Halten vor einer Einfahrt

Hallo Fachleute!

Mich interessiert mal folgender fiktiver Fall:
Innerörtliche Straße, vierspurig, also zwei Spuren in Fahrtrichtung, absolutes Halteverbot.

Mitten drin die Einfahrt zu einer kleinen Tankstelle, die, weil sie etwas billiger ist, stark frequentiert wird.

Im Berufsverkehr warten auf der rechten Spur häufig mehrere Fahrzeuge bis sie in die gerade besetzte Tankstelle einbiegen können, wodurch sie natürlich den fließenden Verkehr stark behindern.

Wäre das Halten auf der Straße in diesem Fall erlaubt?

Mit vorauseilendem Dank, Gruß M.

Hallo,

ich bin kein Experte.

Ind der StVO steht:

Halten ist eine gewollte (zielgerichtete) Fahrtunterbrechung, die
nicht durch die Verkehrslage oder eine verkehrspolizeiliche
Anordnung veranlaßt worden ist (VwV-StVO zu § 12 Abs. 1).

Danach würde ich sagen, dass hier kein Halten vorliegt, weil es ja verkehrsbedingt ist…, oder?

Ich bin gespannt, wie das Experten beurteilen!

Gruß Tina

Moin,

Im Berufsverkehr warten auf der rechten Spur häufig mehrere
Fahrzeuge bis sie in die gerade besetzte Tankstelle einbiegen
können, wodurch sie natürlich den fließenden Verkehr stark
behindern.

Wäre das Halten auf der Straße in diesem Fall erlaubt?

Das ist ja ein verkehrsbedingtes Halten. Wenn das in diesem Fall verboten wäre, dürfte man auch bei Stau auf der Autobahn nicht anhalten, denn das ist da ja auch verboten!

Freundliche Grüße,
-Efchen

Hallo Efchen,

ich finde die Frage von „Misanthrop“ sehr interessant, und bin mir nicht so sicher ob deine Einschätzung „streng gesehen“ so ganz richtig ist. Gleichzeitig glaube ich jedoch dass so eine Situation in den meisten Fällen jedoch „geduldet“ wird.

Meiner Meinung nach könnte man das auch ganz anders sehen:

Das ist ja ein verkehrsbedingtes Halten.

Die Aussage halte ich zumindest für fragwürdig. Meiner Meinung nach bedeutet „verkehrsbedingtes halten“ dass man nicht weiter fahren kann. In dem angesprochenen Fall könnte der Autofahrer aber weiter fahren, möchte aber warten bis ein Platz auf der Tankstelle frei wird.

Wenn das in diesem Fall verboten wäre, dürfte man auch bei Stau auf der Autobahn nicht anhalten, denn das ist da ja auch verboten!

Dieses Beispiel finde ich nicht unbedingt passend. Bei einem Stau (Stillstand) auf der Autobahn ist es nicht möglich weiter zu fahren. Dann wäre es tatsächlich verkehrsbedingtes Halten.

Aber bezogen auf die Ursprungsfrage könnte man deiner Logik nach genauso gut sagen „Wenn ein Rastplatz besetzt ist, und LKW Fahrer (Lenk und Ruhezeiten) auf der Autobahn halten um zu warten bis ein Platz frei wird, dann ist das verkehrsbedingtes Halten“. Ich vermute mal, dass du diese Ansicht wahrscheinlich auch verneinen würdest.

Ich möchte keinesfalls behaupten dass du mit deiner Einschätzung Unrecht hast. Aber zumindest bin ich mir da nicht so sicher wie du es dir anscheinend bist. Deswegen bin ich gespannt darauf wie die Experten diesen Fall beurteilen.

Gruß
N.N

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Hallo,

Die Aussage halte ich zumindest für fragwürdig. Meiner Meinung
nach bedeutet „verkehrsbedingtes halten“ dass man nicht weiter
fahren kann. In dem angesprochenen Fall könnte der Autofahrer
aber weiter fahren, möchte aber warten bis ein Platz auf der
Tankstelle frei wird.

So kann man nicht argumentieren, denn der Fahrer kann sein Ziel nicht erreichen, ohne zu warten. Analog zu deiner Argumentation müssten auf der Autobahn bei Stau alle Fahrer auf der nächstmöglichen Ausfahrt (die wahrscheinlich frei ist) runter - auch wenn sie eigentlich ganz wo anders hinfahren wollten.

Aber bezogen auf die Ursprungsfrage könnte man deiner Logik
nach genauso gut sagen „Wenn ein Rastplatz besetzt ist, und
LKW Fahrer (Lenk und Ruhezeiten) auf der Autobahn halten um zu
warten bis ein Platz frei wird, dann ist das verkehrsbedingtes
Halten“. Ich vermute mal, dass du diese Ansicht wahrscheinlich
auch verneinen würdest.

Ja, aber deshalb, weil bei einem Rastplatz nicht damit zu rechnen ist, dass innerhalb kurzer Zeit dort auch tatsächlich etwas frei wird. Und natürlich, weil die Rechtsgüterabwägung auf einer Autobahn etwas anders aussieht als auf einer normalen Straße.

Gruß

Anwar

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Hallo Anwar,

wie gesagt, ich will nicht behaupten dass meine Sicht der Lage tatsächlich richtig ist. Nur finde ich es etwas merkwürdig die rechtliche Lage mit Beispielen zu erklären, wenn es gleichzeitig Beispiele für das Gegenteil gibt.

In dem angesprochenen Fall könnte der Autofahrer aber weiter fahren, möchte aber warten bis ein Platz auf der Tankstelle frei wird.

So kann man nicht argumentieren, denn der Fahrer kann sein Ziel nicht erreichen, ohne zu warten

Und natürlich, weil die Rechtsgüterabwägung auf einer Autobahn etwas anders aussieht als auf einer normalen Straße

Nun stelle man sich die Situation mal etwas anders vor:

Auf einer „normalen“ Straße (mit Haleverbot) hält ein Autofahrer um in eine Parklücke einzuparken die zwar noch besetzt ist, aber wo zu vermuten ist dass dort bald ein PKW (wird beladen) heraus fährt.
In dieser Situation ist das „ Ziel “ die Parklücke und der Fahrer könnte sein Ziel nicht erreichen ohne zu warten. Die Straße ist „eine normale Straße“ und es ist damit zu rechnen dass bald tatsächlich etwas frei wird.

Sollte es in dieser Situation etwa erlaubt sein trotz Halteverbot unter Umständen 5 bis 10 Minuten zu warten um auf die Tankstelle in die bald frei werdende Parklücke fahren zu können?

Gruß
N.N

Hallo,

wie gesagt, ich will nicht behaupten dass meine Sicht der Lage
tatsächlich richtig ist.

Ich auch nicht.

In dieser Situation ist das „ Ziel “ die Parklücke

Nein, das Ziel ist irgendein Ort, den der Fahrer erreichen will - die Parklücke ist nur ein Ort, wo er auf dem Weg zum Ziel sein Auto hinstellen will.

Sonst würde er nur um des Fahrens willen gefahren sein und das ist in Deutschland nicht erlaubt.

Sollte es in dieser Situation etwa erlaubt sein trotz
Halteverbot unter Umständen 5 bis 10 Minuten zu warten um auf
die Tankstelle in die bald frei werdende Parklücke fahren zu
können?

Auch bei dem Fall mit der Tankstelle hat natürlich eine Güterabwägung statt zu finden - und 10 Minuten ist mit Sicherheit da kaum mehr zu rechtfertigen.

Gruß

Anwar

Hallo Anwar,

wie gesagt, ich will nicht behaupten dass meine Sicht der Lage tatsächlich richtig ist.

Ich auch nicht.

na dann warten wir halt ab bis sich einer der Experten zu Wort meldet um uns allen die richtige Antwort auf die Frage von „Misanthrop“ zu geben.

Deswegen von mir jetzt zum Schluss als letztes eine Anmerkung zu deiner Antwort:

Nein, das Ziel ist irgendein Ort, den der Fahrer erreichen will - die Parklücke ist nur ein Ort, wo er auf dem Weg zum Ziel sein Auto hinstellen will.

Auch hier könnte man ein Gegenbeispiel bringen.

Nein, das Ziel ist irgendein Ort, den der Fahrer erreichen will - die Parklücke Tankstelle ist nur ein Ort, wo er auf dem Weg zum Ziel sein Auto hinstellen tanken will.

Sonst würde er nur um des Fahrens willen gefahren sein und das ist in Deutschland nicht erlaubt

Oder um das Auto möglichst nah zu Hause abstellen zu können, da er schwere Sachen zu verladen hat.

Wie du siehst, kann man den Fall mit verschiedenen Beispielen drehen und wenden wie es gerade für die eigene Meinung am besten passt. Deswegen ist für mich jetzt Schluss mit den Spekulationen, und ich warte einfach auf die Antwort der wirklichen Experten hier im Brett.

Gruß
N.N

Da sich leider niemand mehr meldet:

Ich habe inzwischen Erkundigungen bei der Polizei eingezogen.

Die Antwort lautet:

Wenn man innerhalb eines absoluten Halteverbots eine Ausfahrt (egal warum) nicht nutzen kann, muss man weiter fahren.

Stehen bleiben ist verboten, auch dann z.B. wenn man nur kurz anhalten muss, um etwa ein Hoftor zu öffnen.

Danke an Alle, die sich bemüht haben.

mfg

Hallo,

Danke für die Antwort, auch wenn ich sie nicht so ganz nachvollziehen kann (ist aber manchmal so bei der Polizei, da wird nicht unbedingt nach dem Wortlaut des Gesetzes sondern nach was-auch-immer gehandelt).

Stehen bleiben ist verboten, auch dann z.B. wenn man nur kurz
anhalten muss, um etwa ein Hoftor zu öffnen.

Was natürlich die Daseinsberechtigung eines solchen Hoftors irgendwie in Frage stellt.

Gruß

Anwar

Hallo Anwar.

Danke für die Antwort, auch wenn ich sie nicht so ganz
nachvollziehen kann (ist aber manchmal so bei der Polizei, da
wird nicht unbedingt nach dem Wortlaut des Gesetzes sondern
nach was-auch-immer gehandelt).

Da magst du im Prinzip recht haben, hier aber verteilt die Polizei immer mal wieder Knöllchen, (natürlich rein fiktive) und ich glaube, das sich das weder Autofahrer noch Tankstellenpächter auf Dauer gefallen ließen.

Stehen bleiben ist verboten, auch dann z.B. wenn man nur kurz
anhalten muss, um etwa ein Hoftor zu öffnen.

Was natürlich die Daseinsberechtigung eines solchen Hoftors
irgendwie in Frage stellt.

Nicht unbedingt. Man kann ja da, wo das Parken erlaubt ist, anhalten und zurück gehen. Wenn mich nicht alles täuscht, habe ich das sogar mal in der Fahrschule gelernt.

mfg M.