Hallo, kann jemand diese Frage beantworten:

Hallo,
Mein bekannter fragt sich warum ein gelöschter deutscher gebrauchsmuster in einer WO/EP anmeldung als priorität immer noch aufgeführt wird.Dazu gibt das EPA keine antwort. Dieses Gebrauchsmuster würde 2005 auf antrag meines bekannten vom patentgericht gelöscht.
Er hat auch nie verstanden warum die unterlegene Partei dieses gelöschtes Schutzrecht in eine Patentanmeldung weiterverfolgen darf.
Grüß Domin

Hallo,

Die Antwort ist einfach.
Für das Patent kann die Priorität des Gebrauchsmusters in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob das Gebrauchsmuster gelöscht worden ist oder nicht. Das Prioritätsrecht ist nämlich unabhängig vom Schicksal der Anmeldung. D.h. es steht noch auf der EP-Schrift drauf.
Dein Bekannter müsste nun auch die EP-Anmeldung angreifen (Einspruch einlegen), sofern ein Patent erteilt wurde und die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen. Anderenfalls müsste er nationale Nichtgkeitsverfahren anstrengen.
Falls kein Patent erteilt worden ist und auch nicht mehr erteilt wird, muss sich Dein Freund keine Sorgen machen.

Gruß
Andreas

Hallo vielen dank für die Antwort,
es ist ein bisschen komplizierter, gegen das Patent wurde Einspruch eingelegt allerdings nicht von mein Bekannter. es stellt sich nun die Frage ob die bei nicht erteilung des Patent gegen die Rechte meines Bekannten verstoßen wenn die das Produkt weiter vertreiben?
Gelöscht wurde da Gebrauchsmuster nach § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG, begründet im § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMg, nicht Schutzfähig iSd §§ 1 bis 3 GebrMg. Können sie folgerichtig und verständlich erklähren wie diese Paragraphen zu verstehen sind.
Mfg
Danke

Hallo
§§17, 15 iV.m. §1-3 GebrMG bedeutet, dass das Gebrauchsmuster gelöscht worden ist, weil es nicht gebrauchsmusterfähig ist (d.h. nicht neu und/oder nicht erfinderisch).

Frage:
Welche Rechte hat Dein Bekannter? Vielleicht ein Patent oder Gebrauchsmuster.

Falls Dein Bekannter keine solchen Recht hat, kann (sofern das Patent im Einspruch widerrufen wird) jeder den unter Schutz gestellten Gegenstand herstellen und vertreiben (sofern nicht noch ein Schutzrecht eines anderen exisitiert).

Es gibt noch die Möglichkeit aus UWG vorzugehen. Das ist aber schwierig, weil die Anforderungen hier sehr sind.

Besten Gruß
Andreas

Hallo Domin,

ich bin kein Fachmann, sondern recherchiere nur des öfteren in Patenten.

Eine Löschung bedeutet ja nur, dass auch Andere das Gebrauchsmuster ab dem Tag der Löschung kostenlos nutzen dürfen.

Das Gebrauchsmuster ist nun aber mal veröffentlicht und damit in der Welt. Demzufolge ist es Bestandteil des bereits Bekannten, des Standes der Technik, und deshalb kann es, wenn sein Gegenstand berührt wird, aufgeführt werden.

Hallöchen, hier gehts weiter,

Die Gegnerseite ist wegen Böswillige Widerechtliche Entnahme Befleckt, weil sie das Geschmacksmuster meines Bekannten benutzt haben. Die Anmeldung erfolgte mit ABB beim DPMA.Wie lässt sich diese extern durchgeführte Neuheitprüfung Beweisen. Wie kommt mann zu solche Beweisunterlagen damit mann vors Gericht ziehen Kann.Wo und wie sind sie zu bekommen.
Gruß
Domin

Hallöchen, hier gehts weiter,

Die Gegnerseite ist wegen Böswillige Widerechtliche Entnahme Befleckt, weil sie das Geschmacksmuster meines Bekannten benutzt haben. Die Anmeldung erfolgte mit ABB beim DPMA.Wie lässt sich diese extern durchgeführte Neuheitprüfung Beweisen. Wie kommt mann zu solche Beweisunterlagen damit mann vors Gericht ziehen Kann.Wo und wie sind sie zu bekommen.
Gruß
Domin

Hallo,

jetzt wirds kompliziert.

Geschmacksmuster? oder meinst Du Gebrauchsmuster.

Als wurde das Gebrauchsmuster nicht wegen §§17, 15 gelöscht sondern wegen §§15, 13(2)?

Falls Dein bekannter erfolgreich wegen widerrechtlicher Entnahme gegen das Gebrauchsmuster vorgegangen ist, kann er das auch gegen das Patent tun, sofern der Gegenstand der Patentes annähernd identisch zu dem Gegenstand des Gebrauchsmusters ist.

Da Einspruchsfrist wohl schon abgelaufen ist, kommt ein Einspruchwegen widerlicher Entnahme nicht in Betracht. ein Beitritt auch nicht, weil Dein Bekannter nicht angeklagt worden ist.

Bleibt nur, abwarten und hoffen, dass der Einspruch erfolgreich ist. Fall nicht kann Dein Bekannter Nichtigkeitsklage vor dem BPatG zu erheben, wegen widerlicher Entnahmen.

Hierzu empfehle ich Dir einen Patentanwalt einzuschalten.

Alternativ kann er noch Klage auf Übertragung des Patents vor den Landgerichten anstregen. Voraussetzungen hierfür stehen §8PatG.

Gruß
Andreas

Hallo domin,
für den Prioritätsanspruch gemäß Art. 87 EPÜ ist das weitere Schicksal der Voranmeldung - hier deutsches Gebrauchsmuster - ohne Belang.

Das Prioritätsrecht verlangt lediglich, dass die nationalen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages in einem Vertragsstaat des PVÜ (=Pariser Verbandsübereinkommens) erfüllt sein müssen.

Dem Grunde nach kann Alles mit einer Patentanmeldung beansprucht werden, so eben auch ein nach deutschem Gebrauchsmusterrecht nicht schutzfähiger Gegenstand.
Die Priorität erstreckt sich bei der europäischen Patentanmeldung nur auf mit der Gebrauchsmusteranmeldung IDENTISCHE Gegenstände. Sind diese Gegenstände (=Merkmalskombination in den Ansprüchen) nach Art. 52 bis 54 EPÜ nicht schutzfähig, wird kein europäisches Patent darauf erteilt. Enthält die europäische Patentanmeldung jedoch weitere Merkmale, so muss man zwei Fälle unterscheiden:
a) Merkmale, die Schutzfähigkeit begründen, waren klar zur Erfindung gehörend in der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung enthalten: Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung ist wirksam beansprucht.

b) diese Merkmale sind erstmals in der europäischen Patentanmeldung genannt: Mit Einschränkung der Ansprüche durch Aufnahme solch eines „nachgereichten“ Merkmals, ist die Priorität nicht mehr wirksam.

Gruß
patmade

Hallo Patmade,
vielen Dank erstmals, folgendes: im Juni 2000 wurde das Geschmacksmuster angemeldet mit ABB. Die WO/EP Anmeldung besteht aus einem Kombinationspatent, es beruft sich auf 4 Prioritäten, eine davon ist das gelöschte Gebrauchsmuster angemeldet am 03.2001. Die anderen Prioritäten sind Patente angemeldet am 09.2000.
Frage: Was hat ein Gebrauchsmuster in einer Patentanmeldung zu suchen?
Dazu kommt dass das Gebrauchsmuster nicht in den Patentprioritäten erwähnt wird, und eine Recherche zum GebrMu. beim EP nicht stattgefunden hat.Haben wir hier Fall A oder B, oder was?
Es ist voll legitim in diesem Forum auch eine Antwort auf die letztere gestellte Frage zu geben.
Also: ist jemand in der Lage zu meiner letzten Frage hier im Forum oder PRIVAT eine Antwort zu geben. Wir nehmen Kontakt auf.

Grüße
DOMIN