Hallo, ich habe für das Jahr 2010 einen

… Verlustvortrag in gesondertem Bescheid festgestellt bekommen. Arbeite und lebe seit 2011 jedoch in Österreich. Was passiert mit dem in Deutschland liegenden Verlustvortrag? wird dieser so lange da liegen bis ich wieder nach Deutschland zum arbeiten komme, verfällt dieser oder kann ich ihn nach Österreich mitnehmen?
Könnte ich, wenn ich in 2011 erst ab 01.07. in Österreich fest angestellt war in dem Jahr die Steuererklärung noch in Deutschland machen um den Verlustvortrag weiter auszubauen da ich bis 30.09. mein als Zweitstudium/Werbungskosten anerkanntes Studium an der privaten FH noch gemacht habe?
Liebe Grüße und besten Dank für jede Hilfe, ich bin nämlich am Verzweifeln, weil sich keiner auskennt :

Hallo,
kann dir da leider nicht weiterhelfen.

Viel Glück

Upps da kenn ich mich auch nicht aus. Aber schau mal hier:

https://www.muenchen.ihk.de/de/recht/Anhaenge/Vortra…

Hallo,
leider kann ich da nicht weiterhelfen.

Gruß Brendon

Hallo Sylvia,
ich bin leider kein Steuer experte und kenne mich da ueberhaupt nicht aus.

Ilonka

Hallo Sylvia,

ich weiß nicht einmal, was ein „Verlustvortrag“ ist. Ich halte manchmal Vorträge, die gehen mir aber nicht verlustig…

Sorry.
Mamoya

Hallo, Sylvia,
in dieser Frage bin ich völlig überfordert. Da muss ein Steuerberater her, der sich in der Materia gut auskennt… Sorry!
Weltenbürger

Hallo,

mein Wissen beschränkt sich auf das deutsche Steuerrecht, daher kann ich für Österreich nur bedingt Antworten geben.
Wenn sie in Österreich jetzt Ihre Steuererklärung abgeben, dann sollten Sie einen österreichischen Steuerberater fragen, ob Sie die Verslustvorträge aus Deutschland „einbringen“ können.
Die Feststellung des Verlustvortrags unterliegt gem. § 181 Abs. 1 i.V.m. den §§ 169, 170 AO der Feststellungsverjährung. Nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs ist auf die Feststellung des Verlustvortrags § 181 Abs. 5 AO anzuwenden.Damit können Verlustfeststellungsbescheide grundsätzlich nur innerhalb der auch für Einkommensteuerbescheide geltenden allgemeinen Verjährungsfrist ergehen (regelmäßig sieben Jahre, § 181 Abs. 1 i.V.m. den §§ 169, 170 AO).

da kann ich nicht weiterhelfen