Hallo, ich habe vor einiger zeit eine

… Schätzung zur Einkommensteuererklärung 2010 bekommen. habe mich dann nicht weiter drum gekümmert. nun stand letzte Woche der Vollstreckungsbeamte vom Finanzamt vor der Tür. Meine frage kann ich auch jetzt noch eine Einkommenssteuer für 2010 einreichen beim Finanzamt? Da die Schätzung viel zu hoch ist.

Hallo,

Sie meinen, ob Sie jetzt noch eine Einkommensteuererkläsrung für 2010 abgeben können?
Ich kann dazu keine verbindliche Auskunft geben, denke aber, dass das möglich sein sollte.
Da allerdings schon ein Vollsträkungsbeamter da war, würde ich das Thema mit diesem besprechen oder beim FA anrufen und nachfragen, was möglich ist. Würde mich freuen, zu erfahren, wie das ausging.

Viele Grüsse
Free

Hallo,

Du musst eine Einkommensteuererklärung nachreichen.
Die Schätzung befreit nicht von der Abgabe.
Rufe Dein Finanzamt an und sprich mit Deinem Sachbearbeiter und reiche die ESt-Erklärung ganz schnell nach. Schreibe mir doch, was daraus geworden ist. Das wäre mal ein Dankeschön.
Danke!

Gruß
Leonara

… Schätzung zur Einkommensteuererklärung 2010 bekommen. habe
mich dann nicht weiter drum gekümmert. nun stand letzte Woche
der Vollstreckungsbeamte vom Finanzamt vor der Tür. Meine
frage kann ich auch jetzt noch eine Einkommenssteuer für 2010
einreichen beim Finanzamt? Da die Schätzung viel zu hoch ist.

hallo,

leider kenne ich das gesetz nicht ganz so gut. bin mir aber ziemlich sicher, dass du die einkommensteuererklärnung nachreichen kannst. erstmals wirst du das geschätzte aber zahlen müssen. ruf doch einfach beim finanzamt an, die sind in der regel hilfbereit.

viele grüße
maria

hallo,

leider kenne ich das gesetz nicht ganz so gut. bin mir aber ziemlich sicher, dass du die einkommensteuererklärnung nachreichen kannst. erstmals wirst du das geschätzte aber zahlen müssen. ruf doch einfach beim finanzamt an, die sind in der regel hilfbereit.

viele grüße
maria.

Hallo,

„wer lesen kann ist im Vorteil“, will sagen, wenn Sie ihren Bescheid richtig durchgelesen hätten, hätten Sie gesehen, dass Sie nach wie vor zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. D.h. der Schätzbescheid befreit nicht von der Erklärungspflicht !
#Gruß
Dieter

Hallo,
wenn der Vollstreckungsbeamte vor der Tür steht, hat man
schon einige Termine verschlafen. Es giht nur noch eine
Möglichkeit. Einen Antrag beim Finanzamt stellen, auf
wiederherstellung des alten Zustandes. Hier müssen aber
schon einige kräftige Ausreden vorhanden sein, z.B.
Krankheit, Auslandsaufenthalt usw. Hat man den Zustand
wieder hergestellt, dann muß unverzüglich der Ein-
kommensteuerantrag für 2010 gestellt werden.
Viel Glück.

Gruß tilgba

Hallo Wolletransfer,
hier kann ich dir nicht helfen.
Alles Gute

Hallo,

ja, die Steuererklärung kann noch nachgereicht werden, da die vierjährige Verjährungsfrist nicht vorbei ist. Jedoch schützt die nachträgliche Abgabe nicht vor der Zahlungsverpflichtung der Schätzung. Der Schätzbetrag muss nun bezahlt werden.

Grüße,
Bea

Hallo Wolletransfer,
klar kannst du die Einkommensteuer für 2010 noch machen. Sobald du sie eingereicht hast, kriegst du einen Bescheid, und dann wird das verrechnet. Allerdings musst du nun zunächst die geschätzten Beträge zahlen, bis die Steuer bearbeitet ist. Und mit einem Verspätungszuschlag rechnen (falls der in der Schätzung nicht eh schon drin ist) - denn wenn du zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet warst und dem Staat Geld schuldest, werden Zinsen und Gebühren fällig.

Übrigens: Schau mal, ob du für 2011 schon eine Erklärung gemacht hast. Sonst droht dir da nämlich demnächst das gleiche Problem. Wenn du noch nichts gemacht hast, beantrage formlos beim Finanzamt, dass deine Abgabefrist verlängert wird - die ist nämlich seit dem 31.05. verstrichen. Dadurch kannst du etwas Zeit gewinnen und dir teure Gebühren sparen.

Viele Grüße
tinastar

Hallo wolletransfer,

die Schätzung entbindet zuerst mal nicht von der Abgabe der Steuererklärung, solange der Steuerbescheid unter dem Vorbahalt der Nachprüfung ergangen ist. Dies ist bei Schätzungen aber die Regel. Zu finden ist dieser „Vermerk“ nach der Adresse und vor dem Beginn der Berechnung, also auf der ersten Seite.
Ist der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, dann die Steuererklärung nachreichen. Diese wird dann als Grundlage für den neuen Steuerbescheid herangezogen.

Hoffe, das hilft etwas,
viele Grüße
hjs

Hallo , leider kann ich dir in diesem Fall keinen Ratschlag geben . Ich würde eventuell an deiner Stelle bei dem zuständigen Finanzbeamten mal anrufen ,manchmal sind diese Kompromissbereit . Ansonsten eventuell Widerspruch einlegen und dabei auch gleich die Steuererklärung abgeben . Einen Versuch ist es immer wert .
MfG Ullrich

HALLO, VERSUCHEN SO SCHNELL WIE MÖGLICH. ABER OB DU
DA NOCH AUS DER NUMMER RAUSKÄOMMST IST ZWEIEFELHAFT.
DA BENÖTIGST DU, WENN DU NICHT VIEL GLÜCK HAST;
EINEN STEUERBERATER/ANWALT. MIT DEM FINANZAMT SPIELT
MAN NICHT !!!

GRUSS HELMUT

Hallo Wolletransfer,

du musst sogar eine Erklärung abgeben. Die Schätzung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Abgabe. Bitte umgehend nachholen. Du kannst nur davon profitieren.

LG EMH

Hier ist wohl einiges schief gelaufen, das Sie leider selbst verschuldet haben, insofern war die Maßnahme des Finanzamtes absolut rechtens. Versuchen Sie, das Ganze im persönlichen Gespräch mit dem Finanzamt zu klären, ansonsten haben Sie hier schlechte Karten.

Alles Gute und viele Grüße