Hallo vielleicht können Sie mir helfen

… unser Fahrzeug Mercedes A170 W168 war im letzten Jahr 3 Mal in der Werkstatt wegen Einspritzdüsen undichtheit. 4 Einspritzdüsen wurden erneuert. der Zylinderblock abgefräst. Jetzt vor 2 Tagen das gleiche Problem wieder. Einsrpitzdüsen defekt und wir haben das Fahrzeug sofort in die gleiche Werkstatt gebracht. Nun meine Frage welche gesetzlichen Garantiebestimmungen gelten bei einer KFZ Reparatur ? Soweit mir bekannt ist auf Teile die durch eine Werkstatt eingebaut wurden gelten 24 Monate . Aber wo finde ich die Gesetzesbestimmung und muss ich die volle Arbeitszeit wieder bezahlen oder ist das auch geregelt. Was kann ich tun. Mich interessiert welches Gesetz das Regelt wo ich das finden kann. Was gilt für Material die Garantiebestimmung und was ist mit der Arbeitszeit ? Ich danke euch schon im Vorraus für eure Hilfe ich kann Sie wirklich gut gebrauchen.

dort kann man dir helfen

http://www.123recht.net/

Hallo, kahlken ist z.Zt. krank. Grüße

Zu unterscheiden ist immer zwischen dem Begriff der Gewährleistung und dem der Garantie.
Kurz gesagt ist Gewährleistung der gesetzliche Anspruch auf Mängelbeseitigung (s. hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung )
Der wirklich gute Wikpedia-Artikel nennt die einschlägigen Gesetzesquellen.

Garantie ist das, was der Verkäufer/hersteller auf die gesetzliche Gewährleistung obendrauf packt. Also z.B. längere Garantiezeiten oder unbedingter Rückgabeanspruch etc. Auch hier hilft Wikipedia weiter: http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie

Wichtig: Die Herstellergarantie darf die gesetzlichen Ansprüche nicht unterlaufen, die sind also der immer geltende Mindeststandard.

In ihrem Fall ist vermutlich die Herstellergarantie weitgehender als der gesetzliche Gewährleistungsanspruch. Zumindest denke ich, dass das bei Mercedes so ist. Der Umfang dieser Garantieleistungen ist in den Garantiebestimmungen geregelt. Da müsste also etwas zu Arbeitslohn und Ersatzteilkosten stehen.

Grundsätzlich gilt: Im Rahmen der Gewährleistungszeit hat der Händler das Recht (ggf. auch mehrmals) den Mangel durch Reparaturen zu beheben. Für den Kunden dürfen dabei aber keine zusätzlichen Kosten entstehen, also Arbeitslohn, Materialkosten etc.
Nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gelten die Garantiebestimmungen des Herstellers. Und der kann dann einzelne teile von der Garantie ausschließen und Arbeitslohn verlangen, weil es ja dann kein gestzliches Kundenrecht mehr ist, sondern quasi Kulanz.

Hoffe, das hilft Ihnen weiter. Den Rest können sie in den genannten §§ des BGB nachlesen.

hallo michaelweber32,

etwas spät aber…
ist die reparatur nicht so ausgefallen, wie sie sie in auftrag gegeben haben, müssen sie zunächst nachbesserung oder, wie der gesetzgeber sogt, nacherfüllung nach § 635 bgb verlangen. das hjeist, sie können von der werkstatt verlangen, den fehler zu beheben - kostenlos !!!
sie müssen der werkstatt genau darlegen welcher mangel noch besteht. sie müssen nichjt die ursage beschreiben, noch das was der monteur tun soll; sie müssen aber den mangel konkret angeben . z.b. weiterhin einspritzdüsen defekt.
klappt die reparatur weiterhin nicht, wird der mangel nicht behoben, bleibt die werkstatt zur nachbesserung verpflichtet bgh urteil NJw RR 1998 S 233.

der werkstattinhaber muß alle kosten hierfür tragen, die durch die nachbesserung und / oder nachbesserungsversuche anfallen.

auch kosten der anfahrt, abschleppen, telefon u.a. auch gutachterkosten bei streitigkeiten über art und weise des mangels und der nachbesserung. verweigert der inhaber der werkstatt die nachbesserung dürfen sie woanderst reparieren - aber nur in autorisiertem fachbetrieb des herstellers s.a. § 637 bgb, § 323 bgb

ihrem erstauftrag und nachfolgend liegen die geschäftsbedingungen des kfz-handwerkes zugrunde. auch haben sie schon bei der erstreparatur einen werkvertrag nach § 631 II bgb geschlossen… darin steht u.a. das der werkvertrag … soll durch arbeit und dienstleistung herbeiführender erfolg sein d. h. eiinwandfreie reparatur. Garantie 2 Jahre s. auch BGB 475, 476 ff, 633 bgb

ich gehe aber davon aus, dass es sich nicht um - garatie - sondern um nachbesserung aus werkertrag infolge mangelhafter erstreparatur handelt

bei weiteren streitigkeiten mit der werkstatt hilft auch die schiedsstelle der zentralverbandes des kfz-handwerk franz-lohe str. 21, 53129 bonn oder die, die für das bundesland in dem sie wohnen, zuständig ist.

also hier nicht nachgeben !!!

mfg hook, ich hoffe ich konnte etwas helfen

Hallo.
Zunächst einmal wird ein sogenannter „Werkvertrag“
geschlossen,d.h.,der Erfolg wird geschuldet.Ist das nicht der Fall und die Reparatur führt nicht zum Erfolg,haben Sie ersteinmal lediglich Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 BGB, danach Rücktrittsrecht (§ 440, § 323, § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften oder Anspruch auf Minderung nach § 441 BGB, oder Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen und Vorschuss bei Selbstvornahme nach $ 637 BGB.
Wichtig zu Erwähnen ist das das ganze nach dem entweder -oder -Prinzip funktioniert, d.h. Sie können nicht den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen und Vorschuss bei Selbstvornahme in Anspruch nehmen und dann ausserdem noch das Recht zur Minderung.Außerdem haben Sie Anspruch auf Schadensersatz ( § 634 Nr.4 BGB ), z.B weil Sie eine andere Werkstatt besuchen und diese für Ihre Leistung teurer ist oder ähnliches.
Für zukünftige Reparaturen noch anzumerken wäre das im Werkvertragsrecht im Falle des Nacherfüllungsverlangens des Kunden das Wahlrecht beim Werkunternehmer liegt, d.h. der Unternehmer kann entscheiden, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk erstellt (vgl. § 635 Abs. 1 BGB).

Ich hoffe ich konnte helfen .MFG,

Sie verwechseln etwas miteinander.
Das was Sie meinen ist die Gewährleistung,die gesetzlich bestimmt ist. Garantie ist dass,was die Hersteller bzw. Verkäufer darüber Hinaus ganrantieren (Bspw. Tupperware eine Lebenslange Garantie) die jedoch Gesetzlich nicht manifestiert ist sonderm im Rahmen von Verträgen zustande kommt.
Was dort steht weiß ich nicht.

Der Gesetzgeber räumt Ihnen jedoch eine Gewährleistung ein,wenn die Sache die Sie erworben haben Mangelhaft ist.

Dazu bitte „§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln“

Dementsprechend haben Sie ein Anrecht auf neue Ersatzteile (wenn Sie das denn möchten) und natürlich auf den Einbau und das ganze im Zuge der Gewährleistung ohne Bezahlung,da der Fehler nicht bei Ihnen lag (genrell wird bis 6 Monte nach dem Kauf zum Gunsten der Käufer davon ausgegangen dass die Sache zum Zeitpunkt des Kaufen mangelhaft war)

Die 24 Monate leiten sich aus dem selben Paragraphen her.
(wenn man davon ausgeht dass die Sache neu war,gebraucht 12 Monate)

Dementsprechend sollte die Werkstatt da keine Probleme machen. Falls doch können Sie sich wenn es ein Innungsbetrieb ist an eine Schlichtungsstelle wenden.

Ein frohe Fest :smile:

Zu früh abgeschickt:
Bei einer KFZ-Werkstatt kommt auch § 635 BGB in Betracht kommt.
Dies würde ich sogar eher Favorisieren.
Jedoch ist in diesem Falle der Kunde in der Beweisplficht,dass die Sache mangelhaft war.
Im Falle eines Schadens haftet die Werkstatt dafür und ist in der Beweislast laut Urteil vom 19.10.2005, Az. 5 S 154/05
„Eine Werkleistung ist unter Umständen als mangelhaft anzusehen, obwohl nicht abschließend beurteilt werden kann, ob dem Werkunternehmer tatsächlich ein Montagefehler unterlaufen ist. Zu seiner Entlastung muss der Werkunternehmer in einem solchen Fall der Unaufklärbarkeit im Zweifel substantiiert darlegen und den Beweis dafür erbringen, dass er alle ihm obliegende Sorgfalt beobachtet hat. Dies setzt allerdings voraus, dass der Auftraggeber seinerseits dargetan hat, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahrenbereich des Unternehmers stammen kann.“

Aber grundlegend würde ich es erstmal mit der Gewährleistung versuchen,immerhin sind das Mechaniker und keine Juristen und sollten als Dienstleister geneigt sein Kunden zufrieden zu stellen :smile:

Viel GLück und

Sorry aber dennoch schönes Fest.

google hilft