Halteverbot Winterdienst bei Sonnenschein?

Gilt ein Halteverbotsschild mit dem Zusatz Winterdienst auch bei Strahlendem Sonnenschein keinem Schnee, Glatteis und 10 grad Plus?

Sachverhalt ist folgender:

ich habe mein kleinen vw polo gestern auf einem regulaeren parkplatz in einer einbahnstrasse abgestellt habe einen parkschein bis 16:00 geloehst und bin zum arzt gegangen.

Als ich wieder heraus kam hatte ich ein knoellchen fuer parken im absoluten halteverbot. da ist mir ein schild aufgefallen das 10 meter weiter stand (wodurch ich mich schon frage ob das schild nicht erst ab da gilt) mit dem zusatz winterdienst. zu der besagten parkzeit bis 16:00 hatte es aber 10 grad klaren himmel und Sonnenschein.

Kennst sich hier jemand mit verkehrsrecht aus und kann mir a sagen ob das schild geltung hat und b ab wo also auch vor dem schild

  1. das VZ ist gültig
  2. hängt ab wie das VZ aussieht. Hat es zwei Pfeile li/re oder nur rechts dann ist es auch korrekt.

Gruß

Grundsätzlich sollten Schilder in Fahrtrichtung aufgestellt sein. Sie gelten dann ab dem Punkt, wo sie stehen. Wenn ein Schild parallel zur Fahrtrichtung aufgestellt ist, sollte ein Pfeil bzw. Doppelpfeil die „Wirkungsrichtung“ anzeigen.

Das Zusatschild „Winterdienst“ ist kein offizielles Zusatzschild. Es muss deshalb von der obersten Verkehrsbehörde genehmigt sein. Ob das der Fall ist, kann ich natürlich nicht beurteilen. Wenn es nicht genehmigt ist, sollte es gegenstandslos sein, damit ist der Bußgeldbescheid oder die Verwarnung rechtens.

Allerdings könnte man argumentieren, dass man als Verkehrsteilnehmer sich nicht um eventuelle Genehmigungen etc. kümmern muss und ein Schild nach bestem Wissen und Gewissen und Wortlaut auch annimmt. Dann ist es durchaus so zu interpretieren, dass das Halteverbot nur dann gilt, wenn Winterdienst nötig ist. Und das ist bei 10 Grad plus eher selten der Fall …

Ich würde es dehalb mit einem Widerspruch versuchen.

Hallo Hannes

danke für Deine Anfrage.

Leider bin ich hier überfordert.

Ich würde Dir vorschlagen, diese Frage in dem Forum www.123recht.net/forum unter Verkehrsrecht / Button „SUCHE/LOS“ links oben zu stellen. Vorher bitte anmelden. Verpflichtet zu nichts.
Oder wenn Du es rechtsgenau wissen willst, mit einem minimalem Beitrag von einem Rechtsanwalt unter:
www.frag-einen-anwalt.de/forum beraten zu lassen.

Viel Glück

kraroma

Hallo,

wenn ein Zeichen 283 (Halteverbot) aufgestellt ist, gilt es natürlich. Das Zusatzschild bedeutet, das bei winterlichen Wetter der Räumdienst tätig wird.
Das am Feststelltag klarer Himmel war und die Sonne schien, spielt keine Rolle.
Die Gültigkeit des Verkehrsschildes geht immer bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung.

Hallo,

vom Grundsatz her ist es so, dass eine Verkehrsbeschränkung, hier Haltverbot, erst ab dem Schild gültig ist. Anfang und Ende können auch mit kleinen weißen Pfeilenauf den Schildern markiert sein. Ist kein Pfeil auf dem Schild, gilt es ab Schild in Fahrtrichtung.
Wegen des Winterdienstes kommt es jetzt auf die Region an. Wenn absolut in den nächsten Stunden, auch nicht nachts, nicht mit Winter zu rechnen ist, dann ist das Zusatzschild „Winterdienst“ als Begründung für ein Haltverbot absoluter nonsens. Eine dann erteilte Verwarnung ist als reine Abzocke zu sehen. Dagegen sollte man auf jeden Fall erst mal Widerspruch einlegen, denn die Gerichte mögen solche Abzocken nicht. Meistens wird ein derartiges Verfahren aber auch schon vom Vorgesetzten des Knöllchenschreibers eingestellt, wenn er den Widerspruch auf den Tisch bekommt.
Man verlangt vom Kraftfahrer heute ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Mitdenken. So gibt es zum Beispiel die Möglichkeit, ein Verbotszeichen mit einem Zusatzschild (Warnzeichen) zu versehen und damit das Verbot zu begründen. Das hätte dann die rechtliche Bedeutung, dass man als Kraftfahrer das Verbot ignorieren darf, wenn man feststellt, dass die durch das Warnzeichen angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Diese Verfahrensweise könnte man auf deinen Haltverbotsfall ggf. anwenden, also wo kein Winter, da auch kein Haltverbot für Winterdienst erforderlich. Es muss aber sicher sein, dass in nächster Zeit (z.B. bis zum nächsten Tag) kein Winter in Sicht ist.
Da du ja erst das Knöllchen hast musst du erst mal abwarten, bis das Verwarngeld ankommt. Dann musst du Widerspruch einlegen, Begründung fehlender Winter, abschicken. Dann abwarten. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ggf. Einspruch gegen den dann folgenden Bußgeldbescheid einlegen.
Dann entscheidet der Amtsrichter über den Fall, allerdings musst du bei Niederlage die Kosten tragen.

Viel Erfolg!
Gruß E.d.T.

Hallo Max Hannes,
das ist 'ne recht vertrackte Situation.
Wenn Sie noch vor dem Schild gestanden haben und auf dem Schild kein Pfeil in ihre Richtung gewiesen hat, dürften Sie zu recht geparkt haben.
Was die Verweise auf den Winterdienst sollen, kann ich nicht erklären. Die scheinen mir für ein Parkverbot ohne Relevanz zu sein.

Hallo Max Julian Hannes,

da hast Du mir eine kleine Nuss zu knacken aufgegeben :smile:

Zuerst zum einfachen Teil der Übung:
Das Haltverbot gilt vom Standort des Zeichen 283 (Haltverbot) an, in Fahrtrichtung gesehen bis zu einem „Aufhebungszeichen“ (Zeichen 283 mit entgegen der Fahrtrichtung zeigendem Pfeil) bzw. bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung.
Du solltest also prüfen, ob nicht bereits ein weiteres Schild (von Dir unbemerkt) vor Deinem „Parkplatz“ aufgestellt war (i.d.R. an der letzten Kreuzung/Einmündung), ansonsten wäre das Knöllchen tatsächlich zu Unrecht ausgestellt. Da die Parküberwacher jedoch ihre Reviere recht genau kennen, halte ich einen solchen Fehler eher für unwahrscheinlich.

Nun zum „Winterdienst“:
Das Zusatzschild „Winterdienst“ ist nach meiner Kenntnis in der StVO nicht enthalten und hat daher keine anordnende oder einschränkende Wirkung in Bezug auf das Halteverbot. Es ist m.E. vielmehr ein erklärender Hinweis der Straßenverkehrsbehörde, aus welchem Grund dieses Halteverbot besteht (was, wie ich vermute, nicht während des gesamten Jahres der Fall ist).

Nun hat dieses Schild offenbar in Deinem Fall seinen „erklärenden“ Charakter nicht so ganz erfüllt. Offenbar interpretierst Du es in der Weise, dass es irgendetwas mit der Tätigkeit des Schneeräumens zu tun hat - mit der Folge: kein Schnee (in Sicht), dann auch kein Haltverbot.

Meine Interpretation ist jedoch eine andere: Da steht nicht „Schneeräumen“ oder etwas ähnliches sondern „Winterdienst“. Nun wird der Winterdienst in der Regel mit diesen großen orangefahrbenen Lkw mit den über-fahrzeugbreiten Schneeräumschaufeln durchgeführt. Und damit DIESE Fahrzeuge JEDERZEIT auch die von Dir beparkte Einbahnstraße durchfahren können wurde das Halteverbot während der Winterzeit aufgestellt.

Das Halteverbot hat also nichts mit der Schneelage sondern mit der Befahrbarkeit für die Fahrzeuge des Winterdienstes zu tun.
Ob ich mit meiner Vermutung richtig liege könntest Du mit dem „Telefonanruf-Joker“ (Stadtverwaltung) absichern :wink:

Haftungsausschluss:
Die obigen Ausführungen spiegeln allein meine persönliche Meinung zum dargestellten Sachverhalt wider und stellen keine wie auch immer geartete Rechtsberatung dar. Ich empfehle weder das Verhalten nach dieser Ansicht zu richten, noch rechtliche Maßnahmen auf diese Meinung zu stützen!

Gruß Uli

Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird. Also nicht vor dem Schild.
Es gibt aber oft Wiederholungsschilder, kann also sein, daß in Fahrtrichtung hinter dir schon eines war.

Der Winterdienstzusatz ist nur eine Information, warum das Halteverbot angeordnet ist. Wenn keine zeitliche Einschränkung angegeben ist ( wie Wochentags, 6-12 Uhr oder sowas) gilt das Halteverbot, solange das Schild aufgestellt ist

Hallo Max!

  1. Parkt man auf einem „regulären Parkplatz“ mit gelöstem Parkschein, kann der von Ihnen geschilderte Sachverhalt nicht zutreffen! Es sei denn, dieser „reguläre Parkplatz“ ist erkennbar von einer Parkgestattung ausgenommen. Aber das gibt Ihr Sachverhalt nicht her.

  2. Haltverbote gelten nur auf der Seite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird. Also nicht vor dem Schild.
    Es gibt aber auch Wiederholungsschilder. Der Beginn und das Ende eines Haltverbotes wird durch entsprechende Richtungspfeile im Verkehrszeichen angezeigt. Es ist also möglich, das der von Ihnen gewählte Parkplatz sich bereits mitten in einem Haltverbot befindet.

Das Zeichen „Winterdienst“ ist als Hinweis anzusehen. Es dient der Information, dass bei winterlichem Wetter Räumdienstfahrzeuge dort eingesetzt werden. Ferner wird der Hintergrund des Haltverbotes so dargelegt. Ohne eine zeitliche Einschränkung, gilt das Halteverbot immer! Allerdings würde ich mich außerhalb der Winterzeit gegen das Knöllchen einlassen, also z.B. im Juni. In der typischen Zeit mit winterlichem Wetter haben Sie wohl „schlechte Karten“ aus der Verfolgung herauszukommen. Die Verwaltungsbehörde wird stichhaltige Begründungen liefern, da in dieser typischen Zeit immer mit Glätte, überfrierende Nässe und/oder Schneefall zu rechnen ist… Und die breiten Räumfahrzeuge müssen nunmal eigesetzt werden.

Fazit: Das Haltverbot hat meiner Meinung nach seine Gültigkeit, auch bei strahlendem Wetter im Winter.
Sie könnten noch versuchen, den Wetterbericht zurück zu verfolgen, um so festzustellen, ob wirklich nicht mit den von mir vorgenannten Witterungseinflüssen zu rechnen war. Dann hätten Sie eine Argumentationsbasis, um so aus der Nummer herauszukommen. :wink:

Gruß

Ein Wer-Weiß-Was-Experte

Moin,
also ich würde mal sagen, dass dies nicht so geht. Der Winterdienst ist in der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde/Stadt definiert.
Ein absolutes Halteverbot finde ich auch ein wenig übertrieben. Ein Parkverbot ist ausreichend. Haben Sie Fotos gemacht ??? Dann hätte man zumindest eine kleine Grundlage, ansonsten würde ich es auf jeden Fall mit Einspruch probieren.
Und wenn sie Rechtschutzversichert sind dann übergeben Sie den Fall ihren Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.