Haltevrbotsschild selber angebracht

Hallo,

Anlieger Mustermann möchte, dass neben seinem Grundstück nicht geparkt wird.
Er bringt an seinem Maschendrahtzaun, der unmittelbar an die Fahrbahn angrenzt, ein Halteverbotszeichen an.
Auf der selben Straße gilt weiter vorne tatsächlich ein Halteverbot, aber die Pfeile machen deutlich, dass es kurz vor seinem Grundstück endet.

Fahrer „xfahrer“ parkt dort, wohlwissend, dass das Zeichen nicht offiziell ist. Er wird vom Mustermann angesprochen „Ich rufe die Polizei, ich lasse Sie abschleppen, hier dürfen Sie nicht parken.“
Xfahrer sagt knapp „Ich weiß, dass das Zeichen nicht gilt.“

Passieren tut natürlich nichts, kein Knöllchen, kein Abschleppwagen, kein Sondereinsatzkommando…

Was hat eigentlich Mustermann zu befürchten?
Amstanmaßung, Nötigung, Eingriff in den Staßenverkehr oder gilt: An meinen Maschendrahtzaun darf ich dran machen, was ich will.

Was wäre, wenn eine Politesse trotzdem eine Knolle verpassen würde?

Hallo,

damit das Schild rechtsgültig wird, muss ihm eine Verkehrssrechtliche Anordnung der zuständigen Behörde zugrunde liegen.
Das ist hier nicht der Fall, somit wären Verwarnungen oder Bußgelder nicht zulässig.

Wenn durch das Schild - auch wenn es auf Privatgrund steht - Einfluss auf den öffentlichen Straßenverkehr auf öffentlich gewidmeten Straßen genommen wird, dürfte der Tatbestand der Amtsanmaßung (§132 StGB)erfüllt werden.

Anders wäre es, wenn es nur den Verkehr auf Privatgrund regeln würde.

Gruss

Iru

Hallo,

wenn sich das Halteverbotsschild auf öffentlichen Verkehrsraum bezieht, so ist das eine Amtsanmaßung.

§132 StGB: „Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Hierfür ist es nicht relevant, ob das Schild auf seinem Grund oder auf öffentlichem Grund ist.

Anders wäre das, wenn er z.B. das Parkverbotsschild in seinem Innenhof aufhängt der ihm gehört.

Viele Grüße

Lumpi

Hallo,

und um Zweifel auszuschließen verwendet man daher an Stellen, die vom öffentlichen Verkehr eingesehen werden können sicherheitshalber Schilder in Falschfarben. Bei denen ist dann klar, dass es sich nicht um offizielle Schilder handelt, und sie sich nur auf die Regelung der Verhältnisse auf privatem Grund handelt.

Gruß vom Wiz

Zusatzfrage
Hi,

was ist, wenn ein jemand das Halteverbotsschild klein und handlich ausdruckt und zusammen mit einem Vermerk „Sie parken im Halteverbot und auf dem Gehweg“ hinter die Windschutzscheibe von Autos klebt. Nicht mit Kleber aber - urgs - mit Spucke, so dass es eine Freude ist, die Papierreste von der Scheibe zu kratzen?

Wäre dies ebenfalls Amtsanmaßung? Könnte man ihn wegen der „Beschmutzung“ der Scheiben belangen?

VG
neugierige
e

Tja, das ist halt hier die Frage. Was ist, wenn jeder weiß, dass es sich um ein Haltverbot handelt, welches nicht beachtet werden muß (und unter Umständen gar nicht gesehen wird, weil jeder Kraftfahrzeugführer wissen müsste, das Verkehrsschilder regelmäßig rechts auf dem Gehweg bzw. neben der Fahrbahn aufgestellt sind)?

Solange es am Zaun - und damit am Privatgrund - angebracht ist, sehe ich hier keine Außenwirkung für den öffentlichen Verkehrsraum und damit auch keine Amtsanmaßung.

Gruß

Hallo,

auf meinem Grund und Boden steht ein mit verkehrsrechtlicher Anordnung aufgestelltes Verkehrsschild. Wo wäre der - für einen Dritten erkennbare - Unterschied zwischen einem „richtigen“ und einem „falschen“ Verkehrszeichen?

Tatsache ist doch, dass derjenige sich anmaßt, den Verkehr auf einem öffentlich gewidmeten Verkehrsraum zu beeinflussen. Und das darf er nicht, weder vom öffentlichen noch von privatem Grund - solange er nicht das nötige Amt hat, um derartige Allgemeinverfügungen zu erlassen (wogegen auch wieder Verwaltungsrechtsmittel möglich wären, die bei einem privat aufgestelltem nicht vorhanden wären).

Macht er das doch, ist er voll im § 132 StGB.

Gruss

Iru

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Hallo,

Wäre dies ebenfalls Amtsanmaßung?

Meiner Auffassung nach: Nein, denn er maßt sich ja nichts an.

Könnte man ihn wegen der
„Beschmutzung“ der Scheiben belangen?

allenfalls zivilrechtlich.

Gruss

Iru

Hallo,

auf meinem Grund und Boden steht ein mit verkehrsrechtlicher
Anordnung aufgestelltes Verkehrsschild. Wo wäre der - für
einen Dritten erkennbare - Unterschied zwischen einem
„richtigen“ und einem „falschen“ Verkehrszeichen?

Der Unterschied besteht in Art und Weise der Anbringung. Wie ich im vorherigen Artikel schon schrieb, gibt es gewisse Mindestanforderungen für die Gültigkeit eines Verkehrszeichens. Wenn die Mindestanforderungen - zum Beispiel Anbringung an einem Pfahl in 2 Metern Höhe in Fahrtrichtung rechts, dazu noch Größe, Form und Farbe - nicht gegeben sind, dann ist es unter Umständen selbst dann nicht gültig, wenn es eine verkehrsrechtliche Anordnung dazu gibt.

Desweiteren gelten Verkehrschilder regelmäßig „dahinter“ dem Verkehrszeichen (oder muß man etwa schon z. B. 30km/h fahren, sofern man das Schild sieht oder erst NACH dem Verkehrszeichen?). Was interessiert mich das dahinter, wenn das Verkehrszeichen am Zaun angebracht ist? Also ist hinter dem Zaun dann Haltverbot oder wie?! Mir doch egal, solange ich mein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abstelle.

Tatsache ist doch, dass derjenige sich anmaßt, den Verkehr
auf einem öffentlich gewidmeten Verkehrsraum zu beeinflussen.

Tja, siehe obige Erläuterung. Ist ein Verkehrszeichen, am Zaun angebracht überhaupt geeignet den öffentlichen Verkehrsraum zu beeinflussen?

Gruß

Hallo,

Der Unterschied besteht in Art und Weise der Anbringung. Wie
ich im vorherigen Artikel schon schrieb, gibt es gewisse
Mindestanforderungen für die Gültigkeit eines
Verkehrszeichens. Wenn die Mindestanforderungen - zum Beispiel
Anbringung an einem Pfahl in 2 Metern Höhe in Fahrtrichtung
rechts, dazu noch Größe, Form und Farbe - nicht gegeben sind,
dann ist es unter Umständen selbst dann nicht gültig, wenn es
eine verkehrsrechtliche Anordnung dazu gibt.

völlig egal. Im UP heißt es „Anlieger Mustermann möchte, dass neben seinem Grundstück nicht geparkt wird.“ Er möchte also ganz bewusst den Eindruck vermitteln, dass es sich um ein offizielles Verkehrszeichen handelt. In dem Fall ist es doch völlig Wurst, ob das Zeichen 5 cm zu hoch oder zu tief hängt um den offiziellen Anforderungen zu genügen.

Ich darf ja auch nicht mit einer falschen Polizeiuniform Autofahrer anhalten und das damit rechtfertigen, dass ein Stern auf der Schulterklappe nicht so positioniert ist, wie bei echten Uniformen.

Gruß

S.J.

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Hallo,
wenn die Spucke verunstaltend und mit der Wirkung von Klebstoff angebracht wurde, um den Zettel nur die Scheibe verschmutzend wieder runterzukriegen, ist es eine Sachbeschädigung. Wenn der Spucker auch noch wissentlich HIV oder Hepathitis hat, ggf. auch noch Körperverletzung :wink: Ein auf Papier aufgedrucktes, ortsveränderliches Verkehrszeichen ist kein Verwaltungsakt, also im Falle der künstlichen Herstellung auch keine Amtsanmaßung.
Gruß vom
Schnabel

Danke euch!
Hi,

letztendlich sind solche Leute einfach nur albern und es nicht wert, sich über sie zu ärgern und gegen sie vorzugehen.

Aber es soll solche Leute geben…

Woher die die Zeit nehmen, solche Schildchen auszudrucken und auszuschneiden und sich dann auf dieauer legen…?
VG
e

völlig egal.
Im UP heißt es „Anlieger Mustermann möchte, dass
neben seinem Grundstück nicht geparkt wird.“ Er möchte also
ganz bewusst den Eindruck vermitteln, dass es sich um ein
offizielles Verkehrszeichen handelt.

Mag sein, aber die Frage ist doch, ob das am Zaun angebrachte Verkehrszeichen überhaupt eine Außenwirkung entfalten kann (Stichwort: Geltungsbereich). Ich denke nein. Kein Vollzugsbediensteter würde in so einem Falle handeln, Abschleppandrohung hin oder her. Eine Rechtsfolge geht von dem Verkehrszeichen also nicht aus. Anders sähe es aus, wenn jemand ohne verkehrsrechtliche Anordnung ein mobiles Haltverbot ordnungsgemäß aufstellt. Da kann der Verkehrsteilnehmer nicht wissen, ob es sich um ein genehmigtes oder ungenehmigtes Verkehrszeichen handelt und muß mangels besseren Wissens davon ausgehen es wäre genehmigt - und sich an das Haltverbot halten. Ein solches mobiles, unberechtigt aufgestelltes Haltverbot entfaltet also eine Außenwirkung, mithin wäre hier der Tatbestand des Eingriffs in den Straßenverkehr gegeben.

Ich darf ja auch nicht mit einer falschen Polizeiuniform
Autofahrer anhalten und das damit rechtfertigen, dass ein
Stern auf der Schulterklappe nicht so positioniert ist, wie
bei echten Uniformen.

Klassischer Apfel-Birne Vergleich. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun!

wenn sich das Halteverbotsschild auf öffentlichen Verkehrsraum bezieht, so ist das eine Amtsanmaßung.

Das ist zunächst mal nur eine Behauptung. Danach den § 132 StGB in die Waagschale zu legen, ist keine Erklärung für die Behauptung. Vielleicht kann Lumpi noch mit Quellen (Kommentare o.ä.) aufwarten, in der es bei einem ähnlich gelagertem Fall in einem Verfahren tatsächlich zu einer Verurteilung gekommen ist…Das ist hier nämlich das große Fragezeichen, dass ich von Anfang an „in den Raum“ gestellt habe: Woher geht hervor, das eine Anbringung eines Verkehrszeichens am Zaun sich auf den öffentlichen Verkehrsraum bezieht?! Das mag der Wunsch der anbringenden Person sein - ist es aber tatsächlich so?!
Ohne neue fachliche Informationen dazu dreht sich die Diskussion im Kreis…

Gruß

Hallo,

würde man deiner Auffassung folgen, so wären sämtliche an Häuser oder Gebäuden mit verkehrsrechtlicher Anordnung angedübelte Verkehrszeichen rechtlich bedeutungslos, da sie an privatem Eigentum befestigt wurden (Zaun oder Haus, wo ist der Unterschied?)

Sorry, aber deine Begründung entbehrt jeglicher Grundlage.

Iru

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Tja, das ist halt hier die Frage. Was ist, wenn jeder weiß,
dass es sich um ein Haltverbot handelt, welches nicht beachtet
werden muß

In diesem Beispiel weiß das NICHT jeder.
Es weiß nur der, der weiß, das Verkehrsschilder üblicher weise nicht an privatem Maschendraht hängen, aus Plastik sind und kein RAL Gütezeichen tragen.

(und unter Umständen gar nicht gesehen wird, weil
jeder Kraftfahrzeugführer wissen müsste, das Verkehrsschilder
regelmäßig rechts auf dem Gehweg bzw. neben der Fahrbahn
aufgestellt sind)?

Präzisieren wir das mal:
Der Maschendraht befände sich direkt neben der Fahrbahn, es gebe dort gar keinen Bürgersteig oder Randstreifen.

Solange es am Zaun - und damit am Privatgrund - angebracht
ist, sehe ich hier keine Außenwirkung für den öffentlichen
Verkehrsraum und damit auch keine Amtsanmaßung.

Ganz pingelig:
Wenn der Zaun exakt und ganz genau Grenze ist, dann ist das Schild evtl. schon mit seiner Dicke (etwa 2-3mm) IM öffentlichen Raum.

Nachtrag
Hallo,

ich habe mir mal die Mühe gemacht, ein Urteil zu suchen, das die Frage entgültig beantworten kann:

VG Braunschweig vom 18.02.2004, Aktenzeichen: 6 A 586/02

"Die Aufstellung von Verkehrszeichen, die amtlichen Verkehrszeichen gleichen, durch Privatpersonen ist unzulässig, wenn sie sich auf den öffentlichen Verkehr auswirken können.

Leitsatz

  1. Privatpersonen dürfen Schilder, die einem amtlichen Verkehrszeichen gleichen, auf sog. tatsächlich öffentlichen Straßen grundsätzlich nicht aufstellen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Straßenverkehrsbehörde die Aufstellung zuvor angeordnet hat oder eine Genehmigung der dafür zuständigen Behörde vorliegt.

  2. Auf Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr dürfen Privatpersonen solche Schilder aufstellen, wenn hierdurch nach dem maßgeblichen Gesamteindruck eines flüchtigen Betrachters nicht die ernsthafte Gefahr einer Beeinträchtigung des Verkehrs auf einer nahe gelegenen öffentlichen Straße entsteht."

Ich sehe keinen Unterschied zwischen einem Privatweg oder Garten, soweit ein dort aufgestelltes Schild auf den öffentlichen Straßenverkehr einwirkt.

Ein anderes Urteil befasst sich mit der Erlaubnis des Aufstellens von Schildern auf Privatgrund ohne die Absicht, auf öffentlichen Straßenverkehr einwirken zu wollen.

OLG Celle 1. Senat für Bußgeldsachen vom 22.11.1976
Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 497/76

"Verbotswidrige Aufstellung von amtlichen Verkehrsschildern gleichenden privaten Verbotsschildern

Sonstiger Orientierungssatz

  1. Das private Aufstellen eines dem Zeichen 250 der StVO gleichenden Verkehrsverbotsschildes an der von einer öffentlichen Straße abzweigenden Zufahrt zu einem Hausgrundstück ist verboten, wenn es von den Benutzern der öffentlichen Straße bemerkt werden (soll) und diese in ihrem Verkehrsverhalten auf der Straße durch den Anschein des amtlichen Charakters beeinflussen kann. Das ist in aller Regel auch dann der Fall, wenn das Schild mehrere Meter von der öffentlichen Straße entfernt auf dem privaten Grundstück aufgestellt wird."

(Quelle für beide Urteile: Juris.de)

Alles klar?

Gruss

Iru

Hallo,

würde man deiner Auffassung folgen, so wären sämtliche an
Häuser oder Gebäuden mit verkehrsrechtlicher Anordnung
angedübelte Verkehrszeichen rechtlich bedeutungslos, da sie an
privatem Eigentum befestigt wurden (Zaun oder Haus, wo ist der
Unterschied?)

In der Verwaltungsvorschrift zur StVO sind viele Sachen geregelt. Zu den „§§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ steht zum Beispiel da:

Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen , soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift anderes gesagt ist.

a) Links allein oder über der Straße allein dürfen sie nur angebracht werden, wenn Missverständnisse darüber, dass sie für den gesamten Verkehr in einer Richtung gelten, nicht entstehen können und wenn sichergestellt ist, dass sie auch bei Dunkelheit auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar sind.

b) Wo nötig, vor allem an besonders gefährlichen Straßenstellen, können die Verkehrszeichen auf beiden Straßenseiten, bei getrennten Fahrbahnen auf beiden Fahrbahnseiten aufgestellt werden.

c) Verkehrszeichen können so gewölbt sein, dass sie auch seitlich erkennbar sind, wenn dies nach ihrer Zweckbestimmung geboten erscheint und ihre Sichtbarkeit von vorn dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für die Zeichen 250 bis 267, nicht jedoch für vorfahrtregelnde Zeichen.

Sorry, aber deine Begründung entbehrt jeglicher Grundlage.

Demnach - ja, sämtliche mit verkehrsrechtlicher Anordnung an Häusern oder Gebäuden direkt (also ohne Pfahl) angedübelte Verkehrszeichen wären rechtlich bedeutungslos.

Gruß, Torsten

Hallo,

ich habe mir mal die Mühe gemacht, ein Urteil zu suchen, das
die Frage entgültig beantworten kann:

Sind ja sogar zwei geworden. Nichtsdestotrotz war die Suche erfolglos, denn ein Urteil muß auch vom Sachverhalt her sehr ähnlich sein, damit es für einen anderen, vergleichbaren Fall angewendet werden kann.

VG Braunschweig vom 18.02.2004, Aktenzeichen: 6 A 586/02

"Die Aufstellung von Verkehrszeichen, die amtlichen
Verkehrszeichen gleichen, durch Privatpersonen ist unzulässig,
wenn sie sich auf den öffentlichen Verkehr auswirken können.

Tja, das ist immer noch DIE gleiche Frage wie im Thread weiter oben, die auch dieses Urteil nicht beanwortet. Wirkt sich ein am Zaun/Haus angebrachtes (nicht aufgestelltes!) Verkehrszeichen auf den öffentlichen Verkehr aus oder nicht?

Leitsatz

  1. Privatpersonen dürfen Schilder, die einem amtlichen
    Verkehrszeichen gleichen, auf sog. tatsächlich öffentlichen
    Straßen grundsätzlich nicht aufstellen. Eine Ausnahme kommt
    nur in Betracht, wenn die Straßenverkehrsbehörde die
    Aufstellung zuvor angeordnet hat oder eine Genehmigung der
    dafür zuständigen Behörde vorliegt.

Wenn es am Zaun/Haus angebracht ist, so ist es nicht auf der Straße aufgestellt.

Ich sehe keinen Unterschied zwischen einem Privatweg oder
Garten, soweit ein dort aufgestelltes Schild auf den
öffentlichen Straßenverkehr einwirkt.

Der Unterschied ist aber da. Ein Privatweg ist von einem öffentlichen Weg auf den ersten Blick nicht zu unterscheiden, es sei denn er ist eingezäunt (z. B. ein Weg innerhalb einer Gartensparte).
Bei einem Garten selbst sieht das ein Betrachter auch bei flüchtigem Hinsehen, dass es sich um einen solchen handelt.

Ein anderes Urteil befasst sich mit der Erlaubnis des
Aufstellens von Schildern auf Privatgrund ohne die Absicht,
auf öffentlichen Straßenverkehr einwirken zu wollen.

OLG Celle 1. Senat für Bußgeldsachen vom 22.11.1976
Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 497/76

"Verbotswidrige Aufstellung von amtlichen Verkehrsschildern
gleichenden privaten Verbotsschildern

Sonstiger Orientierungssatz

  1. Das private Aufstellen eines dem Zeichen 250 der StVO
    gleichenden Verkehrsverbotsschildes an der von einer
    öffentlichen Straße abzweigenden Zufahrt
    zu einem
    Hausgrundstück ist verboten, wenn es von den Benutzern der
    öffentlichen Straße bemerkt werden (soll) und diese in ihrem
    Verkehrsverhalten auf der Straße durch den Anschein des
    amtlichen Charakters
    beeinflussen kann. Das ist in aller Regel
    auch dann der Fall, wenn das Schild mehrere Meter von der
    öffentlichen Straße entfernt auf dem privaten Grundstück
    aufgestellt wird."

Auch dieser Fall unterscheidet sich von dem ursprünglich genannten. Es geht um eine Zufahrt zu einem Grundstück - eine Zufahrt, von einer öffentlichen Straße aus. Der auf der Straße fahrende kann hierbei nicht wissen, ob es sich um einen Privatweg oder einen öffentlichen Weg handelt. Und außerdem stand das Verkehrszeichen im genannten Falle ja - wie ordnungsgemäß mit verkehrsrechtlicher Anordnungen - auf der Straße und hatte damit den Anschein eines amtlichen Charakters und war nicht an einem Zaun angebracht. Das ist im übrigen eine sehr gute Formulierung innerhalb dieses Orientierungssatzes und könnte für Klarheit sorgen. Da steht: Ein Verkehrszeichen muß den Anschein eines amtlichen Charakters haben. Ist dieser Tatbestand bei einem am Zaun angebrachten Verkehrszeichen gegeben - ich denke nicht.

Alles klar?

Leider nicht. Ich glaube, ich werde hier mißverstanden, das zeigen die Bewertungspunkte für derjenigen, die meine Beiträge auseinandernehmen (wollen). Nur wurde eine (zumindest dem Anschein nach) rechtlich bindende Antwort oder Erläuterung auf das in der ursprünglichen Frage vorgegebene Thema noch nicht gegeben. Es interessiert mich ja selbst, aber entweder das Thema ist zu uninteressant oder aber sämtliche bisherigen Meldungen sind lediglich Meinungen. Ich habe lediglich die Behauptung „das das Haltverbotsschild (vom Zaun aus) sich auf öffentlichen Verkehrsraum bezieht“ in Frage gestellt und ebenfalls - mangels besseren Wissen - eine Behauptung in die Diskussion geworfen. Über eine eindeutige, rechtlich in naheliegender Weise mit dem genannten Fall übereinstimmende Wortmeldung würde ich mich auch freuen!!!

Gruß

Ende
Ich denke, dass der UP hinreichend beantwortet wurde. Wenn du einer anderer Meinung bist, kannst du ja eine rechtlich fundierte Antwort zum UP schreiben.

Iru

Ich glaube, ich werde hier mißverstanden, das
zeigen die Bewertungspunkte für derjenigen, die meine Beiträge
auseinandernehmen (wollen).

ein Geisterfahrer? Das sind hunderte!

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