… ich wohnen seit August 1990 in einem Reihenhaus 89155 Erbach, Finkenstr.30 zur Miete. Mit unserem damaligen Vermieter wurde ein Mietvertrag über 5 Jahre abgeschlossen. Als die 5 Jahre vorbei waren, hat sich aus meiner Sicht der Mietvertrag immer um mindestens ein Jahr verlängert. Auch hatten wir mit unserem Vermieter in puncto Renovierung Malerarbeiten, kleine Reperaturen keine Probleme, die Kosten habe ich immer von mir aus gezahlt. Selbst bei größeren Umbauarbeiten Dachgeschoss, Bad galt immer das Prinzip, das er die Materialkosten bestreitet, und ich die möglichen Arbeitsstundenleistungen die auch nicht wenig waren erbringe. Das hat auch prima funktioniert. Leider ist unser Vermieter in diesem Jahr 2011 verstorben. Jetzt wollen die Erben einen neuen Mietvertrag, obwohl da man den alten doch einfach weiter laufen kann. Auf was soll ich bei Abschluss eines neuen Mietrvertages z.B.Kündigungsfrist usw. achten!
hallo,
am besten sehen sie sich vorab im internet standardmietverträge an. so einen sollten sie auch erhalten, diese sind für beide parteien fair gestaltet. generell ist die gesetzliche kündigungsfrist 3 monate, wobei der vermieter nur in speziellen fällen kündigen darf, zb wegen eigennutzung. in einem neuen mietvertrag sollte zuem geregelt sein, dass sie beim auszug nicht streichen bzw max. die gesetzliche formulierung nach abnutzung. eine feste klausel wie z. b. alle 3 jahre müssen türen gestrichen werden (vorsicht, wenn „im allgemeinen“ davor steht ist es keine feste klausel) ist dies rechtlich nicht mehr wirksam und damit nicht bindend. achten sie vor allem darauf dass in den betriebskosten all das enthalten ist was jetzt auch drin ist! eine mieterhöhung müsste begründet werden!auch darauf achten wie das zukünftig mit reparaturen gehandhabt wird. generell kann eine zuzahlung vertraglich vereinbart werden aber die ist meist vorteilhaft für den mieter, da ein gewisser betrag pro jahr nicht überschritten werden darf: http://www.123recht.net/Kleinreparaturklausel-im-Mie…
ansonsten, wie gesagt, standardmietvertrag lesen und evtl. auch mitnehmen um den neuen zu prüfen. nehmen sie den vertrag mit nach hause, lesen und vergleichen sie in ruhe und schicken den unterschriebenen vertrag dann per post zu. nur nicht drängen lassen.
vg
Hallo blacky246,da bin ich leider überfragt.Wende Dich an die NRW-Verbraucherzentrale oder an den örtlichen Mieter-Verein.dort wird man Dich kompetent beaten.Schöne Festtage,mit freundlichen Grüßen karlhans35
Hallo,
gute Nachricht: der bisherige Mietvertrag gilt weiter. Das ist bei Kauf oder Erbschaft das Gleiche.
MfG
im bgb steht: kauf bricht miete nicht und das betrifft jedweden eigentumsübergang. du musst überhaupt keinen neuen mietvertrag abschließen.
Hallo,
so weit ich weiß, muß kein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden.
Gruß
Melodie
Hi
ist ein ganz einfacher Fall. Die Erben sind sogenannte Rechtsnachfolger. Du benötigst keinen neuen Mietvertrag. Sie sind an den Mietvertrag des Erlassers gebunden. Natürlich können, wenn alle beteiligten das wollen ein neuer Mietvertrag aufgesetz werden. Leider, und davon kannst du ausgehen, werden dann die Rahmenbedingungen sicherlich anderst gesetz. In der regel für dich nachteiliger, was jedoch nicht unbedingt sein muß. Was sich auf jeden Fall ändern wird ist die Zhalung auf ein anderes Konto. Es gilt die Regel Kauf bricht Miete nicht. Bei dir wurde zwar nicht verkauft jedoch hat auch ein eigentümerwechsel statt gefunden.
mfg Mößner
Hallo!
Danke, dass ich als Fachmann ausgewählt wurde. Leider bin ich kein Anwalt. Und zu diesem Themenbereich habe ich leider überhaupt keine Ahnung.
Generell weiß ich aus eigener leidvoller Erfahrung, dass Vermieter niemals zugunsten des Mieters neue Mietverträge fordern sondern immer nur zu ihren eigenen Gunsten, auch wenn sie dabei nett lächeln 
Ich empfehle wirklich dringend, den neuen Mietvertrag nur nach genauester anwaltlicher Gegenüberstellung zum alten Vertrag und Abwägung der Nachteile bzw. Nachverhandlung zu unterschreiben! Soweit ich weiß kann man euch zu einem neuen Vertrag nicht zwingen und die Verweigerung ist auch kein Kündigungsgrund.
Viel Erfolg!
Hallo, die Erben bzw. Neuen Vermieter, treten mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Vertrag. Ein neuer Mietvertrag hat meist nur Vorteile für den Vermieter. Ich Rate Ihnen also davon ab, einen neuen Vertrag zu unterschreiben, dazu zwingen, kann man Sie nicht. MfG
Häufig erfahren die Mieter es erst, wenn es längst passiert ist: Das Mietshaus wurde an einen anderen Eigentümer verkauft. Oft werden die Mieter in einem Brief benachrichtigt oder gar nur per Anschlag am schwarzen Brett. Wechselt der Eigentümer oder Vermieter wegen eines Hausverkaufs, einer Zwangsversteigerung oder wegen eines Todesfalls, gilt der Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete!
Der neue Vermieter tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis ein. Ein neuer Mietvertrag muss nicht abgeschlossen werden. Auch ist der Mieter nicht verpflichtet eine Vertragsänderung zu unterschreiben, selbst wenn der Mietvertrag nur in mündlicher Form geschlossen wurde.
Der neue Vermieter kann zwar die Miete erhöhen, Modernisierungen durchführen oder kündigen - allerdings nur unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie der bisherige Vermieter gehabt hätte.Kündigungsrecht
Ein neuer Vermieter hat kein besonderes Kündigungsrecht. Er kann das Mietverhältnis nur unter den gleichen Voraussetzungen kündigen wie der bisherige Eigentümer. Eine Ausnahme gilt bei Zwangsversteigerung: Hier kann der neue Eigentümer, wenn er sofort handelt, mit einer dreimonatigen Frist kündigen - vorausgesetzt, er hat einen Kündigungsgrund, wie zum Beispiel Eigenbedarf.
Ich hoffe ich konnte weiterhelfen. Schöne Weihnachten!!
Hallo,
Du musst Dich auf keinen Fall auf einen neuen Mietvertrag einlassen, meistens bist Du dann schlechter
gestellt (z.B. Schönheitsreparaturklausel). Da es vermutlich sowieso Ärger gibt (Die Erben werden wohl kaum einen Mietvertrag nach Deinen Wünschen erstellen) kannst Du auch gleich auf den alten Vertrag bestehen, das Gesetz ist auf Deiner Seite !
Frohe Weihnachten wünscht S.
Lieber Fragesteller!
Zuerst einmal . Ich bin durchaus kein Rechtsberater in pkto. Mietrecht.
Nun zu Ihrem Problem.
Mit dem Wechsel des Vermieters ist der meist daran interessiert mit einem neuen Mietvertrag für sich günstigere Konditionen zu schaffen. Im übertragenen
Sinne sollte hier der „§ 573 BGB“ zu Rate gezogen werden.
Im Internet unter diesem Namen aufrufbar.
In Ihrem Falle gälte auch der § 575 BGB.
Die beste Lösung ist aber immer noch, wenn Sie sich mit den zukünftigen Vermietern auf eine für beide Seiten verträgliche Lösung einigen könnten.
Wie gesagt, ich bin kein Rechtsexperte, aber ich glaube, dass Ihnen meine Hinweise dienen könnten.
Mit freundlichen Grüßen „Großer Sucher“
ciao blacky,
was ist denn die intention für einen neuen mietvertrag?!? ist ja nicht nötig und vorallem für dich gefährlich! Kontoverbindungen, Mieterhöhung, etc können als Anlage zum bestehenden Vertrag gestaltet werden
Die Dinge die bei einem Neuvertrag zu beachten wären kann ich hier nicht aufzählen. Aber kann eigentlich nur zu deinem Nachteil ausgehen!
Frag was sei wollen und komm ihnen entgegen. Bei nem Neuvertrag solltes sehr aufmerksam lesen und nen entsprechenden Experten konsultieren. Im Detail bin ich da nicht firm.
Wie immer empfehle ich: verhandeln und diplomatisches Vorgehen!
Frohe Weihnachten!
cumar