Hallo! Kennt sich Jemand mit Genussscheinen (unbegrenzt) aus?

Die Firma, die sie herausgegeben hat, blockiert jede Kontaktaufnahme. Da in 2 Tagen die Zinsauszahlung ist, und die Zeit bis zur Auszahlung nach der Kündigung 1 bzw. 2 Jahre dauert, hatte ich vorher per Einschreiben gekündigt. Aber es ist nicht sicher, ob die Kündigung angekommen ist.
Darf ich trotz eventueller Kündigung, vorher die Scheine an der Börse verkaufen?
Bitte nur antworten, wer absolut sicher ist!
Danke schön!

Wieso nicht? Du kannst, egal in welcher Form das Einschreiben zugestellt wird/wurde, an Hand des Einlieferungsbeleges bei der Post die Zustellung verfolgen und sogar da anrufen. Der freundliche Mensch da kann Dir dann bestätigen, dass wenn die Kündigung an ein Postfach ging, diese auch da als zugestellt gilt auch wenn das Postfach nicht täglich oder wöchentlich oder… geleert wird. ramses90

Das geht bzgl. der Überschriftsfrage nur, wenn man den Schleier über diese Genussscheine (unbegrenzt) lüftet, denn die Glaskugel ist derzeit noch in Urlaub. Welche WKN?

Natürlich hatte ich das gemacht!
Die Antwort der Post war, dass das Einwurf-Einschreiben wieder zurück an den Absender gegangen ist - also an mich. Ist aber bei mir nie eingegangen. Nachdem die Post dann gesucht hatte, hieß es plötzlich:" Zugestellt"! Am Telefon war noch von einem Nachsendeauftrag die Rede. Also neue Adresse der Firma? Ob jetzt wirklich zugestellt ist, weiß ich also nicht. Wie geschrieben, unterbindet die Firma jegliche Kontaktaufnahme.
Aber die Frage war ja auch, ob ich an der Börse verkaufen, darf wenn doch bei dem Emittenten gekündigt wurde.
Ganz allgemein!

Ganz allgemein möchte ich wissen, ob das rechtlich möglich ist. Beim Emittenten kündigen, aber noch in der Kündigungszeit (die Wartezeit bis zur Auszahlung dauert 1 bzw. 2 Jahre) an der Börse verkaufen.

… kann man das aber nunmal nicht beantworten. Weil die Welt leider zum Glück etwas größer ist als ein Laie sich das vorstellt.

Nunja, ist ja dein Problem. Niemand zwingt dich, es zu lösen. Uns aber auch nicht.

So ganz grundsätzlich macht die Frage keinen Sinn. Wenn der GS börsennotiert ist, kannst Du ihn an jemanden verkaufen, der ihn kaufen möchte. Ein völlig anderer Vorgang ist die Kündigung des Genußscheins. Diese Kündigung führt nämlich dazu, daß der Emittent das Papier zum Nennwert, Marktwert oder einem anderen, vorher festgelegten Preis zurückkauft.

Lustig wird es dann, wenn Du erst kündigst und dann das Papier über die Börse verkaufst. Dann schuldest Du den Genußschein nämlich zweimal: einmal dem Käufer und einmal dem Emittenten. Von daher würde ich jetzt mal die Füße stillhalten und abwarten, was da vom Emittenten kommt.

So weit, so ganz grundsätzlich. Wenn Du uns nicht verrätst, um welchen GS es geht, kommen wir alle nicht weiter, wobei das für uns hier das geringere Problem ist.

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Danke für den mittleren Absatz!
Genau das wollte ich wissen, und hatte ich befürchtet.
Aber warum dieser aggressive Ton?
Weil ich mich hier nicht „nackisch“ mache?
Wer weiß wer hier noch so mitließt?
Man kann doch auch ganz normal miteinander kommunizieren!
Trotzdem Danke!

Wieso nackig? Es geht um ein Wertpapier, das Du ja vermutlich nicht als einer von fünf Menschen auf dem Globus gekauft hast. Ein Rückschluß von einer ISIN auf Deine Person dürfte insofern kaum möglich sein. Der Nutzen einer Nennung der ISIN dürfte also die etwaigen Nachteile weit überwiegen.

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