Guten Tag Zusammen.
Meine Frage bezieht sich darauf, ob es dem Ordnunsgamt möglich ist anhand der Nummer eines Anwohnerparkausweises die Adresse des Halters festzustellen.
Wenn ein Auto im Halteverbot steht und ein Anwohnerparkausweis darin liegt, kann das Ordnungsamr dann die Adresse des Halters feststellen?
Wenn die Adresse das Halters dann dem Auto nahe ist, wäre es dann nicht für das Ordnungsamt möglich beim Halter zu klingeln, anstatt das Auto abschleppen zu lassen?
Verstöße somit das Abschleppen nicht gegen den juristischen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil das Abschleppen im Gegensatz zum „Klingeln“ der viel tiefere Engriff in die Grundrechte war, obwohl beide Eingriffe gleich effektiv gewesen wären?
Vielen Dank im voraus für die Antworten!
Viele Grüße