… möchte wegen eigenbedarf kündigen.
habe im kaufvertrag eine klause, wonach ich das bereits nach besitzübergag zahlung des KP tun darf.
mieter sträubt sich natürlich, dass das nicht rechtens sei, sondern erst nach eintrag ins grundbuch.
ist das nun richtig, oder das was der notar im KV festgehalten hat???
dann: die mieter im EG haben einen mietvertrag von 2008, der mir auch vom verkäufer ausgehändigt wurde.
nun erfahre ich, dass sie bereits vorher von 2004 bis 2008 in DG des hauses gewohnt haben und nun berufen sie sich auf dieses datum und somit auf eine längere kündigungsfrist, nämlich 9 monate, anstatt 3.
wer kan mir hier helfen?
danke IchBins
hallo ichbins.
frage 1
eine kündigung wegen eigenbedarf kannst du erst dann aussprechen, wenn du eigentümer bist. hier zählt die eintragung im grundbuch. ich gehe davon aus, dass der notar durch den verkäufer beauftragt wurde und deshalb auch klauseln in den vertrag schrieb, die nicht haltbar sind. du bist durch den verkäufer getäuscht worden. eine vereinbarung zwischen dir und dem verkäufer gilt nicht für den mieter. zahlt der mieter jetzt zumindest die miete an dich. hast du vom verkäufer alle hausunterlagen erhalten?
zu frage 2
du bist als neuer eigentümer in die rechte und pflichten aller bestehenden verträge eingestiegen und das ist in diesem fall der mietvertrag von 2008 mit einer dreimonatigen kündigungsfrist. nur zu deiner sicherheit solltest du vom verkäufer akteneinsicht verlangen, ob evl altverträge für dich noch wichtig sind. du solltest darauf achten, dass der verkäufer die betriebskosten bis zum verkauf abrechnet.
falls du noch fragen hast, dann melde dich bitte.
liebe grüße
ingrid
korrektur zu frage 1
§ 573 bgb besimmt das ordentliche kündigungsrecht des vermieters. und neuer besitzer und damit vermieter bist du mit der abwicklung des kaufvertrages. wenndu ein berechtigtes interesse für den eigenbedarf nachweisen kannst, kannst du auch kündigen. bitte erkundige dich bei der rechtsauskunft vom grundeigentümerverein, bei mitgliedschaft kostenlos.
ansonsten gilt mein vorheriges schreiben.
lg ingrid
hallo ingrid,… vielen dank für die ausführlichen erklärungen.
also es war so, dass bekannt war, dass sich die grundbucheintragung noch etwas hinziehen würde. somit hat die notarin !!! von dieser klausel gesprochen und sie mit in den KV eingebracht, damit ich dann eher kündigen kann.
zu dem anderen teil mit den beiden mietverträgen bringt der gegenanwalt irgendwelche quellen ein, die dafür sprechen, dass die 9-monatige kündigungsfrist gilt.
lg sigrid
ich habe das geglaubt und nun stehe ich da :o(
liebe sigrid, ich kann nur mit einer hand schreiben, du kannst es hoffentlich trotzdem lesen
Wenn der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft vertraglich zusichert, muss er auch dafür haften.
wenn der verkäufer auf einen mietvertrag von 2008 hinweist und andere ebenfalls gültige verträge verschwiegen hat, ist das eine arglistige täuschung und berechtigt zum rücktritt vom kaufvertrag. nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist jedoch bei lediglich geringfügigen Mängeln ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. die nichtherausgabe von anderen noch gültigen verträgen ist kein geringfügiger fehler. er berechtigt dich auch, vom verkäufer schadensersatz zu fordern.
im deinem fall rate ich zu einer rechtsberatung durch den haus- und grundeigentümerverein, weil einsicht in alle dir übergebenen unterlagen und auch den gesamten text des notariellen vertrages von hier aus nicht möglich ist. vermutlich brauchst du auf jeden fall anwaltliche hilfe. ich drück dirdie daumen.
lg ingrid