Hallo,folgende Situation liegt vor:

… Wohnort ist Stadt A
ein Firmenwagen wird bereitgestellt , auch zur privaten Nutzung, ein Umzug in Stadt B wird vertraglich verlangt.
Homeoffice liegt nicht vor.

Der Einsatz ist jedoch bundesweit teilweise sogar Ausland und von daher ist ein Umzug nach Stadt B eigentlich nicht nachvollziehbar.

Was macht es für einen Unterschied, ob man in Stadt A oder wohnt?
Der Hauptsitz des AG ist in Stadt B

Wohnsitz am Sitz des Arbeitgebers
Servus,

Was macht es für einen Unterschied, ob man in Stadt A oder B
wohnt?

Der Unterschied ist, dass man im einen Fall wahrscheinlich vertragsbrüchig ist, im anderen Fall aber nicht.

Ob eine solche Klausel im gegebenen Fall wirksam vereinbart werden kann oder nicht, ist - Du wirst lachen - nicht Gegenstand des Steuerrechts, sondern des Arbeitsrechts.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

nun es wirkt sich schon auch Steuerlich aus, da der Sachbezug für die private Nutzung des KFZ Lohnversteuert wird. Und auch die Entfernung vom Arbeitsplatz bis zum Wohnort.
Ob die Klausel im Arbeitsvertrag bezüglich des Umzuges tatsächlich rechtskräftig ist, gehört wirklich auf ne andere Plattform.
Wenn es aber vor Vertragsunterschrift klar war, warum beschwert man sich hinterher?
VG
Die Mimose

Hiho,

wo findest Du im vorgelegten Sachverhalt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte?

Neugierig

Dä Blumepeder

„Homeoffice liegt nicht vor“

Hallo,

das Problem ist nicht der Vertrag, sondern meine Frage zielt eher auf die steuerliche Seite.
Der Hauptsitz des AG ist in B, der Einsatz ist aber bundesweit.
Von daher meine Frage, ob der Firmenwagen steuerlich böse druchschlägt, wenn man in Stadt A wohnt.
Welchen Arebitsweg wird das Finanzamt unterstellen?
Täglich von A nach B als Arebitsweg oder die Wege zum Kunden (hier dann wohl eher Reiskosten) ?

Gruß

Servus,

eine regelmäßige Arbeitsstätte besteht dann, wenn der Arbeitnehmer am Ort B durchschnittlich übers Jahr betrachtet mindestens einen Tag in der Woche oder zwanzig Prozent seiner Arbeitszeit verbringt.

Wenn er bundesweit eingesetzt ist und für Koordination, Fortbildung usw. weniger als die oben genannten Zeiten in B verbringt, hat er keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Häufigere Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte, als tatsächlich zurückgelegt werden, werden nur im Rahmen einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen unterstellt, wenn der Steuerpflichtige den Sachverhalt nicht von sich aus in geeigneter Weise dokumentiert.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Schluss ex nihilo
Servus,

allein die Tatsache, dass kein Homeoffice vorliegt, führt noch keineswegs dazu, dass es zwingend eine regelmäßige Arbeitsstätte geben muss.

Lies mal zu dem Thema BMF vom 15.12.2011.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder