Halteverbot auf Kreuzungen

Hallo liebe Experten,

mal eine Frage zum Halte- bzw. Parkverbot auf Kreuzungen.

In der StVO habe ich gefunden, daß man vor und hinter Kreuzungen nicht parken bzw. halten darf. Nicht wörtlich zu finden war jedoch die Regelung für das Parken bzw. Halten auf Kreuzungen.

Wo ist das Parken bzw. Halten auf Kreuzungen geregelt? Muß man es etwa logisch herleiten?

Wie wird es sanktioniert?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Vielleicht reicht ja schon das Stichwort „rechter Fahrbahnrand“?!

Grüße!

Wenn ich auf Kreuzungen nicht halten dürfte - z.B. als Linksabbieger um den Geradeausfahrer durchzulassen oder den Fußgänger, wäre es schon merkwürdig.
Aber es gibt auch noch § 11 (2)
Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müßte.
Schließlich hat man Kreuzungen zügig zu räumen.

Von daher steht die Regelung mit den Kreuzungen lediglich im Absatz 3 zum Thema Parken.
Und dort heißt es vollständig:
-vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
Sollte man also einen Abstand vom Fahrbahnkantenschnittpunkt weniger als 5 m haben und das hätte man „negativ“ gesehen mitten auf der Kreuzung, befindet man sich genau in dieser Reglung. Für mich ist diese Regelung eindeutig und abschließend.

Gruß!
T.

Wenn ich auf Kreuzungen nicht halten dürfte - z.B. als
Linksabbieger um den Geradeausfahrer durchzulassen oder den
Fußgänger, wäre es schon merkwürdig.

Ist ja auch kein „Halten“ sondern verkehrsbedingt „Warten“.

Aber es gibt auch noch § 11 (2)
Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem
Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung
einfahren, wenn er auf ihr warten müßte.

Wie gesagt…

Sollte man also einen Abstand vom Fahrbahnkantenschnittpunkt
weniger als 5 m haben und das hätte man „negativ“ gesehen
mitten auf der Kreuzung, befindet man sich genau in dieser
Reglung.

Das allerdings kann ich nicht ganz nachvollziehen.
„Vor“ der Kreuzung ist vor der Kreuzung und „nach“ der Kreuzung ist räumlich dahinter. „Negative“ Entfernungsangaben sind im Verkehrsrecht sicher nicht vorgesehen, und Fußballweisheiten lass ich mal außen vor :wink:
-120m vor einer Kreuzung (sind ja weniger als 5m!) besteht doch nicht grundsätzlich ein Haltverbot, oder wo dürfte man denn dann wieder halten? :wink:

Grüße!

Hallo,

Wenn ich auf Kreuzungen nicht halten dürfte - z.B. als
Linksabbieger um den Geradeausfahrer durchzulassen oder den
Fußgänger, wäre es schon merkwürdig.

Das zählt nicht als Halten, sondern als verkehrsbedingtes Warten. Sonst dürfte man ja an der Ampel bei Rot auch nicht anhalten, wenn Richtungspfeile auf der Fahrbahn oder ein explizites Halteverbot existieren.

MfG Marius

Änderung - PARKverbot auf Kreuzungen
Da die Definition zum Halten hier strittig zu sein scheint, möchte ich nur noch die Regelung der StVO zum Parken auf Kreuzungen wissen.

Und nochmal: Wenn da steht 5m vor und 5m nach - dann heißt das noch nicht logisch „auf“! Wo steht also die Regelung zum Parken auf Kreuzungen?

Danke.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Da die Definition zum Halten hier strittig zu sein scheint,

Wer streitet denn?
Und um was genau geht es denn eigentlich?

Hallo !

Scherzfrage ?

Wenn es heisst „im Bereich 5 m vor und 5 m hinter einer Kreuzung oder Einmündung“ darf nicht geparkt oder gehalten werden,dann schließt das nach meinem Verständnis auch alle Bereich dazwischen mit ein,also die Kreuzungsfläche selbst plus 5 m in alle Seitenstraßen hinein.
Das muss so klar sein,daß ich noch nie im Kreuzungsbereich parkende Fahrzeuge angetroffen habe !

MfG
duck313

Hallo,

Scherzfrage ?

Finde ich nicht, Juristen zerpflücken sonst auch alles haarklein, warum nicht auch die StVO?

Wenn es heisst „im Bereich 5 m vor und 5 m hinter einer
Kreuzung oder Einmündung“

Da steht aber nicht „im Bereich“ sondern „vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,“ was für mich die Kreuzung selbst auch nicht zwingend einschließt.

Das muss so klar sein,daß ich noch nie im Kreuzungsbereich
parkende Fahrzeuge angetroffen habe !

Ich schon, wobei die Leute das wahrscheinlich für Ausfahrten in einem Gewerbegebiet gehalten hatten (wäre aber natürlich auch verboten dort zu parken) in dem Auflieger der anliegenden Firmen so abgestellt waren, daß da nichts mehr gegangen wäre (war am Sonntag, da haben die nicht zu fahren).

Ich denke, daß Brian Basco mit der Annahme „rechter Straßenrand“ es eher trifft - wo kein Straßenrand, da kann man eben nicht parken/halten.

Cu Rene

Ich denke auch „Verpflichtung zum Parken am rechten Fahrbahnrand“ ist das richtige Stichwort.

Ich kann mir im Moment keinen Fall vorstellen, wie man dann noch regelkonform in der Kreuzung parken sollte. Des weiteren gibt es ja noch die Regelungen zum Parken an engen und übersichtlichen Stellen und scharfen Kurven.

Die Behauptung hingegen das Parkverbot würde automatisch für den Bereich dazwischen gelten, halte ich für Quatsch, bzw. kann ich aus der Stvo nicht rauslesen.

Z.B. in Einmündungen , für die §12 (3) 1. ja auch gilt, sieht man ja sehr oft, dass Fahrzeuge entlang der langen Geraden parken (also „gegenüber“ der Einmündung).

Moin, Ronald,

bei uns ist ja alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist, so eben auch das Parken auf Kreuzungen. Aber nur, solange darauf noch Platz ist. Es besteht also kein Rechtsanspruch, an Reservierungssystemen wird aber gearbeitet.

Zusatzfrage: Ist die Kreuzung überhaupt noch ein Kreuzung, wenn sie dann zugeparkt ist?

Gruß Ralf

hallo,
hoffentlich hast du niemals deinem fahrlehrer so eine , sorry, blöde frage gestellt. der hätte dann sicher keine zulassung für die fahrprüfung schreiben dürfen. tatsache ist doch dass es diese 5 m regelung gibt. stellt sich die frage, warum es diese regelung gibt. könnte da wohl ein gewisses gefahrenpotential vorhanden sein und dieses gefahrenpotential darf dann nicht auch noch durch parkende fahrzeuge erhöht werden. könnte das ein kleiner grund dafür sein, dass es diese regelung gibt? könnte es sein, dass fußgänger an kreuzungen besser gesehen werden, wenn keine fahrzeuge im kreuzungsbereich parken, geschweige denn auch kinder besser gesehen werden?
meine güte was fragen sie da eigentlich nach…
mfg
mpu24

hallo,
hoffentlich hast du niemals deinem fahrlehrer so eine , sorry,
blöde frage gestellt. der hätte dann sicher keine zulassung
für die fahrprüfung schreiben dürfen. tatsache ist doch dass
es diese 5 m regelung gibt. stellt sich die frage, warum es
diese regelung gibt. könnte da wohl ein gewisses
gefahrenpotential vorhanden sein und dieses gefahrenpotential

mfg
mpu24

Diese Frage ist sicherlich nicht zu blöd, um gestellt zu werden. Spätestens wenn man statt einer Kreuzung eine Einmündung hat die im demselben Paragraph genannt ist, wo dann auf der gegenüberliegenden Seite Autos parken…

Durfen die das nun oder dürfen die das jetzt nicht?

Zwar wird durch diese Autos niemand an der Sicht behindert.
Aber wenn ich als Radfahrer oder Fußgänger aus der Einmündung komme, und auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Radweg/Bürgersteig) meinen Weg fortsetzen möchte, komme ich dort nicht hin weil ich aufgrund der dicht parkenden fahrzeuge keine Querungsmöglichkeit mehr habe!

Diese Frage ist sicherlich nicht zu blöd, um gestellt zu
werden. Spätestens wenn man statt einer Kreuzung eine
Einmündung hat die im demselben Paragraph genannt ist, wo dann
auf der gegenüberliegenden Seite Autos parken…

Durfen die das nun oder dürfen die das jetzt nicht?

Ist doch ganz klar: Kommt drauf an :wink:

Zwar wird durch diese Autos niemand an der Sicht behindert.
Aber wenn ich als Radfahrer oder Fußgänger aus der Einmündung
komme, und auf der gegenüberliegenden Straßenseite
(Radweg/Bürgersteig) meinen Weg fortsetzen möchte, komme ich
dort nicht hin weil ich aufgrund der dicht parkenden fahrzeuge
keine Querungsmöglichkeit mehr habe!

Ist dort aus diesem Grund z.B. ein abgesenkter Bordstein, dann darf davor natürlich nicht geparkt werden.

Grüße!

In der StVO habe ich gefunden, daß man vor und hinter
Kreuzungen nicht parken bzw. halten darf. Nicht wörtlich zu
finden war jedoch die Regelung für das Parken bzw. Halten auf
Kreuzungen.

Wo ist das Parken bzw. Halten auf Kreuzungen geregelt? Muß man
es etwa logisch herleiten?

„Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben“

Finde mal ne Kreuzung, auf der man einen rechten Fahrbahnrand hat.

Zweitens:

„Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“

Mit dieser anscheinend weitgehend unbekannten Regel in der StVO kann man eigentlich alles andere „erschlagen“.