Halter will nicht mehr Halter sein

Hallo zusammen,

neulich hörte ich folgende theoretische Stammtisch-Diskussion:

Da ist Eigentümer E, der sich ein Auto kauft, aber wegen der hohen Versicherungsprämie für Fahranfänger den Familienangehörigen F bittet, das Auto auf sich anzumelden. F ist somit in Zulassungsbescheinigung I und II eingetragen, wobei F Zulassungsbescheinigung II („Brief“) und E die Zulassungsbescheinigung I („Schein“) hat. F ist und obendrein Versicherungsnehmer, das Fahrzeug wird aber ausschließlich durch E gefahren und E zahlt die Prämien direkt an die Versicherung (Einzugsermächtigung von Konto des E).

Nun kann man sich vorstellen, dass eine solche Konstellation Probleme bereiten kann. Z.B. könnte der Lastschrifteinzug der Versicherungsprämie mangels Deckung des Kontos von E nicht klappen, so dass F als eigentlicher Schuldner in die Bresche springen muss. Oder F ist in der Halterhaftung für die Parkverstöße von E.

Unterstellt F hat keine Lust mehr und will nicht mehr Halter sein und spricht bei der Zulassungsbehörde vor. Dort sagt man ihm, dazu brauche er Zulassungsbescheinigung I (Schein) bzw. das Einverständnis von E. Außerdem hat er ja das Kennzeichen nicht und die Polizei sagt, er solle keinesfalls die Kennzeichen vom Auto abnehmen und das Auto abmelden, das dürfe er nicht.

Kann ja nicht sein, dass F ewiger Halter des Fahrzeugs sein muss.

Was sagen die Verkehrs-Experten?

VG
EK

Da ist Eigentümer E, der sich ein Auto kauft, aber wegen der
hohen Versicherungsprämie für Fahranfänger den
Familienangehörigen F bittet, das Auto auf sich anzumelden. F
ist somit in Zulassungsbescheinigung I und II eingetragen,
wobei F Zulassungsbescheinigung II („Brief“) und E die
Zulassungsbescheinigung I („Schein“) hat. F ist und obendrein
Versicherungsnehmer, das Fahrzeug wird aber ausschließlich
durch E gefahren und E zahlt die Prämien direkt an die
Versicherung (Einzugsermächtigung von Konto des E).

Nun kann man sich vorstellen, dass eine solche Konstellation
Probleme bereiten kann. Z.B. könnte der Lastschrifteinzug der
Versicherungsprämie mangels Deckung des Kontos von E nicht
klappen, so dass F als eigentlicher Schuldner in die Bresche
springen muss. Oder F ist in der Halterhaftung für die
Parkverstöße von E.

Unterstellt F hat keine Lust mehr und will nicht mehr Halter
sein und spricht bei der Zulassungsbehörde vor. Dort sagt man
ihm, dazu brauche er Zulassungsbescheinigung I (Schein) bzw.
das Einverständnis von E. Außerdem hat er ja das Kennzeichen
nicht und die Polizei sagt, er solle keinesfalls die
Kennzeichen vom Auto abnehmen und das Auto abmelden, das dürfe
er nicht.

Kann ja nicht sein, dass F ewiger Halter des Fahrzeugs sein
muss.

Was sagen die Verkehrs-Experten?

du gehst von falschen prämissen aus:

Halter ist derjenige, der das Kfz oder den Anhänger im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kfz oder den Anhänger ausübt (BGHZ 116, 200; 87, 133).

Die Verfügungsgewalt besteht darin, Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrt selbst zu bestimmen (Hentschel § 7 StVG, Rn 14). Auf wen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, ist für die Frage der Haltereigenschaft von untergeordneter Bedeutung (BGH VersR 69, 907; Ha NZV 90, 363); ebenso die Eigentumslage.

Wird das Fahrzeug verliehen oder vermietet, so kann daher der Mieter neben dem Vermieter Halter des Fahrzeuges sein, wenn er das Kfz oder den Anhänger zur alleinigen Verwendung auf eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt innehat (Ha ZfS 90, 165).

Hallo,

heißt das, F wird den Zustand los, dass er in den Zulassungsbescheinigungen eingetragen ist, indem er einfach anzeigt, dass er nicht der Halter ist?

VG
EK

Hallo,

Nun kann man sich vorstellen, dass eine solche Konstellation
Probleme bereiten kann. Z.B. könnte der Lastschrifteinzug der
Versicherungsprämie mangels Deckung des Kontos von E nicht
klappen, so dass F als eigentlicher Schuldner in die Bresche
springen muss.

Er ist zwar der Schuldner, aber warum sollte er bezahlen (macht sich natürlich nicht schlecht, vor allem, wenn man bei der Versicherung noch einen Vertrag hat)? Bezahlt er nicht, ist das Fahrzeug ohne Versicherungsschutz und wird von Amts wegen stillgelegt und F hat im Prinzip erreicht, was er will

Oder F ist in der Halterhaftung für die
Parkverstöße von E.

Er kann ja gegenüber der Bußgeldstelle den Fahrer (und wie schon ausgeführt Halter) benennen, sollte sich die an ihn wenden.

Cu Rene

Guten Tag,

Hallo,

wenn F in den Papieren eingetragen ist, dann IST er der Halter. Warum meldet F das Fahrzeug nicht einfach ab und der neue Halter meldet das Fahrzeug auf seinen Namen wieder an ? Oder versteh ich da was falsch ?

Hallo,

weil die Behörde sich weigert, ohne Genehmigung des E abzumelden.

VG
EK

Hallo EK,

was würde passieren, wenn F die Versicherung kündigt mit der Begründung es habe einen Halterwechsel gegeben(F ist ja Versicherungsnehmer), dem E mitteilt, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht und er daher das Auto nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzen darf?

Gleichzeitig könnte man doch die Zulassungsstelle über den Halterwechsel informieren?

Dann würde doch, wenn E keinen neuen Versicherungsvertrag abschließt eine Stilllegung nach § 25 FZV (http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_25.php) durchzuführen sein?

Zumindest könnte die Androhung einer solchen Maßnahme E dazu bewegen das Fahrzeug auf seinen Namen umzumelden.

So wie der Fall beschrieben ist, gleicht er doch im wesentlichem dem Umstand, dass ein Fahrzeug zugelassen mit Versicherungsschutz verkauft wird und dann vom Erwerber nicht vereinbarungsgemäß umgemeldet wird?

Gruß

Joschi

Hallo Joschi2009,

das Problem soll wohl sein, dass die Zulassungsstelle keinen „einseitigen“ Halterwechsel akzeptieren will, es müsse auch eine Unterschrift des neuen Halters vorhanden sein (Kaufvertrag etc.). Die gibt es aber nicht.

VG
EK

Hallo EK,

vielleicht geht es auf andere Weise:

Laut § 13 FZV (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_13.php

ist der Zulassungsbehörde der Halterwechsel unverzüglich anzuzeigen.

In der Verpflichtung ist aber auch der Eigentümer:

§ 13 FZV
Zitatanfang
Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser.
Zitatende

Wäre nur zu klären, wem es obliegt den Eigentümer hieraus in die Pflicht zu nehmen.

Gruß

Joschi

Vielen Dank an alle
Hallo Joschi2009,

das wäre auch meine Antwort gewesen, doch warum der in den Papieren eingetragene Halter lt. Polizei nicht einfach die Kennzeichen zum Abmelden abschrauben darf (er käme sogar an ZB I heran), wollte mir nicht einleuchten. Dank an alle!

VG
EK