Guten Tag,
ich habe vor einiger Zeit einen Anhörungsbogen samt einer schr. Verwarnung für einen Parkverstoß erhalten samt einer Zahlungsaufforderung in Höhe von 35,-. Dieser bin ich nicht nachgekommen, habe also rein gar nichts unternommen. Jetzt ist heute ein Bußgeldbescheid in Höhe von 58,50 eingetrudelt, 35,- für die Owi, 20,- Auslagen und 3,50 Zustellung. Muß ich denn jetzt auf diese in irgendeiner Weise reagieren (Einspruch) oder weiterhin aussitzen und warten, daß dann anschl. die Zahlungsaufforderung betr. der Halterhaftung kommt? Möchte nur vermeiden, daß mir irgendwann eine Vorladung ins Haus flattert 
Ich dachte normalerweise, es kommt ein Bußgeldbescheid samt Anhörungsbogen, den ignoriert man und zahlt nicht, und dann kommt nach einiger Zeit automatisch die Halterhaftung.
Da hat sich ein Rechtsirrtum breit gemacht:
Die Halterhaftung ist die Bezeichnung für eine gesetzlich begründete Haftung des Halters eines Fahrzeuges für Parkverstöße. Das hat nichts mit Verwarungsgeld- oder Bußgeldbescheid zu tun.
Für einen Verwarnungs- oder Bußgeldbescheid bei Parkverstößen wird heutzutage immer gleich der Halter des Fahrzeuges herangezogen. Damit erspart sich die Behörde Zeit, Arbeitskraft und Ärger. Hintergrund: Der Halter haftet immer, sobald ein Parkverstoß begangen wurde.
Wenn Ihnen also ein Bußgeldbescheid vorliegt, haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Der Parkverstoß wurde tatsächlich begangen. Dann sollten Sie bezahlen. Sie können auch Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Dann würde es zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht kommen, der Richter würde Ihnen kurz erklären, warum der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hat.
- Sie sehen den Parkverstoß nicht ein. Dann sollten Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Dazu steht im Bußgeldbescheid (meist Rückseite oder Beiblatt) eine Rechtsbehelfsbelehrung. Dann kommt es auch zu einer Hauptverhanldung vor dem Amtsgericht. Was der Richter Ihnen dann erzählt wage ich zu erahnen, jedoch nicht demotivierend hier schreiben.
Ansonsten: Bußgeldbescheid vollständig lesen. Steht alles drin.
Gruß
apfjur
www.kostenlose-rechtsauskunft.de
Mh dann verstehe ich wohl § 25a StVG nicht richtig. Ich dachte, wenn ich mich darauf berufe, es nicht gewesen zu sein und auch nicht weiß, wer es war UND auch niemand bezeugen kann, daß ich es war, tritt dieser Paragraph in Kraft und ich muß nur ‚die Kosten des Verfahrens‘, sprich 15+3,50 (so ca.) tragen. Auch tritt die sogenannte Halterhaftung in Kraft, wenn man sich gar nicht zu der Sache äußert, weil dann das Amt die Geldbuße nicht auf den Halter abwälzen darf, denn er ist ja nicht automatisch der Führer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verstoßes gewesen - meines Wissens/meiner Interpretation nach.
Hi,
die Frage ist, kann die Bußgeldstelle den Fahrer benennen, dann kommt sie mit dem BGB auch vor Gericht durch. Scheinbar sind die da sicher.
Wenn nein geht es in die Halterhaftung.
Da keiner weiß was die Bußgeldstelle weiß, kann auch keiner sagen ob sich der Weg über Einspruch und dann möglicherweise Kadi lohnt.
Q-Gruß