… Durchführung von Zwangsmaßnahmen, die Fahrzeuge zu stoppen. Und in der Tat Ich interessiere mich für die Code definiert ist die Artikel. Vor allem bin ich in Ressourcen, die von der Polizei zum Anhalten und ihre Bedingungen verwendet interessiert.
Für die Antwort danke ich Ihnen.
Hallo
Und in der Tat Ich interessiere mich für die Code
definiert ist die Artikel.
Wie meinen?
Vor allem bin ich in Ressourcen,
die von der Polizei zum Anhalten und ihre Bedingungen
verwendet interessiert.
Ich vermute, du willst wissen, wie man Fahrzeuge zum Stehen bekommt.
Mögliche Mittel sind Dienstfahrzeuge oder der Nagelgurt. Die Schusswaffe kommt eher nicht zum Einsatz.
Gruss
Iru
Ja, es ist wahr, wie gewaltsam Fahrzeuge gestoppt. Wir müssten, in denen Recht definiert ist und welche Artikel.
Sorry,
aber ich verstehe immer noch nicht dein Begehr. Willst du die technischen oder rechtlichen Möglichkeiten wissen?
Gruss
Iru
Hallo,
Polizei sage „Stopp!“, 95 % halte an. 5 % müsse gezwunge werde.
Ernsthaft: Je nachdem ob es sich um eine Maßnahme nach Gefahrenabwehrrecht (also eine Maßnahme zur Verhinderung oder zur Beendigung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) oder eine strafprozessuale (also eine Maßnahme zur Durchführung und Sicherstellung des Strafverfahrens) handelt gibt es Rechtsgrundlagen [hier vermute ich, dass du mit Code eben genau die strafrechtliche/-prozessuale oder eben gefahrenrechtliche Erlaubnisnorm meinst, das ist aber nicht so einfach…).
Gefahrenabwehrrecht basiert auf den länderseitigen Regelungen, da Polizei Ländersache ist und damit jedes Bundesland eigene Normen verabschiedet hat.
Strafprozessual würde ich in Deutschland das Stoppen eines Fahrzeuges auf die strafprozessuale Generalklausel stützen, die sich auf § 163 StPO stützt.
(Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung und die Durchführung von strafprozessualen Maßnahmen basiert hierbei erneut auf den Länderpolizeigesetzen.)
Grüße
who_knows
Ich will rechtlichen Möglichkeiten wissen.
Hallo,
§80 Verwaltungsgerichtsordnung könnte es sein. Anweisungen eines Polizeibeamten sind sofort auszuführen, Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Körperliche Maßnahmen steht z.B. in Hessen im HSOG.
Gruß Günter
Aha…
zunächst einmal hat die Anhalteverfügung den Charakter eines Verwaltungsaktes. Widerspruch dagegen, auch konkludent, hat keine aufschiebende Wirkung. Der VA kann also sofort, auch mit Verwaltungszwang, durchgesetzt werden.
In solch einer Situation kann nur unmittelbarer Zwang (Gewalt) eingesetzt werden. Die rechtlichen Möglichkeiten ergeben sich aus den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder.
Regelmäßig kann nur mit Straßensperren bzw. Nagelgurten gearbeitet werden. Schusswaffengebrauch ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Selbst wenn das Fahrzeug unmittelbar auf einen Beamten zufährt und er sich nur durch einen Sprung retten kann, ist der Schusswaffengebrauch regelmäßig nicht gerechtfertigt (da meist keine Tötungsabsicht vorliegt).
Das Thema, insbesondere das des Schusswaffeneinsatzes, ist recht komplex und ksnn hier nur angerissen werden, da es m.E. den Rahmen sprengen würde. Vielleicht kannst du die Sache etwas eingrenzen?
Gruss
Iru