Hallo zusammen,
Fall 1:
das auf die Mutter M allein aus versicherungstechnischen Gründen zugelassene Fahrzeug wird ausschließlich durch den Sohn S genutzt. Auch unterhält er es ausschließlich auf eigene Rechnung (somit ist er i.S.d. § 7 StVG tatsächlicher Halter). Zudem hat er das Fahrzeug aus eigenen Mitteln erworben.
Nun wird das Kfz vorsätzlich durch T beschädigt.
S erstattet Strafanzeige. Wer ist nun der Verletzte der Straftat und damit antragsberechtigt? In einer Kommentierung konnte ich nachlesen, dass es sich in Fällen der Sachbeschädigung bei dem Verletzten regelmäßig um den Eigentümer der beschädigten Sache handeln soll. Somit dürfte S und nicht M antragsberechtigt sein?
Fall 2:
Sicherungsübereignung:
Bank B leiht Käufer K Geld zum Kauf eines PKW. Vertraglich wird vereinbart, dass K nach Kauf des PKW diesen an B übereignet. Erst nach Tilgung der letzten Rate durch K an B soll der PKW wieder von B an K zurückübereignet werden (§ 158 II BGB).
In dem Zeitraum, in dem B Eigentümer des durch K genutzen PKW (K ist eingetragener und auch tatsächlicher Halter) ist, wird dieser beschädigt.
Wer ist antragsberechtigt?
Dank im Vorraus!