Halte- bzw. Parkverbot

Hallo liebe Experten,

ich habe da mal eine Frage zum Halte- bzw. Parkverbot im Kreuzungsbereich.

Nehmen wir mal an, daß ein Teil einer Kreuzung durch Blumenkübel u. ä. „verschönert“ wurde. Weiter ist gegeben, daß man zwischen den Blumenkübeln einen Pkw so abstellen kann, daß er den auf der Kreuzung fließenden Verkehr während des Parkens gerade so nicht behindert (Stoßstande des Pkw ist an Grenze der „blumenkübelfreien“ Fläche). Diese Fläche ist weiterhin in öffentlichem Besitz und nicht beschildert.

Ist für diesen Pkw das Parken dort zulässig?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Ich kann mir die Situation nicht genau vorstellen.
Eine kleine hochgeladene Zeichnung wäre von Vorteil.

bis dahin etwas generelles zum Parken:
§ 12 StVO:
(3) Das Parken ist unzulässig

  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. […] auf schmalen Fahrbahnen
    http://dejure.org/gesetze/StVO/12.html

Gruß
Paul