schönen Gruß

Holger

Maßgeblich ist was im Arbeitsvertrag steht, an den muß sich der Arbeitgeber halten.
Eine einseitige Änderung ist nicht möglich.
Aber die schreibst: „in der ersten Zeit“ - hört sich an wie eine neue Kollegin.
Sofer sie noch innerhalb der Probezeit ist und somit das Kündigungsschetzgesetz nicht gilt oder eure Firma weniger als 10 Personen beschäftigt und damit das Gesetz ebenfalls nicht gilt,
hat sie vermutlich schneller eine Kündigung als dass sie klagen könnte.

Um zu ihrem Recht zu kommen muß sie klagen.

Krümelchen

Die Arbeitsdauer ist - oder sollte zumindest - fester Bestandteil des Arbeitsvertrages. Somit würde jede Anderung des Arbeitsvertrages - hier die Arbeitsauer - der Zustinnung beider Vertragsparteinen bedürfen. Der Arbeitgeber darf also nicht einfach die Arbeitszeit ändern, ohne des Arbeitnehmers Zustimmung.
Er kann allerdings Kurzarbeit anordnung. Dann würde für eine Bestimmte Dauer die Arbeitszeit vermindert, ändert aber nichts am Arbeitsvertrag.
Ich empfehle zu prüfen, was genau über die Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag steht. Und dann ggf ein Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Eine Frist gibt es da nicht. Es sollte zumindest zeitnah geschehen.

Mit freundlichen Grüßen

DL

Hallo,
so wie Du das schilderst, scheint es merkwürdig.
Ich kenne den Vertrag nicht, ob dieser eine Klausel beinhaltet, die Arbeitszeit anzupassen.
Wenn nicht, ist eigentlich ein neuer Vertrag vonnöten.
Bitte mal eine Rechtsberatung mit dem Vertrag aufsuchen, um den Einzelfall zu prüfen.
Gruß C.

Hallo Klaus 5983,

grundsätzlich bedarf es bei einer derartigen Änderung einer sogenannten „Änderungskündigung“ unter Wahrung der vereinbarten Kündigungsfrist!

… kündigen wir Ihr Beschäftigungsverhältnis fristgerecht zum …! Gleichzeitig bieten wir Ihnen an, das Beschäftigungsverhältnis danach auf der Grundlage einer 35-Std.-Woche fortzusetzen. …

Ansonsten kommt es sicherlich darauf an, wie lange die Kollegin diese Änderung bereits stillschweigend akzeptiert hat.

Für die Dauer gibt es sicherlich keine gesetzlichen Anhaltspunkte.
In einem Arbeitsrechtstreit wird der Richter sicherlich auf der Seite der Kollegin sein, wenn sie den Sachverhalt nach 1, 2 oder 3 Monaten „reklamiert“; bei längeren Zeiten wird man ggfls. von einer stillschweigenden Duldung ausgehen.

Dann wird es darauf ankommen, ob der Arbeitsrichter arbeitnehmerfreundlich ist oder nicht und natürlich auf die Argumente der Kollegin.

Beste Grüße
maasterp

Hallo, also wenn die Arbeitszeit 40 h genauso im Arbeitsvertrag steht, kann der AG nicht einfach die Stunden herabstetzen, sondern dies bedarf einer Änderungskündigung. Diese muss man natürlich nicht annehmen, sondern kann gegen diese Änderungskündigung innerhalb von 4 Wochen nach Zugang Einspruch eingelegt werden. LG

Hallo,
steht im Arbeitsvertrag 40 h muß sie diese auch leisten dürfen, sonst wäre sie ja nicht auf dieser Basis eingestellt worden.
Hat Sie sich nichts zu Schulden kommen lassen, kann man sie auch einfach nicht heruntersetzen. Anders ist es, wenn mit ihr geredet wurde und die wirtschaftliche Situation des Betriebes es erfordert, das heisst keine Aufträge.
welche Frist es gibt weiss ich nicht ich würde so schnell wie möglich handeln, d.h. noch einmal das Gespräch suchen, wenn das nicht hilft, war es eh eine Schikane, habe es bei Kaufland erlebt. Dann zum Arbeitsgericht, muss ja eine Begründung geben vom Arbeitgeber.

Hallo, Klaus 5983,

der Arbeitgeber kann nicht einseitig die im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsstunden kürzen. Das ist rechtlich nicht zulässig, also ungültig. Er muss eine Änderungskündigung aussprechen und sich dabei an die Kündigungsfristen halten. Der Arbeitnehmer hat dann u. a. die Möglichkeit diese Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen. Er muss dann aber binnen einer 3-Wochen-Frist arbeitsgerichtlich dagegen vorgehen.

Gruß W.

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Hallo Klaus,

nein, einfach so ist das nicht zulässig. Es hätte eine Änderungskündigung erfolgen müssen, mindestens aber eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung. An einen Arbeitsvertrag müssen sich beide Parteien halten, nicht nur der Arbeitnehmer.

Sie soll DIREKT das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und bestimmend daran erinnern, dass auch er seinen Part vom Arbeitsvertrag einhalten muss…

Sollte ein persönliches Gespräch zu keinem Erfolg führen, dann UMGEHEND schriftlich gegen die gekürzte Lohn-/ Gehaltszahlung widersprechen, und auf eine Korrektur der bereits erteilten Lohnabrechnung bestehen… Auch in diesem Fall gibt es Ausschlussfristen, das muss also jetzt ALLES wirklich SEHR schnell geschehen…

Falls noch Fragen bestehen, kannst Du Dich gerne wieder hier melden.

Viel Erfolg!

LG…
Hoelti

N.B.:
Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt.

Hallo,

rechtmäßig ist eine Arbeitszeitänderung nur mit einer schriftlichen Veränderung des Arbeitsvertrages.

Dies ist keine Beratung, nur meine Meinung zu Ihrer Frage.

Beste Grüße

Hallo Klaus,
naja, ob zulässig oder nicht müsste ein Arbeitsgericht überprüfen.
Überlicherweise läuft eine Änderung der Arbeitszeit einer Mitarbeiterin (Mitarbeiter)über einen Betriebsrat (wenn vorhanden) oder in beiderseitigen Einvernehmen.
Der Arbeitgeber kann aber auch den härteren Weg gehen und der Mitarbeiterin eine Änderungskündigung zu schicken. So eine Änderungskündigung mit dem Inhalt, z.B. Arbeitszeiten zu ändern haben den großen Nachteil, dass bei einem Widerspruch der Mitarbeiterin aus einer Änderungskündigung eine Beendigungskündigung werden kann. Dann kann nur noch ein Rechtsanwalt, Fachrichtung Arbeitsrecht helfen.
Ihre Kollegin rate ich, schnellst möglich Kontakt mit ihren Vorgesetzten aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
J. D.

Guten Tag,

wenn Ihre Arbeitskollegin einen Arbeitsvertrag über 40 Stunden hat, hat sie Anspruch auch 40 Stunden eingesetzt zu werden. Tut der Arbeitgeber das nicht, hat sie trotzdem Anspruch auf 40 Stunden Bezahlung.

Eine Verringerung der vereinbarten Wochenstundenzahl ist nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin möglich. Ohne diese Zustimmung müsste der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen (schriftlich). Die Arbeitnehmerin kann dann innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht klagen.

Gruß
Martin

Hallo,
nein, es ist nicht zulässig. Wenn sie einen Vertrag mit 40 Stunden hat, ist das eine einseitige Vertragsänderung. Das geht nur über eine Änderungeskündigung. Wenn es einen Betriebsrat gibt,
muss auch er vorab gehört werden.
Die Einspruchsfrist gegen eine (Änderungs-)Kündigung beträgt 3 Wochen. Bis dahin muss man Klage erheben. Ich weiß nicht, ob dies in diesem Fall auch anwendbar ist, würde es aber vermuten.

Wenn eine 40h/ Woche im Arbeitsvertrag vereinbart ist,
kann der Arbeitgeber die Wochenarbeitszeit ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht auf 35h/ Woche ohne Lohnausgleich kürzen.

3 Wochen Klagefrist…Eingang beim Arbeitsgericht.
Sowas kann ncht einseitig vorgenmmen werden
mfg
MT