Wie sieht es erbrechtlich bei folgenden Fall aus: Eheleute leben in Zugewinngemeinschaft: Bei keinem war ein Anfangsvermögen vorhanden. Während der Ehe wurden 2 Kinder gezeugt und ein Haus gekauft -jeder Ehepartner ist mit der Hälfte im Grundbuch eingetragen. Wenn ein Ehepartner stirbt bekommt der Überlebende dann die Hälfte vom Haus (also Kinder die Hälfte und überlebender Ehepartner die andere Hälfte)oder gehört ihm schon die eine Hälfte,weil sie ja im Grundbuch eingetragen ist und zusätzlich noch den Erbteil?(also die eigene im Grundbuch eingetragene Hälfte und zusätzlich noch ein Viertel)???
Danke für die Beantwortung der Frage
leoline
Hallo Dir gehört die eine Hälfte von Haus und die Hälfte von deinem Mann wird folgend aufgeteilt:
die Hälfte Du und die andere Hälfte teilen sich deine Kinder.
Schattengras
Wenn kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Danach würde ausserhalb der bereits bestehenden Haus-Hälfte der Ehegatten-Erbteil von ein Halb ( also zusätzliche) entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
H.G.
hallo leolineleoline
es kommt darauf an, ob ein testament vorhanden ist oder nicht. im normallfall erbt der noch lebende ehepartner das vermögen des verstorbenen. erst wenn der noch lebende elternteil verstorben ist, können die kinder erben.
aus eigener erfahrung kann ich sagen, das es um einiges besser ist, wenn ein testament vorhanden ist.
also bitte zum anwalt gehen und ein testament machen lassen
lg sicha
Hallo,
ganz einfach:
Was dem einen oder anderen Ehepartner gehört, also z.B. die Hälfte des Hauses, das Giro- und Sparkonto oder bei Eheleutekonten, die Hälfte, gehört dem jeweiligen bereits und kann und muss er nicht mehr erben. Nur die Hälfte des verstorbenen Ehepartners ist Nachlass und wird vererbt.
Besser aber ein Testament machen, damit der überlebende Ehepartner keine Probleme mit den Kindern bekommt.
MfG
PB
hallo danke für die Antwort, sicher ist aber, dass die Ehefrau nur alles bekommt, wenn ein Berliner Testament vorliegt.
Gruß Leoleoline
Hallo leoline,
soweit ich weiß, hat der Ehepartner, wenn nichts anderes notariell verfügt wurde, das ganze Haus.Stirbt auch der andere Ehepartner erben die Kinder je die Hälfte.
Gruß DocRock
Hallo, wenn kein Testament oder Erbvertrag der Eheleute abgeschlossen wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein, d.h. der überlebende Ehegatte erbt von der Hälfte des verstorbenen Ehepartners die Hälfte und die Kinder jeder ein Viertel. Ist ein Testament vorhanden, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, wird der überlebende Ehegatte Alleineigentümer des Grundstückes. Die Kinder könnten jedoch vorab einen Pflichtteilsanspruch auf ihren Erbanteil des verstorbenen Elternteils geltend machen.
MfG Löwenkind
Hallo Leoline,
wenn es keine andere testamentarische Regelung gibt, ist letzteres richtig.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
hallo leolineleoline
also nichts wie hin zum anwalt.
viel erfolg sicha
DAnke für die Antwort, dachte mir, dass es bei gesetzlicher Erbfolge so wäre. War dann aber wegen der Zugewinngemeinschaft (alles was während der Ehe erworben wird gehört beiden) und der Möglichkeit der taktischen Erbausschlagung unsicher.
Ist es generell so,dass wenn mein Partner verstirbt, die Hälfte von allem mir so und so gehört und die andere Hälfte entsprechend der gesetzlichen Erbordnung verteilt wird?
Danke und Gruß leolineleoline
Entscheidend ist, ob der Ehegatte Erbe wird oder nicht. Wird er kein Erbe, findet ein Zugewinnausgleich statt. Andernfalls steht ihm per Gesetz ein gesetzlicher Erbteil in Höhe eines Viertels zu, der um ein weiteres Viertel, quasi als Zugewinn, erhöht wird.
Gerne.
Wie sieht es erbrechtlich bei folgenden Fall aus: Eheleute
leben in Zugewinngemeinschaft: Bei keinem war ein
Anfangsvermögen vorhanden. Während der Ehe wurden 2 Kinder
gezeugt und ein Haus gekauft -jeder Ehepartner ist mit der
Hälfte im Grundbuch eingetragen. Wenn ein Ehepartner stirbt
bekommt der Überlebende dann die Hälfte vom Haus (also Kinder
die Hälfte und überlebender Ehepartner die andere Hälfte)oder
gehört ihm schon die eine Hälfte,weil sie ja im Grundbuch
eingetragen ist und zusätzlich noch den Erbteil?
Der Ehepartner erbt mind. die Hälfte der Hälfte des verstorbene Ehepartners. Es sei denn er kann einen Zugewinnausgleich nachweisen, dann sind dies lt. Gesetz nochmals 25 %. Der Rest wird auf die Kinder aufgeteilt.
(also die
eigene im Grundbuch eingetragene Hälfte und zusätzlich noch
ein Viertel)???
Danke für die Beantwortung der Frage
leoline
Hallo, der überlebende ehepartner bekommt seine hälfte,die ihm grundbuch eingetragen ist und noch ein viertel dazu. Liebe grüße
Guten Morgen Leolineleoline,
die Antwort ist ganz einfach:
Der überlebende Ehegatte bekommt seine Hälfte vom Haus, für die er eingetragen ist und ein Viertel vererbt dank dem Zugewinnausgleich.
LG aus Stuttgart
Das Erbrecht des Ehegatten ist in §§ 1931 bis 1934 BGB geregelt.
Sofern der Erblasser seinen Nachlass nicht in einem Testament od. Erbfolgevertrag geregelt hat, tritt die gesetzl Erbfolge ein
Wenn zwischen den Ehepartnern keinerlei vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, so gilt das Gesetz der Zugewinngemeinschaft.
Sollte bereits vor dem Tode des Erblassers ein Scheidungsantrag gestellt worden sein, so bleibt der Ehepartner ohne Erbberechtigung.
Gehen wir hier davon aus, dass dies nicht der Fall ist und nehmen die Zugewinngemeinschaft an.
Durch den gesetzl Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Anspruch des Ehegatten um 1/4 nach § 1371 BGB.(Zugewinnausgleich).
Auf Grund des § 1371 stehen dem Ehegastten gegenüber Erben 1. Ordnung 1/2, gegenüber Erben 2. Ordnung 3/4 zu.
Erben 1. Ordnung = Kinder
Erben 2. Ordnung = Eltern u. Geschwister des Erblassers.
Der § 1932 sichert dem gesetzlichen Erben (Ehegatte) zu , sein Lebensumfeld wie er es gewohnt war fortzusetzen.
Neben den Verwanden der 2. Ordnung (Eltern des Erblassers) wird dem Ehegatten der Anspruch auf alle mobilen Gegenstände im Haushalt zugesichert.
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen. Der Zugewinnausgleich und der dazu anfallende (kleine) Pflichtteil können unter Umstaänden einen höheren Betrag ausmachen. Zu bedenken ist, dass der Zugewinnausgleich nicht der Steuer unterliegt.
Wie man damit umgeht, ist natürlich auch eine familiäre Angelegenheit. Es kommt immer darauf an, wie versteht man sich und wie wird man sich verstehen.
Hoffe nun ausführlich genug gewesen zu sein und wünsche Ihnen trotz dieser Belastung alles gute.
herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.
Die Erbfolge hängt zunächst davon ab, kommt eine wirksame letzwillige Verfügung besteht.
Im Falle der gesetzlichen Erbfolge würde der überlebende Ehegatte 1/4 gesetzlich und ein weiteres Viertel pauschalen Zugewinnausgleich erhalten, also insgesamt die Hälfte des Nachlasses des überlebenden Ehegatten.
In das Grundbuch würde dann die Hälfte des Erblassers in die Gesamthandsgemeinschaft der Erbengemeinschaft fallen.
Weitere Hinweise finden Sie unter:
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
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