Hallo kann Arbeitgeber etwas machen wenn Kündigung und Krankmeldung zur gleichen Zeit geschickt wird

kann der Arbeitgeber etwas machen wenn ich gleichzeitig mich Krankmelde und kündige MfG

Nein. Zufälle gibt’s ja…

MfG
duck313

Nein. Zufälle gibt’s
ja…

Das würde ich so nicht unterschreiben. Wenn der AG berechtigte Zweifel hat, kann er durchaus überprüfen lassen, ob die AU zu recht besteht.

Gruß
Tina

Wenn Du krank bist, bist Du krank und der Arbeitgeber hat Entgeltfoetzahlung zu leisten. 

Viele Grüße 

peter

Hallo

kann der Arbeitgeber etwas machen wenn ich gleichzeitig mich
Krankmelde und kündige MfG

Ja, er kann die Krankmeldung durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) überprüfen lassen.

http://www.mdk.de/321.htm

Gruß
Wawi

Hallo

wie auch immer du darauf

Wenn Du krank bist, bist Du krank und der Arbeitgeber hat
Entgeltfoetzahlung zu leisten. 

kommst, aber das hier ist ein Rechtsforum und kein Forum für gepflegte Stammtischparolen.
Der AG hat sehr wohl Möglichkeiten die Arbeitsunfähigkeit (Krank sein heißt nicht zwingen AU zu sein!) überprüfen zu lassen, und muss auch nicht in allen Fällen der AU das Entgelt fortzahlen.

Sh EntgFG Abs 1 Satz 1:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html

Gruß
Wawi

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Hallo

Nein. Zufälle gibt’s
ja…

doch und auch Zufälle kann man überprüfen lassen. Sh meine Antworten oben…

Gruß
Wawi

Moin,

das Ganze aber nicht willkürlich, sondern nur bei begründetem Zweifel.

Gruß

TET

Moin auch :smile:

das Ganze aber nicht willkürlich, sondern nur bei begründetem
Zweifel.

Logisch :smile:
Das steht auch in dem Link:
„Der Gesetzgeber verpflichtet die Krankenkassen, in bestimmten Fällen von Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Ziel ist es,
[…]
• Zweifel (der Krankenkasse oder des Arbeitsgebers) an der Arbeitsunfähigkeit zu beseitigen.“

Und begründet ist das in so einem Fall allemal.

Gruß
Wawi

Hallo,

Wie auch immer du darauf kommst, aber das hier ist ein Rechtsforum und kein Forum für gepflegte Stammtischparolen.

Genau!

Nur das es in der Realität etwas anders von statten geht:

Im konkreten Fall hat der AG beim Arzt angerufen und diesen von der geplanten Krankschreibung des AN berichtet.

Krankenschein kam auch prompt am nächsten Tag.

Die Aussage des Arztes:„Ob der Patient krank ist oder nicht,bestimmen nicht Sie sondern
ich.“

Wenn dann dieser Arzt noch ein „Seelendoktor“ ist,verbrennt sich auch der MDK am
Gutachten bzw. Krankschreibung des Arztes nicht die Finger.(So ist leider die Praxis,da bevor sich hier irgend ein Arzt des MDK einschaltet,ist das Arbeitsverhältnis eh beendigt
und mit Psychatern legt sich kein MDK so schnell an)

LG Bollfried

PS:Und mit den „gepflegten Stammtischparolen“ wäre ich in diesem Fall sehr vorsichtig.

Hallo

Und woher soll ich das

Nur das es in der Realität etwas anders von statten geht:

Im konkreten Fall hat der AG beim Arzt angerufen und diesen
von der geplanten Krankschreibung des AN berichtet.

Krankenschein kam auch prompt am nächsten Tag.

Die Aussage des Arztes:„Ob der Patient krank ist oder
nicht,bestimmen nicht Sie sondern
ich.“

wissen?
Im UP steht nichts davon.

Wenn du und der Poster direkten Kontakt hattet, ist das OK, aber mir vorzuwerfen, nicht bekannte Informationen nicht zu berücksichtigen, halte ich für ein wenig unangebracht.

Wenn dann dieser Arzt noch ein „Seelendoktor“ ist,verbrennt
sich auch der MDK am
Gutachten bzw. Krankschreibung des Arztes nicht die Finger.(So
ist leider die Praxis,da bevor sich hier irgend ein Arzt des
MDK einschaltet,ist das Arbeitsverhältnis eh beendigt
und mit Psychatern legt sich kein MDK so schnell an)

Das steht auf einem anderen Blatt, ich sehe das aber ähnlich :smile:
Dennoch kann man dem Betroffenen erstmal den Weg zum MDK aufbürden.

PS:Und mit den „gepflegten Stammtischparolen“ wäre ich in
diesem Fall sehr vorsichtig.

Das ist und bleibt es, denn das "Wenn Du krank bist, bist Du krank und der Arbeitgeber hat Entgeltfoetzahlung zu leisten. … mehr auf " stimmt eben in dieser Stammtischpauschalität nicht.
Ich verwies ebenfalls auf das EntgFG, das die Entgeltfortzahlung in bestimmten Fällen ausschließt.

Gruß
Wawi

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Tach,

Und begründet ist das in so einem Fall allemal.

Wodurch?

Gruß

TET

Hallo Wawi,

Im UP steht nichts davon.

Habe ich auch nicht behauptet.

Die „Realität“ bezog sich auf einen Fall,der so abgelaufen ist.

Vieleicht haben wir uns da einfach nur missverstanden.

Deiner Aussgage zurEntgFG ist zweifelsohne (durch Gesetze und Bestimmungen belegt)
richtig,nur bleibe ich bei meiner Aussage,das es in der Realität anders aussieht.

In meinem Fall hat der MDK meinen Facharzt folgendermaßen informiert:

„Nach Durchsicht der Aktenlage,ist von einer belastungsabhängigen Einschränkung
des Patienten abzusehen und wir stellen deshalb die Zahlung des Krankengeldes
zum xx.xx.xxxx ein.“

Weder wurde zu diesem Zeitpunkt ein Gutachten von behandelnten Fachärzten
eingeholt bzw. die REHA Maßnahmen abgewartet.

Nach einem „Gespräch“ mit der Krankenkasse und einem „saftigen“ Schreiben des
Facharztes,habe ich vom MDK und seinen Gutachtern
nie wieder etwas gehört und das Krankengeld wurde bis zur Bewilligung des Rentenbescheides(War noch nicht „ausgesteuert“) gezahlt.

LG Bollfried

Um die Diskussion weiterzuführen, zitiere ich aus dem Urteil S 23 KR 89/00 des BSG vom 08.11.2005

"… er an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist aber berechtigt, innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens den Behandlungsanspruch des Versicherten in fachlich-medizinischer Hinsicht zu konkretisieren und damit festzulegen, für welche konkreten diagnostischen und/oder therapeutischen Maßnahmen die Krankenkasse aufzukommen hat. Er muss sich dabei indessen in dem vom geltenden Recht gezogenen Rahmen halten und ist nicht befugt, zu Lasten der Krankenkasse Rechtsentscheidungen über das Bestehen von Leistungsansprüchen zu treffen (vgl Senat, BSGE 89, 34, 39 = SozR 3-2500 § 18 Nr 8 S 34 mwN). Dem entspricht es, dass der Senat dem Attest mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme beimisst, welche die Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind…"

Je nach Bundesland und MDK wird hier sehr wohl - auch bei einer psych. Diagnose - eine KG-Zahlung verweigert. (und der Anspruch besteht i.d.R. nach 42 Tagen bzw. nach Tag der Beschäftigungsaufgabe).

Und was die Termine für die Begutachtung angeht … auch hier kann eine Körperl. Untersuchung innerhalb einer Woche erfolgen - Nach Aktenlage sogar innerhalb eines Tages.

Gruß

Georg

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