Hallo,
ich habe mir mal die Mühe gemacht, ein Urteil zu suchen, das
die Frage entgültig beantworten kann:
Sind ja sogar zwei geworden. Nichtsdestotrotz war die Suche erfolglos, denn ein Urteil muß auch vom Sachverhalt her sehr ähnlich sein, damit es für einen anderen, vergleichbaren Fall angewendet werden kann.
VG Braunschweig vom 18.02.2004, Aktenzeichen: 6 A 586/02
"Die Aufstellung von Verkehrszeichen, die amtlichen
Verkehrszeichen gleichen, durch Privatpersonen ist unzulässig,
wenn sie sich auf den öffentlichen Verkehr auswirken können.
Tja, das ist immer noch DIE gleiche Frage wie im Thread weiter oben, die auch dieses Urteil nicht beanwortet. Wirkt sich ein am Zaun/Haus angebrachtes (nicht aufgestelltes!) Verkehrszeichen auf den öffentlichen Verkehr aus oder nicht?
Leitsatz
- Privatpersonen dürfen Schilder, die einem amtlichen
Verkehrszeichen gleichen, auf sog. tatsächlich öffentlichen
Straßen grundsätzlich nicht aufstellen. Eine Ausnahme kommt
nur in Betracht, wenn die Straßenverkehrsbehörde die
Aufstellung zuvor angeordnet hat oder eine Genehmigung der
dafür zuständigen Behörde vorliegt.
Wenn es am Zaun/Haus angebracht ist, so ist es nicht auf der Straße aufgestellt.
Ich sehe keinen Unterschied zwischen einem Privatweg oder
Garten, soweit ein dort aufgestelltes Schild auf den
öffentlichen Straßenverkehr einwirkt.
Der Unterschied ist aber da. Ein Privatweg ist von einem öffentlichen Weg auf den ersten Blick nicht zu unterscheiden, es sei denn er ist eingezäunt (z. B. ein Weg innerhalb einer Gartensparte).
Bei einem Garten selbst sieht das ein Betrachter auch bei flüchtigem Hinsehen, dass es sich um einen solchen handelt.
Ein anderes Urteil befasst sich mit der Erlaubnis des
Aufstellens von Schildern auf Privatgrund ohne die Absicht,
auf öffentlichen Straßenverkehr einwirken zu wollen.
OLG Celle 1. Senat für Bußgeldsachen vom 22.11.1976
Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 497/76
"Verbotswidrige Aufstellung von amtlichen Verkehrsschildern
gleichenden privaten Verbotsschildern
Sonstiger Orientierungssatz
- Das private Aufstellen eines dem Zeichen 250 der StVO
gleichenden Verkehrsverbotsschildes an der von einer
öffentlichen Straße abzweigenden Zufahrt zu einem
Hausgrundstück ist verboten, wenn es von den Benutzern der
öffentlichen Straße bemerkt werden (soll) und diese in ihrem
Verkehrsverhalten auf der Straße durch den Anschein des
amtlichen Charakters beeinflussen kann. Das ist in aller Regel
auch dann der Fall, wenn das Schild mehrere Meter von der
öffentlichen Straße entfernt auf dem privaten Grundstück
aufgestellt wird."
Auch dieser Fall unterscheidet sich von dem ursprünglich genannten. Es geht um eine Zufahrt zu einem Grundstück - eine Zufahrt, von einer öffentlichen Straße aus. Der auf der Straße fahrende kann hierbei nicht wissen, ob es sich um einen Privatweg oder einen öffentlichen Weg handelt. Und außerdem stand das Verkehrszeichen im genannten Falle ja - wie ordnungsgemäß mit verkehrsrechtlicher Anordnungen - auf der Straße und hatte damit den Anschein eines amtlichen Charakters und war nicht an einem Zaun angebracht. Das ist im übrigen eine sehr gute Formulierung innerhalb dieses Orientierungssatzes und könnte für Klarheit sorgen. Da steht: Ein Verkehrszeichen muß den Anschein eines amtlichen Charakters haben. Ist dieser Tatbestand bei einem am Zaun angebrachten Verkehrszeichen gegeben - ich denke nicht.
Alles klar?
Leider nicht. Ich glaube, ich werde hier mißverstanden, das zeigen die Bewertungspunkte für derjenigen, die meine Beiträge auseinandernehmen (wollen). Nur wurde eine (zumindest dem Anschein nach) rechtlich bindende Antwort oder Erläuterung auf das in der ursprünglichen Frage vorgegebene Thema noch nicht gegeben. Es interessiert mich ja selbst, aber entweder das Thema ist zu uninteressant oder aber sämtliche bisherigen Meldungen sind lediglich Meinungen. Ich habe lediglich die Behauptung „das das Haltverbotsschild (vom Zaun aus) sich auf öffentlichen Verkehrsraum bezieht“ in Frage gestellt und ebenfalls - mangels besseren Wissen - eine Behauptung in die Diskussion geworfen. Über eine eindeutige, rechtlich in naheliegender Weise mit dem genannten Fall übereinstimmende Wortmeldung würde ich mich auch freuen!!!
Gruß