Halteverbot-Bereich innerhalb Parkverbot

Hallo!

Wenn in einer Straße anfangs ein Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot anordnet, im Verlaufe der Straße dann wegen eines Umzuges auf gewisser Länge uneingeschränktes Haltverbot ausgeschildert ist (weiße Pfeile auf den Schildern), muss man dann nach der Aufhebung des uneingeschränkten Haltverbotes (weißer Pfeil auf Haltverbotszeichen zum Fahrbahnrand hin) davon ausgehen, dass immernoch eingeschränktes Haltverbot herrscht oder wären dann alle Verbote, die das Parken betreffen, ab dieser Stelle nichtig?

Skizze:

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1…2…3 fraglicher Bereich…

1: Zeichen 286
2: Zeichen 283-10
3: Zeichen 283-20

MfG Marius

Hallo !

Meiner Ansicht nach gilt nach dem nur zeitlich begrenzten „Umzugshalteverbot“ auch weiterhin das dort ursprünglich angeordnete „eingeschränkte Halteverbot“.
Wenn das kein „Ende-Schild“ hat,dann gehts bis zur Straßenecke.

MfG
duck313

Die Anlage 2 zu § 41 StVO „sagt“ folgendes:

Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.

Könnte man also so interpretieren: Da vorübergehend auf kurzer Strecke eine andere Regelung vorgegeben war, gilt die ursprüngliche Regelung nicht mehr.
Ist so aber sicherlich nicht gewollt, da das ständige Verbot ja nicht grundlos eingerichtet wurde.

Super. :wink: Damit hätten wir also zwei gegenläufige Meinungen und offenbar eine Interpretationslücke in der StVO gefunden. Ich werde, falls ich in dem Moment daran denke, wenn ich mal wieder einer Politesse über den Weg laufe, einfach mal nachfragen, wie es sich in diesem Fall verhielte. Die müssten es ja eigentlch wissen…

Gruß
Marius

Es kommt nicht selten vor, dass vorübergehend aufgestellte Verkehrszeichen (z.B. im Bereich von Baustellen) zu Verwirrungen führen oder im Widerspruch zur übrigen Beschilderung stehen.
Würde an der Örtlichkeit aus dem zu Grunde liegenden Sachverhalt ein derartiges Halteverbot dauerhaft eingerichtet werden, würde die zuständige Behörde sicherlich für eine korrekte Beschilderung sorgen, da jedoch im Rahmen der erwirkten Ausnahmegenehmigung die vor Ort befindliche Beschilderung sicherlich nicht überprüft wird, passiert halt sowas.

Natürlich gilt das eingeschränkte Halteverbot weiterhin (der Umzug ändert ja nichts an den örtlichen Faktoren. Eine Ahndung im Falle eines Verstoßes dürfte jedoch aufgrund der Formulierung im Gesetz keinen Bestand haben und anfechtbar sein.