… person a (einzelunternehmen) hat werbeartikel bestellt (100.000 stück gesamt - jährlich abnahmemenge 5000 stück) person a übergibt nach jahren sein unternehmen - ist person b (wieder einzelunternehmen) der das geschäft übernommen hat verpflichtet den vertrag bis zum ende weiterhin zu erfüllen oder besteht rechtlich die möglichkeit, den vertrag zu kündigen?
vielen dank für antworten super wäre auch gesetzestext.
Ein Vertrag lässt sich immer Kündigen. Es ist nur die Frage zu welchen Konidtionen!
Da Person B nicht den Vertrag erfüllt, kann es diesen natürlich auch Kündigen. Jedoch ist halt die Frage zu welchen Konditionen der Vertragspartner das zulässt. Dazu brauchts entweder eine Regelung im Vertrag selbst, oder eben eine Einigung ausserhalb dieses Vertrags der diesen erweitert.
Hallo, sind Sie froh, dass Ihr Nachfolger der Fortführung des Vertrags zugestimmt hat. Bei einem Einzelunternehmen haftet der Inhaber sonst persönlich mit seinem Privatvermögen. Krass gesagt, Sie haben die Werbeartikel bestellt, zwar für das Einzelunternehmen, aber der Inhaber kommt dafür auf. Sie können versuchen, bei der Lieferfirma die Folgelieferungen zu stornieren, da die Geschäftsgrundlage entfallen ist. Ansonsten was Kündigungen aus der Lieferung angeht, müsste man den Liefervertrag kennen.
also grundsätzlich, übernimmt jemand die Firma eines anderen, so übernimmt er nicht nur das „physische“ Geschäft, sondern auch die bestehenden Verpflichtungen (alle nicht zum Zeitpunkt der Übergabe aufgekündigte Verträge, wie z.B. Strom, Fuhrpark, Warenkäufe und verkäufe, etc.). Darum sollte man sich vor der Übernahme einen Überblick verschaffen, welche Verträge noch laufen und welche Dinge womöglich privat gelaufen sind. Dann kann man entscheiden, ob man dieses Geschäft kaufen will, oder ob der Inhaber den Betrieb „dicht macht“ und der Neue eine eigene Firma gründet (Übernahme von Kundenkreisen und Waren können dann natürlich immernoch erfolgen).
Guten Tag,
sofern die Übernahme des Geschäfts unter der bisherigen FIRMA ( = Handelsname des Kaufmanns, § 17 HGB http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html) erfolgte, gilt § 25 HGB:
„(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.“
Ich hoffe, das hilft weiter.
Gruß
Eifelwanderer (rapweiss.de)
Hallo,
„ich nicht ganz verstehen“
Einzelunternehmer a hat sein Geschäft an einen Dritten veräußert und den Werbeartikelvertrag übernommen. Dann hat Einzelunternehmer sein Geschäft wieder zurückgekauft??? und zu welchen Bedingungen???
Hat er den Werbeartikelvertrag auch wieder übernommen, wenn nicht, dann ist der Vertrag ???, ich muss nämlich auch wissen, was im Werbeartikelvertrag überhaupt für den Fall des Veräußerung oder Weitergabe oder oder, vereinbart wurde.
Wer überhaupt soll den jetzt die Kündigung aussprechen? der Einzelunternehmer? der Verkäufter der Werbeartikel?
Einen Vertrag, den man nicht hat, muss man auch nicht kündigen.
Also, alles mit vielen Fragezeichen.
Ich wünsche mir immer klare Angaben, dann gibt es auch ein klare Antwort.
MfG
PB
In einem Einzelunternehmen ist ja nicht das Unternehmen als juristische Person der Vertragspartner, sondern eben der Firmeninhaber, der als natürliche Person Verträge abschließt und Verpflichtungen eingeht. Insofern kann nach Betriebsübergabe auch nicht dieser Vertrag automatisch übertragen sein, außer es ist ausdrücklich im Geschäftsübergabevertrag geregelt.
sowas habe ich eben auch gehofft!
vielen dank erstmal an alle für die antworten.
es geht im klartext darum, dass mein vater bei dem vetrag abgezockt wurde. er hat 1 lieferung von werbeartikeln bestellt der verkäufer hat anschließend 10 darauß gemacht und das alles so geschickt, dass die wiederrufsfrist, als wirs bemerkt haben auch vorbei war. die firma war damals auch im tv mit ihrer masche.
meine hoffnung war, dass ich jetzt nach firmenübergabe irgendwie aus dem vertrag rauskomme - wenn mein vater weiterhin den vertrag erfüllen muss, dann jetzt als privatperson und nicht mehr als kaufmann (deshalb bestehen normal ganz andere möglichkeiten, einen vertrag zu kündigen).
so long mal sehen, wie ich weiter vorgehe…
das hängt von den Vereinbarungen im Übernahmevertrag ab. Im übrigen dürfe hier - vorausgesetzt es handelt sich um ein Handelsgeschäft im Rechtssinn - § 25 HGH anwendbar sein. Danach haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts bei Fortführung der Firma - also des Unternehmensnames - für frühere Verbindlichkeiten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen damit schon ein wenig weiterhelfen.
im Grundsatz gilt: pacta sunt servanda! Das heißt, Verträge sind einzuhalten.
Vom Vertrag trennen kann sich B hier nur noch in engen Ausnahmefällen, wie z.B. im Falle der sog. „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 I, III BGB), die hier aber nicht eingreifen dürfte oder, wenn vertraglich für solche Fälle des Geschäftsübergangs ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht vorgesehen wurde.
Für Kaufleute ist des Weiteren noch § 25 HGB zu beachten, wonach Verbindlichkeiten und Forderungen auf den neuen Geschäftsinhaber (B) übergehen.
wenn person B das Unternehmen verkauft hat, aber es die selbe Fa. bleibt, also UStIden-Nummer und Steuernummer bleiben bestehen, ist jeder vertrag weiter gültig.
Handelt es sich um eine neugründung einer Fa. und übernimmt keinerlei Verbindlichkeiten, verträge mit Lieferanten und Kunden, muss B die verträge NICHT kündigen, weil KEIN VERTRAG besteht.
der Vertrag muss erfüllt werden, es sei denn, der Vertragspartner ist mit einer Aufhebung einverstanden.
Ggf. ist sogar Person a weiterhin in der Erfüllungspflicht, weil es sich bei der Firma ja nicht um eine juristische Person handelt. Wenn b also nicht ausdrücklich den Vertrag übernommen hat, könnte a ggf. noch lange Freude an den Werbeartikeln haben.