Hallo,wir haben vor einigen Monaten ein

… Haus gekauft. Die Erstbesichtigung sowie das Exposee haben wir über Makler A bezogen. Wir bekundeten gegenüber Makler A unser Kaufinteresse. Danach passierte jedoch nicht mehr viel da es wohl Unstimmigkeiten bei den Verkäufern gab. Nach einiger Zeit teilte uns Makler A die Kontaktdaten eines der drei Eigentümer mit, damit wir evtl direkt Kontakt aufnehmen konnten. Dies führte jedoch auch zu keinem Ergebniss.

Nach einiger Zeit entdeckten wir eine weitere Anzeige der Immobilie welche über Makler B lief. Wir nahmen Kontakt zu Makler B auf und fragten bei Makler A nach, ob der Verkauf denn nun noch über ihn weiterlaufen würde. Makler A sagte uns, dass er sich erkundigen und bei uns melden würde. Danach hörten wir von Makler A jedoch nichts mehr.

Wir nahmen Kontakt zu Makler B auf und sprachen Ihn auf die Existenz von Makler A an.Von Makler B kam nur der Hinweis, das er alleine durch die Besitzer beauftragt sei. Makler A sei nur durch einen der Besitzer hinzugezogen worden.
Schlussendlich wurde der Verkauf mit notariell beurkundeter Provisionszahlung an Makler B durchgeführt.

Nun erhielten wir einige Monate später ein Schreiben von Makler A, dass er Kenntnis erlangt habe, das wir das Haus gekauft haben und er zwecks Provisionzahlung mit uns Kontakt aufnehmen möchte.

Nach dem ersten Schreck und der nach gesunden Menschenverstand vertretenen Meinung, das dies ja wohl nicht rechtens sein kann, mussten wir nach einer ersten Internetrecherche feststellen, das dies evtl. wohl rechtens sein kann.

Seht ihr nach diesem Verlauf eine Chance aus der Sache rauszukommen? Hier ein paar Fragen die sich uns stellen:

  • Ist der Maklervertrag mit Makler A wirklich zustande gekommen? Lediglich ein Eigentümer hatte Ihm mittgeteilt, dass nach Zustimmung der anderen Eigentümer die Immobilie über Ihn angeboten werden könnte, was jedoch nicht der Fall war. Makler A hat daher die Immobilie ohne Einverständnis der Eigentümergemeinschaft angeboten.
  • Nach meiner Meinung haben wir alles getan um mit Makler A im Geschäft zu bleiben. Er hat sich jedoch nicht weiter engagiert nachdem Makler B in Erscheinung getreten ist.
  • Haben wir evtl. gegenüber Makler B Ansprüche, da dieser uns trotz Kenntnis von Makler A nicht entsprechend informiert hat?
  • Kann man die Verkäufer irgendwie in regress nehmen, da diese immerhin die Makler beauftragt und somit den Schlamassel erst verursacht haben?

Vielen Dank für ein paar hoffentlich erhellende Hinweise.

Oli

„Schlamassel“ ist wahrscheinlich schon das richtige Wort!

Aber wie du schon der „vorsichtigen Anfrage“ von A entnehmen kannst, ist dieser sich seiner Ansprüche auch nicht so sicher.

Grundsätzlich erlangt ein Makler einen verlängerten Anspruch gegenüber seinen Vertragspartnern wenn sein Handeln (vgl. §652 BGB) zum Vertragsabschluss geführt hat. Fraglich ist für mich allerdings, ob A hier diesen Anspruch nicht durch Untätigkeit, insbesondere auch weil ihr zwischenzeitlich selbst noch einmal auf euer Interesse hingewiesen habt, verwirkt hat. Aber dazu solltet ihr unbedingt einen aufs Maklerrecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen - zumind. spätestens dann, wenn A sich mit Hinweis auf Verwirkung wegen Untätigkeit nicht „abwimmeln“ lässt.

Darüber hinaus wirds m.E. heikel: Vorkenntnis war B bekannt gemacht, jedoch war wohl auch unstreitig, dass dieser im Erfolgsfall (trotz Vor-Tätigkeit von A) Provision haben möchte. > m.E. dünn!!!

Im Übrigen gilt: Makler brauchen beim Verkauf vom Verkäufer keinen konkreten Auftrag. Für den Anspruch reicht eine gültige vertragsvereinbarung mit dem Zahlungsverpflichteten (hier Käufer).Insoweit halte ich den Mangel in Auftrag mit A (nur 1 von 3) für nicht relevant.
Und Verkäufer dürfen Makler beauftragen so viel sie wollen.

Natürlich kann man den Vertrag zw. A und Käufer noch einmal prüfen. Insbesondere dort überhaupt „sauber“ ein Provisionsanspruch vereinbart wurde, aber das ist 1. meist auch sehr dünn und 2. immer eine Frage des Einzelfalls.

Tipp: Ersteinmal auf Verwirkung setzen (und sich dabei aber nicht in Einzelheiten verstricken) und dann ghgf. Anwalt konsultieren.

Siehe auch: http://www.breiholdt.de/show_news.php?id=914
http://www.bethgeundpartner.de/2012-10-newsletter-im…

Hallo,

das ist der klassische Fall, wenn Eigentümer sich nich auf einen Makler festlegen wollen. Da kann Ihnen sicherlich nur ein Rechtsanwalt Auskunft geben.

Gruß

W.B.

Hallo Oli,

ich glaube, diese Angelegenheit bedarf eines Rechtanwalts. Das Thema ist so brisant, dass du ohne dem wahrscheinlich nichts wirst. Falls du keine Rechtsschutzversicherung haben solltest, kannst du dich doch vorab auch an die öffentliche Rechtsauskunft wenden - da zahlt man fast nichts.Ich wünsche dir, dass du da rauskommst, ohne doppelt zu zahlen, denn Maklergebühren sind für mich ohnehin in der Höhe zu hinterfragen.

Hulda aus Fulda

Oje, abenteuerlich! Tut mir erstmal sehr leid für euch!
Ich kann leider nicht helfen und sowas gehört m. E. in erfahrene Anwaltshände. viel viel Glück für schönes Wohnen!

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass zwei Maklerverträge zustande gekommen sind. Die volle Provision ist daher an beide Makler zu entrichten. Die Verkäufer sind nicht regresspflichtig. Sie hätten den zweiten Makler beim ersten Kontakt schriftlich darauf hinweisen müssen, dass Ihnen das Objekt bereits bekannt ist und Sie daher die Provisionszahlung an ihn ablehnen. Dies ist nicht geschehen. Die Makler können aber auch nichts dafür, da sie nur ihren Job gemacht haben. Dies passiert häufiger, wenn der eine Eigentümer diesen und der andere Eigentümer jenen Makler engagiert. Als Verbraucher sollte man sich besser auch mit den gesetzlichen Bestimmungen beschäftigen, bevor man sich eine Immobilie sucht, so kann man viel Ärger vermeiden.

Hallo,

dies ist ein schöner Fall, der vielleicht bald ein Gericht beschäftigen wird…
Diese Thematik sollten Sie mit einem auf Maklerrecht spezailisierten Anwalt durchsprechen.
Sie haben auf jeden Fall einen Vertrag mit A geschlossen. Dieser hat Ihnen die Immobilie nachgewiesen… Ob er alles dafür getan hat, dass das Geschäft zustande kam, muss geprüft werden - auch, ob es für seine Provision relevant ist.
Mit Makler B ist doch auch ein Auftrag entstanden, der ja auch zum erfolg geführt hat.
Dadurch, dass der Verkäufer nicht nur eine Person ist, gibt es da auch gleichberechtigte Parteien, die alle einen Maklervertrag abschließen können…

Dies ist wirklich ein unschöner Fall und kann im dümmsten Ablauf zu einer doppelten Zahlung der Courtage führen. Ich persönlich wäre ein Freund davon, sich mit Makler A zu einigen auf ein „Handgeld“, da er den Auftrag nicht abgeschlossen hat.
Sonst muss Sie der Maklerverklagen!

Viel Erfolg!

Hallo,
der Fall ist recht Komplex und ich kann nur dieses dazu sagen:
Meines Wissens nach hätte Makler A nur Ansprüche, wenn Sie ihm gegenüber etwas unterschrieben haben bzw. im Kaufvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Somit ist nur der Verkäufer (bzw. der Eine aus der Verkäufergemeinschaft) haftbar zu machen.
Gruß
i73

Ich selbst bin Versicherungsmakler, ich kann hier nicht weiterhelfen.