Hallo, folgender sachverhalt: y verstirbt in

… hessen und hinterlässt ein testament, dem zufolge x erbe wird, mit der auflage, dass x dem z 20% vom gesamterben, dass aus barvermögen besteht, auszahlen muss. X und z sind nicht verwandt oder verschwägert mit y. y hat keine kinder, verwandten, etc. alle sind vor ihm bereits verstorben. nach 8 monaten wird x vom testamentsvollstrecker gebeten, einen erbschein zu beantragen. Dies tut x und zahlt auch gleich die anfallenden kosten. Nach weiteren 4 wochen werden die letzten formalia im gericht erledigt und dort wird dem x mitgeteilt, dass in seinem fall eigentlich schon alles geklärt ist und dem testamentsvollstrecker wird gesagt, dass er doch die sache schnell erledigen kann, da alles rechtmäßig sei. Seither sind 7 wochen vergangen und x hat immernoch nichts vom testamentsvollstrecker gehört. Der testamentsvollstrecker hat darüber hinaus in den gesprächen zuvor dem x falsche informationen gegeben und indirekt ein bestechungsgeld gefordert. Weiterhin hat der testamentsvollstrecker bisher kein nachlassverzeichnis dem x auf anfrage vorgelegt. Und auch sonst bekommt x kaum informationen über den stand der dinge, trotz nachfrage. Das hat auch die frau von x mitbekommen. Nun überlegen x und seine frau, ob sie den testamentsvollstrecker wechseln können, welche konsequenzen dies haben könnte und ob es denn überhaupt fristen für die zustellung und ausstellung von erbscheinen gibt. X möchte allerdings auch schnellstmöglich die erbschaft antreten. Was können x und seine frau tun?

Wenn nichts Gegenteiliges im Testament bestimmt worden ist, ist in dieser Situation kein Raum für einen "Ersatz-"Testamentsvollstrecker. Der Erbe hat bei „Verstößen“ gegen grundsätzliche kaufmännische Gepflogenheiten und bei vermeidbaren Verlusten und Nachteilen einen klagbaren Anspruch auf ein (bestimmtes) Tun oder Unterlassen bzw. Schadenersatz. Dieses Vorgehen wird ein Laie nicht händeln können. Evtl. ist eine Regelung durch einen Schiedsmann oder-/frau möglich.
Einen anderen Weg sehe ich nicht.
Ihr Hinweis auf ein „Bestechungsgeld“ ist für mich nicht schlüssig.
Falls für Sie noch Fragen offen geblieben sein sollten, dann schreiben Sie gern erneut unter Wiederholung des Vorganges.
Freundliche Grüße aus dem Norden Niedersachsens
H.G.

vielen dank für die antwort. also besteht keine möglichkeit, einen anderen testamentsvollstrecker zu bestellen? im testament wurde nichts weiter bestimmt.
wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, handelt es sich bei dem testamentsvollstrecker nun um einen dienstleister, der vom gericht bestimmt worden ist. wenn es sich aber beim testamentsvollstrecker um einen dienstleister handelt, so muss ich doch auch den dienstleistungsvertrag kündigen können und vom gericht die bestellung eines anderen vollstreckers beantragen können bspw. mit der begründung, dass der testamentsvollstrecker seiner informationspflicht nicht nachkommt? oder besteht eine solche möglichkeit auch nicht? auf welches tun hin könnte man denn den testamentsvollstrecker denn anklagen?

In der Regel wird vom Testator eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker (TV) benannt, ferner auch ein Ersatz-TV (für den Fall des Wegfalls des Zuerstgenannten). Die Personenbenennung ist aber nicht zwingend. Sie kann im Testament unterbleiben. In diesem Falle ist es die Regel, dass zumindest darin bestimmt wird, wer die Person benennen soll; notfalls (und nur dann) benennt der AG-Präsident die Person des TV.
Meine Antwort an Sie ging vom Regelfall aus. Der Klagantrag muss natürlich individuell an den realen Vorgang angepasst formuliert werden. Das ist ausschließlich Sache des Anwalts. Übrigens: Der TV ist kein „Dienstleister“ im herkömmlichen Sinne, den man einfach „kündigen“ und wie ein Hemd wechseln kann. Das TV-Amt ist ein besonderes des Erbrechts und ist weitgehend vom geäusserten Willen des Testators und den erbrechtlichen Bestimmungen abhängig. -
Wie im Falle der Benennung durch den AG-Präsidenten und des nachgewiesenen Versagens dieses TV zu verfahren ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
MfG
H.G.