Halter/Eigentümer/ 77 StGB nach §303 StGB an Kfz

Hallo zusammen,

Fall 1:
das auf die Mutter M allein aus versicherungstechnischen Gründen zugelassene Fahrzeug wird ausschließlich durch den Sohn S genutzt. Auch unterhält er es ausschließlich auf eigene Rechnung (somit ist er i.S.d. § 7 StVG tatsächlicher Halter). Zudem hat er das Fahrzeug aus eigenen Mitteln erworben.

Nun wird das Kfz vorsätzlich durch T beschädigt.

S erstattet Strafanzeige. Wer ist nun der Verletzte der Straftat und damit antragsberechtigt? In einer Kommentierung konnte ich nachlesen, dass es sich in Fällen der Sachbeschädigung bei dem Verletzten regelmäßig um den Eigentümer der beschädigten Sache handeln soll. Somit dürfte S und nicht M antragsberechtigt sein?

Fall 2:
Sicherungsübereignung:
Bank B leiht Käufer K Geld zum Kauf eines PKW. Vertraglich wird vereinbart, dass K nach Kauf des PKW diesen an B übereignet. Erst nach Tilgung der letzten Rate durch K an B soll der PKW wieder von B an K zurückübereignet werden (§ 158 II BGB).
In dem Zeitraum, in dem B Eigentümer des durch K genutzen PKW (K ist eingetragener und auch tatsächlicher Halter) ist, wird dieser beschädigt.
Wer ist antragsberechtigt?

Dank im Vorraus!

Hi!

Im Übrigen dürfte gelten:
Wer im Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II steht, ist nicht zwingend der Eigentümer.

Eigentümer wird man ausschließlich nach § 929 BGB.

Wer Eigentümer am KFZ ist, wird nach § 952 BGB analog Eigentümer am Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II.

Der Gegenschluß ist jedoch falsch. Wer Inhaber des Fahrzeugbriefes/Zulassungsbescheinigung Teil II (Dort steht es sogar expressis verbes) ist nicht Eigentümer des PKW.

Auch wer im Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen ist, dürfte insoweit nicht zwingend der Eigentümer des Kfz sein.

Zum Fall 1:
Der Sohn müsste demnach Eigentümer und damit antragsberechtigt sein.

Zum Fall 2:
Die Bank ist Eigentümerin und demnach antragsberechtigt.

Ist das so richtig?

Hilfe?
Kann mir keiner eine weitere Einschätzung mit §§ geben?