Hallo zed,
das habe ich gefunden:
>Ehegatten Haftung bei Insolvenz und Privatvermögen
Hallo,
für die Schulden Ihres Mannes haften Sie nur, wenn der entsprechende Gläubiger Ihnen gegenüber einen Haftungstatbestand geltend machen kann (Bürgschaft, gemeinsamer Abschluss von Kreditverträgen, o. ä.).
Grundsätzlich würde der 1/2-Miteigentumsanteil Ihres Mannes im Falle einer Insolvenz in die Insolvenzmasse Ihres Mannes fallen. Eine Übertragung an Sie ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass eine solche Übertragung im Falle der Insolvenz ggf. durch den Insolvenzverwalter angefochten werden könnte. Näheres hierzu ist in den §§ 129 ff. InsO geregelt. Hier ist z. B. zu beachten, dass nach § 134 Abs. 1 InsO eine Unentgeltliche Handlung (z. B. Schenkung), die 4 Jahre vor Insolvenzeröffnung vorgenommen wurde, angefochten werden kann. Wenn der Insolvenzverwalter dem Insolvenzschuldner sogar Vorsatz hinsichtlich einer Gläubigerbenachteiligung, die von Ihnen ja geplant ist, weil Vermögen Ihres Mannes dem Gläubigerzugriff entzogen werden soll, und Ihre Kenntnis beweisen kann, dann ist sogar eine Anfechtung bis hin zu 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich (§ 133 Abs. 1 InsO).
Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung ist aber im allgemeinen für den Insolvenzverwalter schwer nachzuweisen. Dies käme wahrscheinlich nur in Betracht, wenn Ihr Mann oder Sie entsprechende Angaben machen, es eine „Mitwisser“ gibt, der auspackt, oder sonstige Zusammenhänge bestehen (unmittelbarer Zugriff eines Gläubigers steht bevor, o. ä.), die den Schluss auf den Vorsatz nahe legen.
Im Übrigen kann man die Anfechtung wegen untentgeltlicher Leistung nicht unbedingt dadurch entgehen, dass man einfach in den not. Übertragungsvertrag einen Kaufpreis einträgt und dieser tatsächlich nicht gezahlt wird oder die Haftung des Übertragenden für Grudschulden etc., die auf dem Grundbesitz lasten, weiterhin bestehen bleibt. Dies kann dazu führen, dass man die Gegenleistung als nicht ausreichend ansieht und somit den Unentgeltlichkeitscharakter bejaht. Wird der Kaufpreis nicht gezahlt, wird der Insolvenzverwalter diesen zudem anfordern.
Die Sparkonten dürften nicht in die Insolvenzmasse Ihres Mannes fallen, da sie auf Ihren Namen laufen. Aber auch hier muss man ggf. hinsichtlich Einzahlungen, die ihr Mann getätigt hat, beachten, dass diese angefochten werde könnten.
Bevor man sämtliches Vermögen an die Seite schafft, sollte man zudem bedenken, dass bei einem Einzelschulnder, also keiner Gesellschaft, Ziel der Insolvenz meist ist, die Restschuldbefreiung zu erreichen. Diese kann gefährdet sein, wenn sich heraus stellt, dass das Vermögen an die Seite geschafft wurde.
Gruß