… Kaltmieterhöhung.
Im Mietvertrag heißt es wortwörtlich, das die im §2 vereinbarte Nettomiete sich frühestens nach Ablauf jeweils eines Jahres, und zwar ab 01.03.2012 um 23,- auf XY erhöht/ändert. Während der Laufzeit der Staffelmiete sind keine weiteren gesetzlichen Mieterhöhungen zulässig, ausgenommen Erhöhungen der Betriebskosten.
In §2 wurde die Nettomiete, Betriebskosten und Heizkosten aufgeführt.
In wie fern kann sich der Vermieter jetzt erlauben die Nettokaltmiete nachträglich einzufordern?
Heißt es dort, das sich die Nettokaltmiete frühestens in März erhöhen kann und nicht unbedingt muss/wird? Wir haben auch keine Benachrichtigung erhalten das zu wenig Miete überwiesen wurde.
In unserer Jahresabrechnung steht jetzt z.B., das sich die Nettokaltmiete genau um diesen Betrag erhöht, aber halt erst im Januar 2013.