Das Mietverhältnis besteht seit ca.30 Jahren .Die Wohnung wurde zwischenzeitlich an jemand anderen verkauft und wird von Haus und Grund verwaltet.Der neue Eigentümer ist uns nicht bekannt und Haus und Grund möchte uns den Namen nicht mitteilen,da sie mit den erforderlichen Aufgaben betraut sind.Da aus dem Mietvertrag nicht zu Ersehen ist ob die Wohnung besen rein oder renoviert übergeben werden soll brauchen wir Ihren Rat.
Ausserdem liegt dem Mietvertrag ein Schreiben bei,das eine Kaution von 888,-DM vorsieht.Die Kation soll in Raten von 39,00 DM bezahlt werden. Worüber wir aber keine Belege mehr da sind.In disem Haus haben aber ,soweit wir wissen alle Mieter Kaution bezahlt.Wie sieht für uns jetzt die Rechtslage aus.
Vielen Dank schon im voraus für Ihren Rat
Hallo,
der Erbe muss zuerst mal festgestellt werden.
Nach dem Tod übernimmt der Erbe den Mietvertrag.
Der Erbe hat ein Kündigungsrecht.
Auch bei Kündigung muss der Mietvertrag erfüllt werden.
Wenn der Text des Mietvertrages dem Erbe nicht bekannt ist, sollte der Vermieter eine Kopie oder Einsicht geben.
Aus der Tatsache, dass der Mietvertrag jahrelang ohne Kuendigung oder Rechtsstreit um die Kaution bestand, kann man schliessen, die Kaution wurde bezahlt.
In den letzten Jahrzehnten kann noch Verzinsung die Kaution erhoeht haben.
Soweit mal oberflaechlich die Richtlinien.
Gruss Helmut
Wurde nichts über Schönheitsreparaturen vereinbart? Wenn ja ist in diesen Fall nichts zu machen. (ohne Kenntnis des Vertrages ist alles hier nur ein rumstochern im Trüben)
Besenrein ist üblich, was nur bedeutet, dass grobe Verschmutzungen zu entfernen sind, nicht mehr und nicht weniger.
Was ist Euer Problem? Also gibt es Dissens zwischen Euch und dem Verwalter? Wenn nein, dann ist doch alles gut. Wozu braucht ihr die Personalien des Vermieters?
Renovieren ist Aufgabe des Vermieters, Übergabe ist besenrein. Der Vermieter kann dies per Vertrag auf den Mieter abwälzen. Wenn H&G also meint, Ihr sollt das machen, dann sollen sie Euch die entsprechenden Vertragspassagen mit Unterschrift Deines Onkels zeigen.
Die Kaution bekommt ihr nach Auszug. Macht also die Übergabe, und nachdem ihr hier einig seid (Keine Forderungen von H&G mehr bestehen), sprecht erstmals über Kaution, Rückzahlung und Aufstellung der Zinsen. Im Zweifel werden sie darlegen, dass der Onkel sie damals nicht eingezahlt hat.
Das ist so nicht richtig!
Von der Kaution darf der VM einen angemessenen Betrag solange zurück behalten bis die jährliche Nebenkostenabrechnung aufschlüsselt welche NK der Mieter noch schuldet.
Und das kan bis übers Jahresende 2016 dauern! ramses90
Wenn im MV nichts dazu steht, muss man auch nichts machen.
Anders sähe es nur aus, wenn seitens des Mieters in der Wohnung bauliche Veränderungen sttgefunden haben.
Die müßten auf Verlangen dann zurück gebaut werden um die Wohnung wieder in ihren Ursprungszustand zu versetzen.
Da sollte man Einsicht in die Vollmacht verlangen.
Wegen der Kaution, da müßte in den 30 Jahren eine hohe Verzinungssumme zusammen gekommen sien!
In den 80iger Jahren lag die Verzinsung z.B. bei 8%. ramses90
Mit „nach“ war gemeint „nicht vorher“. Und dass sie das Thema jetzt garnicht ansprechen sollen (könnte unnötige Dissonanzen erzeugen), sondern (hervorhebung von mir)
Macht also die Übergabe, und nachdem ihr hier einig seid (Keine Forderungen von H&G mehr bestehen), sprecht erstmals über Kaution,
Maßgeblich ist eher der Sparbuchzins, und der lag (ab 80er) nie über 3%, im Mittel etwa bei 2%.
Verdoppeln, also der DM-Betrag in Euro (insgesamt) wäre das Maximum, das sie erhoffen dürften, auch 500€ wären vermutlich „angemessen“.