Hallo...ich bin Kassierin in einem Supermarkt

Meist arbeite ich zwischen 5 und 6 Std. Es ist eine Pause von 30 Minuten vereinbart. Während dieser Zeit darf ich den Laden nicht verlassen…höchstens mal nebenan zur Bank oder zum Bäcker. Es kommt regelmässig vor, dass wir unsere Pausen nicht an einem Stück einhalten können, da zuviele Kunden warten. Ist das legal? Und kann ich dann, wenn ich z. b. nach 10 min. aus der Pause geholt werde, wieder meine 30 Minuten machen?

Hallo Tante Hilda!

Was sind das für Probleme? Das Gesetz sieht eine 30-minütige Pause nach (!) 6-stündiger Arbeitszeit spätestens vor. Gilt kein TV, dann ist der AG doch nett, wenn er zwischendurch Pause/Pausen zulässt.

Gruß, der Lastkutscher

ja gut ok…aber es sind auch Kolleginnen da, die arbeiten von 7 bis 21 Uhr, bei denen ist das nicht anders.

ja gut ok…aber es sind auch Kolleginnen da, die arbeiten von
7 bis 21 Uhr, bei denen ist das nicht anders.

Ja, bei diesen könnte ein Problem mit der Ruhezeit auftauchen, denn diese beträgt 11 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.

Pause heißt, dass diese mindestens 15 Minuten umfassen muss (also 2 mal 15 Minuten gleich 30 Minuten). Die Pausenzeit muss dem Mitarbeiter vollständig zur eigenen Verfügung stehen.

Tipp: schau mal in die §§ 3 - 5 Arbeitszeitgesetz, geht einfach über google.

Gruß noch mal.

Hallo, erstmal danke für deine rasche Antwort. Hab da noch eine Frage…es ist bei uns auch so, dass wir 15 Minuten vor Arbeitsbeginn da sein müssen, um uns vorzubereiten (umziehen usw.). Ist auch ok…was ich aber nicht ok finde, dass wir nach Ladenschluss halt noch warten müssen, bis alle fertig sind und wir dann geschlossen rausgehen…also der Laden sauber und die Kassen abgerechnet. Teilweise zieht sich das von 30 min bis 45 min. nach „Feierabend“. Diese Zeit ist dann unbezahlt. Ist das „legal“?

Über die Freizeit kann der AG nicht verfügen. Dies ist Arbeitszeit!

Hallo,

sorry, für die etwas späte Antwort. Also, wird die Pause bezahlt oder nicht? Wird die Pause nicht bezahlt, kann man da natürlich machen, was man will, auch den Laden verlassen. Wird die Pause bezahlt, sieht das schon ein bisschen anders aus. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Pause nämlich erst bei mehr als 6 Stunden ununterbrochener Arbeit.

Vieles muss also „vereinbart“ werden. Das ist natürlich für eine Arbeitnehmerin nicht so einfach. Allerdings, wie gesagt, bei einer bezahlten Pause kann der Chef (wenn es keinen Betriebsrat gibt!) quasi alles vorschreiben.

Wie man zum Betriebsrat kommt (bei mindestens 5 Beschäftigten) kann man über die Gewerkschaft NGG erfragen (www.ngg.de).

Viele Grüße

Peter

Hallöle, habe da mal eindeutige Gesetzestexte mit beigefügt und bindend ist eigentlich dafür das Arbeitszeitgesetz. Von einer Pause spricht man, wenn man mindestens 15 Minuten hatte, also kannst du auch 2 x 15 Minuten machen. Normal sollte keine Pause unterbrochen werden, aber wenn du nach 10 Minuten wieder an die Kasse musst , hast du nur noch 20 Minuten und nicht 30 Minuten.
Den Arbeitsort kann man schon verlassen, siehe Gesetzestexte, oder Google einfach mal unter - Während der Pause die Arbeitsstelle verlassen - Eines sollte dir klar sein wenn du den Betrieb verlässt, das Pausenzeiten unbezahlte Zeiten sind und sollte dir etwas passieren, das dieses kein Arbeitsunfall ist und du auch nicht per Unfallkasse versichert bist.

Hier nun die Rechtsprechung zu Pausenzeiten und ich hoffe das ich dir etwas geholfen habe.

Gruß

Robbi, Tobbi & Fliewatüüt

Rechtsprechung - Ruhepause
Update: Freitag, 1 Januar, 2010 15:55

Ruhepausen in sozialen Einrichtungen

Gesetzlich garantierte Ruhepausen in sozialen Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime, Werkstätten für behinderte Menschen oder Kindertagesstätten sind von besonderer Bedeutung und großem Wert für die Beschäftigten. Oftmals macht es den Arbeitnehmern erhebliche Probleme, ihren rechtlichen Anspruch auf Ruhepausen tatsächlich durchzusetzen. Im folgenden sollen die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Ruhepausengestaltung, die sich aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und der BAG-Rechtsprechung ergeben, und ihre Bedeutung für die Arbeit in sozialen Einrichtungen dargestellt werden.

Rechtliche Grundlagen
Ruhepausen sind im § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) geregelt.
Das Arbeitzeitgesetz verwendet einen umfassenden Arbeitnehmerbegriff, der u.a. auch Leiharbeiter, Ein-Euro-Jobber und Beschäftigte in Behindertenwerkstätten einschließt (Buschmann/Ulber, Arbeitszeitgesetz, 5. Aufl., Ffm. 2007, § 4 ArbZG Rn. 20a, 22). Das Arbeitszeitgesetz ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG nicht anzuwenden auf „Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen“.

Eine gesetzliche Definition des Begriffs der Pause fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u.a. BAG v. 29.10.2002 – 1 AZR 603/01) wird der Begriff der Ruhepausen wie folgt definiert: „Es muss sich um im voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Er muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Ruhezeiten verbringen will. Entscheidendes Merkmal für die Ruhepause ist, daß der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist.“

Ruhepausen sind, bis auf wenige Ausnahmen, arbeitszeitrechtlich keine Arbeitszeit, denn Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG). Eine Aufteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten ist zulässig. Die Dauer der Ruhepausen beträgt bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten und bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit 45 Minuten. Es dürfen maximal 6 Stunden ohne Ruhepausen gearbeitet werden.

Pausen dürfen nicht an den Beginn oder an das Ende der Arbeitszeit gelegt werden, denn die Arbeit ist zu unterbrechen. Die Ruhepause muss im Voraus feststehen. Hierfür wird auch die Festlegung eines Pausenkorridors (z.B. zwischen 12:00 und 14:00 Uhr) akzeptiert, in der die Pause genommen werden muss. Ein Zeitkorridor über die gesamte Arbeitszeit ist unzulässig. Es ist umstritten, ob die Dauer der Pause spätestens zu Beginn der täglichen Arbeitszeit bekannt sein muss. Spätestens zu Beginn der Arbeitsunterbrechung muss aber deren Dauer bekannt sein, ansonsten ist es keine Ruhepause (BAG v. 29.10.02 - 6 AZR 603/01).

Nach § 11 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) müssen Jugendlichen bei mehr als 4,5 Stunden mindestens 30 Minuten Pausen gewährt werden, bei mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten. Die Pause bei Jugendlichen darf nicht in der ersten Stunde und nicht in der letzten Stunde liegen (§ 11 Abs. 2 JarbSchG). Die Stillzeit bei Müttern darf nach § 7 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht auf die im Arbeitszeitgesetz festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.

In der Regel besteht kein Anspruch auf Vergütung der Ruhepausen (bestätigt durch BAG v. 27.4.2000 – 6 AZR 861/98). § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG erlaubt für bestimmte Branchen Abweichungen in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages auch von Ruhepausen, z. B. in Schicht- und Verkehrsbetrieben. Betriebs- und Personalräte bestimmen mit über die Festlegung von Pausen sowie deren zeitliche Aufteilung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bzw. § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG sowie entsprechender Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze. Der Rechtscharakter von Pausen und Arbeitszeit steht wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen allerdings nicht zur Disposition der Betriebsparteien.

Ruhepausen dienen dem Arbeits- und Gesundheitsschutz: auch in sozialen Einrichtungen
Arbeitswissenschaftlich gesehen dienen regelmäßige Ruhepausen vor allem der Erholung bei der täglichen Arbeitszeit. Auch das BAG sieht die Pausen als Arbeitsunterbrechungen von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen (BAG v. 29.10.2002 – 1 AZR 603/01).

Damit die Gesundheit und Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer erhalten werden kann, müssen Ruhepausenzeiten möglichst langfristig festgelegt sein. Die Funktion der Erholung setzt zudem in sozialen Einrichtungen voraus, dass die Pausen tatsächliche arbeitsfreie Zeit sind. Betriebsbedingtes Ruhen der Arbeit sind allerdings keine Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz, weil die Arbeitnehmer sich für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten bereithalten müssen.

Die Pause ist grundsätzlich von jeder Arbeit bzw. Arbeitsbereitschaft freizuhalten (BAG v. 25.10.1989 – 2 AZR 633/88). Das Gehen auf das Klingeln der Patientenrufanlage ebenso wie das Entgegennehmen von Telefonanrufen oder dienstlichen Anordnungen am Stationstelefon unterbrechen die Ruhepause. Ruhepausen können in Bereitschaftsdiensten liegen. Dann darf dem Arbeitnehmer aber keine Arbeit zugewiesen werden. Der Arbeitnehmer muss für die Dauer der gesetzlichen Ruhepause unabhängig von der Vergütungsregelung frei über die Nutzung des Zeitraumes bestimmen können (BAG v. 05.06.03 – 6 AZR 114/04). Während der Pause muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlassen können. Ein Pausenort kann nicht vorgeschrieben werden.

In Krankenhäusern oder auch in der stationären Altenpflege können Pausen faktisch oftmals nicht genommen werden. Der Arbeitgeber erfüllt nur dann seine Pflicht, eine Ruhepause zu gewähren, wenn er eine Pausenregelung trifft, die den Arbeitnehmern ermöglicht, die Ruhepause zu nehmen. Eine Pausenregelung genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn den Arbeitnehmern zwar gestattet wird, Pausen zu nehmen, dies ihnen aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wird (BAG v. 23.09.1992 – 4 AZR 562/91), z. B. wenn ein Pfleger in einem Pflegeheim ununterbrochen Patienten versorgen muss oder das Pflegepersonal die Station nicht verlassen darf. Im Nachtdienst kann der gesetzliche Ruhepausenanspruch durch Einsatz von Springern sichergestellt werden, so eine Empfehlung des Arbeitsministeriums in Nordrhein-Westfalen.

Den Arbeitgeber trifft die Organisationspflicht, die Einhaltung der Ruhepausen durch eine verbindliche Pausenregelung zu garantieren, die für den einzelnen Arbeitnehmer verbindlich im Voraus die Unterbrechung der Arbeitzeit festlegt. Der Arbeitgeber erfüllt somit dann nicht seine Pflicht, eine Ruhepause zu gewähren, “wenn er einer Gruppe von Arbeitnehmern überlassen hat, einvernehmlich die Ruhepause zu regeln, die Arbeitnehmer aber eine Regelung, aus der sich für den einzelnen eine im voraus festliegende Unterbrechung der Arbeitszeit ergibt, nicht getroffen haben oder eine von ihnen getroffene Regelung nicht durchführen.“ (BAG v. 27.2.1992 – 6 AZR 478/90).

Aus Urteilen und Kommentierungen lassen sich zusätzliche Vorgaben für die Pausengestaltung entnehmen. In Grunddienstplänen in sozialen Einrichtungen muss auch die Dauer der Ruhepausen ausgewiesen sein. Eine Dauernachtwache hat einen Anspruch darauf, dass die Pausenzeit bei Arbeitsbeginn der Uhrzeit nach bestimmt ist (LAG Baden-Württemberg v. 14.10.98, zit. nach Buschmann/Ulber, a.a.O., § 4 Rn. 8). Zeitkorridore von z. B. 2 Stunden für Ruhepausen z. B. in der Altenpflege können nur dann zulässig sein, wenn es dafür betriebstechnische Gründe gibt. Kann ein Oberarzt in Krankenhaus eine Pause wegen fehlender Vertretung nicht nehmen, kann unter bestimmten Umständen ein Organisationsmangel des Arbeitgebers vorliegen und somit ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers entstehen (LAG Rheinland-Pfalz v. 11.04.2005, 7 SA 1/05, in: AuR 1/2006, 35).

Fazit: Gestaltung der Ruhepausen tut Not
Betriebs- und Personalräte auch in sozialen Einrichtungen haben das Gesetz und Urteile auf ihrer Seite, um im Interesse der Arbeitnehmer gesundheitsverträgliche Pausenregelungen durchzusetzen. Die Gestaltung der Lage und Rahmenbedingungen der Pausen verdient ihre volle Aufmerksamkeit.

„,…Die Regelung der Pause
Im BAT oder MTArb eine Aussage zur Pausenregelung zu suchen,
wäre vergebliche Mühe, denn die Pause ist tarifvertraglich
nicht geregelt. Hier gilt seit dem 1.7.1994 das
Arbeitszeitgesetz. Nach dem ArbZG sind Ruhepausen im voraus
festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der
Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür
bereitzuhalten hat, sondern freie Verfügung darüber hat, wo
und wie er diese Ruhezeit verbringen will. Entscheidendes
Kriterium für die Pause ist die Freistellung von jeder
Dienstverpflichtung und auch von der Verpflichtung, sich zum
Dienst bereit zu halten.
Die Pausen müssen innerhalb der Arbeitszeit, nicht am Anfang
oder am Ende liegen und gehören nicht zur Arbeitszeit (d.h.,
sie sind Freizeit!)

Die Pause ist ein wichtiger Bestandteil im Rahmen der Arbeitszeit, denn durch die Reduzierung dieser Pausenzeiten könnte die Nettoarbeitszeit eines Mitarbeiters deutlich erhöht werden oder aber schleichend und fast unbemerkt Mehrarbeit geleistet werden. Die Regelung von Pausenzeiten für Arbeitnehmer ist daher im Arbeitsrecht auch ganz klar geregelt.

Grundsätzlich hat jeder Mitarbeiter nach maximal 6 Stunden Arbeitszeit einen Anspruch auf eine 30 Minuten dauernde Pause. Nach 9 Stunden Arbeitszeit erhöht sich die Dauer der Pause auf 45 Minuten.

Die Pausenzeit kann auf zwei Pausen aufgeteilt werden, hier dürfen aber 15 Minuten nicht unterschritten werden. Mehr als 6 Stunden ohne Pause darf ein Mitarbeiter nicht beschäftigt werden.

Für den Arbeitnehmer ist es darüber hinaus wichtig zu wissen, dass die Pausenzeit der freien Verfügung an einem selbst gewählten Platz dient. Die komplette Freistellung von der Arbeit ist die Voraussetzung für die Definition der Pause.

Wenn der Arbeitsnehmer sich zur Arbeit während der Pause bereithalten muss, dient diese nicht der Erholung und kann auch nicht als solche bezeichnet werden.

Die Pause darf auch nicht an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit gehängt werden. Sie zählt auch arbeitsrechtlich nicht zur Arbeitszeit, sondern dient der Erholung des Arbeitnehmers.

Verschiedene Tarifverträge in unterschiedlichen Branchen handhaben die Pausenregelung abweichend voneinander. Pausenzeiten von bis zu 60 Minuten sind je nach Branche durchaus üblich. Wichtig zu beachten ist für den Arbeitnehmer, dass die gesetzlichen Regelungen lediglich den Rahmen darstellen, innerhalb dessen die tarifvertraglichen Regelungen sich bewegen müssen. Unterschreitungen der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten sind nicht zulässig.

Besonders in Phasen der Mehrarbeit sollte auf aktualisierte Pausenzeiten geachtet werden, die den Mehrarbeitszeiten angepasst sind.

weiß ich nicht