… Verringerung meiner Stunden gestellt und einen Teilzeitvertrag von meinem AG erhalten.
Nun steht in dem Vertragsentwurf: Eine erneute Arbeitszeitverringerung bedarf der Abstimmung mit der Personalabteilung und kann mit einer Frist von 4 Wochen beidseitig gekündigt werden. Was bedeutet das für mich?
Sorry, ich kann da leider nicht weiter helfen. Ich bin hier bei wer weiß was nicht als Experte, habe selbst nur einmal Rat gesucht. Vielleicht kann jemand anderes antworten…
Inwiefern dies rechtens ist, würde ich tatsächlich noch abklären lassen. Offenbar tritt diese REgelung erst in Kraft, falls Du noch einmal eine Verringerung der Stunden beantragst. Aber hier sollte ein Arbeitsrechtsexperte ran, hier kann ich leider nicht weiter helfen.
Viel Glück!
Hallo Krümel007,
der erste Teil ist denke ich naheliegend:
„bedarf der Abstimmung mit der Personalabteilung“
Das bedeutet, wenn du die Arbeitszeit noch weiter verringern möchtest (also z. B. von 30h auf 25h), musst du das wie jede andere Arbeitszeitänderung auch bei der Personalabteilung beantragen.
„mit einer Frist von 4 Wochen beidseitig kündbar“
Das bedeutet, dass eine erneute Arbeitszeitänderung zunächst nur befristet ist. Wenn der Arbeitgeber merkt, dass es nicht klappt (z. B. weil die Arbeit nicht geschafft wird), kann er die Teilzeitvereinbarung kündigen.
Umgekehrt gilt für dich aber auch: Wenn du feststellst, dass du doch wieder mehr arbeiten kannst/willst, kannst du die Vereinbarung auch kündigen.
All das gilt aber lt. dem von dir zitierten Teil für erneute Arbeitszeitverringerungen, also nicht für die jetzt vereinbarte Verringerung.
Ich hoffe, das hilft dir weiter.
Viele Grüße
tinastar