Hallo,ich habe da zwei Fragen i. Z. m

… Krankmeldung über Ostern!

AN meldet sich Donnerstag vor Ostern krank und kommt Dienstag nach Ostern wieder.
Wg. der gesetzl. Feiertage Karfreitag und Ostermontag fehlt nur 1 Arbeitstag, also keine AU.

  1. Bei uns in der Firma wird dieses Jahr voraussichtlich Ostersonntag und / oder Ostermontag Projektarbeit stattfinden. Gilt hier die gleiche Interpretation wie oben, also keine AU vorzulegen? Oder ist dies eine Ausnahme von der Regel? Sind diese Tage unter dieser Prämisse als Werktage anzusehen?

  2. Muss der Arbeitgeber die Projektarbeit in diesem Falle an Ostern zuvor ankündigen und vom Betriebsrat genehmigen lassen? Wenn das nicht der Fall ist,ist man dann verpflichtet, die Projektarbeit am Wochenende oder wie hier, an Ostern, abzuleisten.

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen, wenn möglich vor Ostern 2013. :-

LG
Volker

zu)

  1. Karfreitag und Ostermontag gesetzliche Feiertage.
    Krankmeldung am Donnerstag vor Karfreitag. AN kommt Dienstag
    nach Ostermontag wieder zur Arbeit. Muss der AN am Dienstag
    auch noch eine AU-Bescheinigung vorlegen?

Er fehlte nur einen Arbeitstag, also keine AU

Hallo!

§ 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz lautet wie folgt:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Der AG kann die Vorlage einer AU also schon am ersten Tag verlangen.

Wird an Feiertagen gearbeitet, ist an diesen Tagen ggf. eine AU vorzulegen.
Im o.g. Fall muss eine AU vorgelegt werden.
Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen die Rede.

Das Amt für Arbeitsschutz oder das Gewerbeaufsichtsamt muss die Feiertagsarbeit genehmigen.

Der Betriebsrat hat bei Feiertagsarbeit ein Mitbestimmungsrecht.
In vielen Fällen ist die Sonn- und Feiertagsarbeit in Betriebsvereinbarungen geregelt.

Liebe Grüße!

Hi!

Wenn Du die Vorschaltseite nicht ignorierst, bekommst Du auch Antworten, die im Gegensatz zu dem, was hier schon steht, auch korrekt sind und nicht auf gefährlichem Halbwissen fußen.

Gruß
Guido