Frau K bekam ungewollt Sohn A. Sohn A bekam später ebenfalls ein Kind, also Sohn A junior. Sohn A ist mittlerweile verstorben.
Frau K bekam dann noch Tochter B.
Frau K ist nun verstorben. Ihr Ehemann, der bereits verstorben ist, hat Frau K als Alleinerbin eingesetzt. Frau K hat wiederum ihre Tochter B als Alleinerbin im Testament eingesetzt.
Folgende Fragen:
Ist Sohn A junior pflichtteilsberechtigt, obwohl Tocher B als Alleinerbin eingesetzt wurde und noch lebt?
Ist Sohn A junior der rechtmässige Abkömmling sprich Enkel von Frau K, schließlich kam er ungewollt zur Welt?
Was passiert mit Tochter B, falls diese den Pflichtteil nicht zahlen kann, da der gesamte Erbwert aus einem Grundstück besteht?
wieso sollte der ungewollte enkel kein rechtmässiger abkömmling sein?ob gewollt,oder nicht,verwandt ist er doch mit ihr!
hier können Sie den pflichtteil berechnen: http://www.pflichtteilrechner.de/result.php?result=r…
Junior. A ist ein leiblicher Enkel von Frau K. und ist somit erbberechtigt.Wenn alle ungewollten Kinder nicht erbberechtigt wären,braeuchten wir ein neues Gesetz den ein grossteil der Kinder ist ungewollt.also gewollt,oder ungewollt ist hier nicht von Bedeutung.Wie Tochter B den Junior A Ausbezahlt ist ihr Problem,notfalls muss sie verkaufen.so einfach ist das.
Frau K bekam ungewollt Sohn A. Sohn A bekam später ebenfalls
ein Kind, also Sohn A junior. Sohn A ist mittlerweile
verstorben.
Frau K bekam dann noch Tochter B.
Frau K ist nun verstorben. Ihr Ehemann, der bereits verstorben
ist, hat Frau K als Alleinerbin eingesetzt. Frau K hat
wiederum ihre Tochter B als Alleinerbin im Testament
eingesetzt.
Folgende Fragen:
Ist Sohn A junior pflichtteilsberechtigt, obwohl Tocher B als
Alleinerbin eingesetzt wurde und noch lebt?
Ist Sohn A junior der rechtmässige Abkömmling sprich Enkel von
Frau K, schließlich kam er ungewollt zur Welt?
Was passiert mit Tochter B, falls diese den Pflichtteil nicht
zahlen kann, da der gesamte Erbwert aus einem Grundstück
besteht?
Hallo Halodeo2012 (schöner Name!), meiner Ansicht nach, hat nur die Tochter Anspruch auf das Erbe, bin mir aber in diesem Fall nicht sicher.
Gruß petit
Ein Kind bekommen ungewollt oder nicht - es ist ihr Kind.
Wenn die Tochter als Alleinerbe eingesetzt ist, hat der Bruder Anspruch auf seinen Erbteil, wenn er nich mehr lebt seine Abkömmlinge.
Hallo,
Frau K. hatte, gewollt oder nicht, zwei Kinder, die beide gesetzliche Erben sind.
Fällt eines der Kinder durch Tod weg, geht das Erbe an die Nachkömmlinge. Hier geht also das anteilige Erbe auf das Kind von Sohn A.
Wenn jetzt die Tochter B. Alleinerbin ist, hat sie dem Kind des verstorbenen Sohnes A auf jeden Fall ein Pflichtteil in Geld auszubezahlen. Es dürfte sich um 25 % vom Wert des Grundstücks / Grundbesitzung handeln. Ggf. muss dieser Betrag finanziert werden. Der Anspruch ist sofort fällig und zahlbar. Ggf. können Verzugszinsen gefordert werden.
MfG
PB
hallo halodri2012
junior a kann versuchen, ob er den pflichtanteil einklagen kann.
wenn sohn a im testament bedacht geworden wäre, und verstirbt, erbt automatisch junior a.
junior a ist der rechtmässige abkömmling von frau k, denn er ist der sohn des sohnes von frau k.
wenn junior a den pflichtteil zugesprochen bekommt, hat die tochter b die möglichkeit, den pflichtanteil in raten abzubezahlen, sollte aber schriftlich festgehalten werden.
ich hoffe, ich konnte weiterhelfen?
lg sicha
A junior ist pflichtteilsberechtigt, da ein Abkömmling. Ihm steht 1/4 in Geld zu.
Ggf. wird B das Haus beleihen müssen um A jun. auszuzahlen, oder eine sonst. Vereinbarung mit ihm treffen müssen - wenn A jun. den Pflichteil überhaupt geltend macht.
Zu 1.: Gerade deshalb, weil Sohn A junior von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist, hat er einen Pflichtteilsanspruch erworben.
zu 2.: Wer wollte wohl auf dieser Welt feststellen, ob ein Kind gewollt war oder nicht??? Natürlich gilt das Kind als Enkel.
zu 3.: Die Regel ist, dass der Geldanspruch nach Zahlungsaufforderung fällig wird. Mit der Möglichkeit der Stundung, die bei bestimmten Voraussetzungen denkbar sind, kenne ich mich nicht aus.
herzlichen Dank für die Anfrage zum Pflichtteilsrecht.
Für die Pflichtteilsberechtigung kommt es auf die rechtliche Verwandschaft an.
Ob ein Kind nicht gewollt oder nichtehelich ist, ist dabei nicht entscheidend, wenn die Vaterschaft zwischen Sohn A und dem Junior A feststeht.
Enkel sind - soweit die Sohne nicht mehr leben - grundsätzlcih pflichtteilsberechtigt.
Grundsätzlich ist der Pflichtteilsanspruch ein sofort fälliger Geldanspruch. Nur in besonderen Härtefällen kann dieser gestundet werden.
Ansonsten müsste das Grundstück wohl verkauft, oder mit einer Grundschuld zu belasten werden.