Hallo, mal angenommen, jemand lädt innerhalb einer Wohngemeinschaft Downloads herunter und der Vermieter bekommt einen Anwaltsbrief mit Rechnung und Unterlassungserklärung und keiner weiß, wer von den Bewohnern den Download durchgeführt hat, ist der Anspruch des Anwalts dann trotzdem noch möglich?
Grüsse kahlken
Naja, bisher ist es so, daß der Anschlußinhaber haftet, wenn der Übeltäter nicht gefunden werden kann.
Allerdings tut sich da grade was, in Kürze soll der Anschlußinhaber nicht mehr direkt haftbar sein. Aber bis es so weit ist, wird noch einige Zeit vergehen, und das ist für euch zu spät.
Hi,
mein Vorschreiber hat Recht. Der Anschlussinhaber ist derjenige, der die Verantwortung für den Anschluss hat und diejenigen, die sein WLAN / Internet nutzen aufklären muss (was er ja immer tut!!!), dass sich jeder im Rahmen geltender Gesetze zu bewegen hat.
Vielleicht eines noch, das Problem ist nicht, das etwas runtergeladen wurde, sondern das ein urheberrechtlich geschütztes Werk verteilt wurde. Das macht Filesharing-Software automatisch, wenn man es nicht deaktiviert, derjenige merkt es garnicht, wenn ein urheberrechtlich geschützes Werk (z.B. Musikstück) von seinem Rechner, aus einem bestimmten Ordner, der von der Filesharing-Software festgelegt wird, von einer anderen Person „heruntergeladen“ und damit von dem Filesharingsoftware-Nutzer verteilt wird. --> In dem Moment ist die Urheberrechtsverletzung perfekt.
Sollte es so sein, dass ihr eine Abmahnung erhalten habt, rate ich zu drei Dingen:
- Frist auf keinen Fall verfallen lasse, sonst kann es teuer werden.
- Keinesfalls Zahlen, keinesfalls die Strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben.
- Einen Fachanwalt für IT-Recht oder Urheberrecht aufsuchen bzw. mit diesem über das Internet kommunikzieren. Keinesfalls einen „Wald- und - Wiesenverteidiger“ bzw. den Hausanwalt nutzen, wenn er kein Fachmann / sie keine Fachfrau ist. Denn wenn Du Zahnschmerzen hast, gehst Du auch nicht zum Gynäkologen.
Schau mal hier:
http://www.lmdfdg.com/?q=Hilfe+bei+Abmahnungen+Urheberrecht
Wenn Du verlässliche Adressen brauchst, kannst Du mich gerne anschreiben. Ich verdiene daran absolut nichts und gebe Dir mindestens zwei Adressen, nur hier mache ich keine Werbung.
Viele Grüße
D-T!!
Nochmals: Frist keinesfalls verstreichen lassen, sonst kann es teuer werden!!!
Spätestens seit dem sogenannten Bearshare-Urteil des BGH ist es einfacher geworden,als Anschlußinhaber aus so einer Sache herauszukommen. Als Anschlußinhaber unterliegt man der sekundären Darlegungslast, die aber keinesfalls soweit geht,daß man als Anschlußinhaber auf einen bestimmten Mitnutzer zeigen muss, sondern man muss lediglich darlegen, welche Mitbenutzer zum Tatzeitpunkt auf den Anschluß zugreifen konnten und daher als Täter in Frage kommen. Die Ermittlung des tatsächlichen Täters liegt dann nicht mehr in der Hand des Anschlußinhabers,sondern ist Sache des Rechteinhabers. Mit ausnahme einiger weißbiergeschädigten Provinzgerichte halten sich die meisten Gerichte in D auch an diese Rechtsprechung.