…gekündigt wird um aus dem Mietvertrag entlassen zu werden (Vertrag läuft bis 10.13),und zahlen deshalb die Miete nicht.
Kaution liegt vor.
Man hat den Eindruck, das Geschäft läuft nicht etc.
Es besteht Bereitschaft, vorher einer einvernehmlichen Kündigung zuzustimmen.
Da Streß vorliegt, beiderseitig, liegt Beratungsbedarf vor.
Wann kann ein Mahnverfahren auf Zahlung des Mietzinses eingeleitet werden?
Hallo.
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Am besten Zahlungsklage im Wege der Urkundenklage durchführen. Geht am schnellsten.
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Mieter wegen Zahlungsverzug kündigen. Dabei darauf hinweisen, dass er bis zu einer Neuvermietung Schadensersatz zahlen muss. Die Mietforderung läuft also bis zur Neuvermietung normal weiter.
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Auf keinen Fall Aufhebungsvertrag abschliessen.
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Neuen Mieter suchen. Bis neuer Mieter gefunden ist, muss der alte Mieter weiterzahlen.
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Am Schluss dann die Kaution abrechnen.
- Am besten Zahlungsklage im Wege der Urkundenklage
durchführen. Geht am schnellsten.
das (urkunden)mahnverfahren ist dann doch etwas schneller.
vor allem aber muss man beim urkundenprozess höhere kosten vorschießen und trägt damit auch ein höheres risiko, diese vom schuldner nicht mehr wiederzubekommen.
Bringt meiner Erfahrung nach gar nichts, weil der Schuldner Widerspruch einlegen wird, um zumindest ein wenig Zeit zu gewinnen. Daher meine Empfehlung, sofort in den Urkundenprozess zu gehen.
Bringt meiner Erfahrung nach gar nichts, weil der Schuldner
Widerspruch einlegen wird, um zumindest ein wenig Zeit zu
gewinnen. Daher meine Empfehlung, sofort in den
Urkundenprozess zu gehen.
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weißt du nicht, ob einspruch/widerspruch eingelegt wird.
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wenn einspruch/widerspruch eingelegt wird, würde sich der urkundenprozess sowieso anschließen. insofern besteht kein zeitverlust, aber die möglichkeit, geld zu sparen.
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das risiko, dass sich der mieter wehrt, ist beim urkundenprozess nicht geringer, da sich auch hier das nachverfahren anschließen kann, der rechtsstreit sich also ebenfalls über lange zeit hinausziehen kann. möglich ist, dass die vollstreckung aus dem titel nach § 707 zpo eingestellt wird bzw. der schuldner von der abwendungsbefugnis gem. § 711 zpo gebrauch macht. damit steht der gläubiger bis zur entscheidung weiterhin mit leeren händen da.
selbst wenn der gläubiger vollstrecken könnte und das geld erhäöt, besteht das risiko, dass er es nach dem endurteil wieder herauszugeben hat. die kosten für den urkundenprozesses sieht er auch nicht mehr. -
und was wäre, wenn der mieter nicht liquide ist. dann hätte der gläubiger einen titel, kann ihn aber nicht vollstrecken und bleibt auch auf den vorgeschossenen (höheren) kosten des urkundenprozesses sitzen. selbst dann ist es vorteilhafter, ein mahnverfahren einzuleiten, da der gläubiger auch hier einen wertlosen titel bekommt, aber geringere kosten für den rechtsbehelf ausgegeben hat.
einen wirklichen vorteil des urkundenprozess im vergleich zum günstigeren mahnverfahren gibt es daher nicht…
Hallo auch,
- Neuen Mieter suchen. Bis neuer Mieter gefunden ist, muss
der alte Mieter weiterzahlen.
Frage: Kennst Du die Befristung? Ist es ein beiderseitiger Kündigungsverzicht? Ist der Mietvertrag wirksam befristet?
Sonst müsste der Mieter doch einfach nur regulär kündigen und wäre nach 3 Monaten draußen, Nachmieter oder nicht.
Gruß, Karin
deswegen sagte ich auch „meiner Erfahrung nach“.
Ich habe es noch nie erlebt, dass jemand nichts gegen einen Mahnbescheid/Urkundenmahnbescheid unternommen hat. Dazu ist das Procedere zu einfach - einmal ankreuzen und schon hat man ein paar Wochen Zeit gewonnen.