Hallo liebe Experten,
ich habe da mal eine Frage zum Halte- bzw. Parkverbot im Kreuzungsbereich.
Nehmen wir mal an, daß ein Teil einer Kreuzung durch Blumenkübel u. ä. „verschönert“ wurde. Weiter ist gegeben, daß man zwischen den Blumenkübeln einen Pkw so abstellen kann, daß er den auf der Kreuzung fließenden Verkehr während des Parkens gerade so nicht behindert (Stoßstande des Pkw ist an Grenze der „blumenkübelfreien“ Fläche). Diese Fläche ist weiterhin in öffentlichem Besitz und nicht beschildert.
Ist für diesen Pkw das Parken dort zulässig?
Besten Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald